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Informationen zum Dokument  BGer 8C_101/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_101/2008 vom 06.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_101/2008
 
Urteil vom 6. August 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
C.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc, Avenue de la Gare 1, 1003 Lausanne.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 19. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1935 geborene C.________ war als Nachtportier im Hotel X.________ bei der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachstehend: die Hotela) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. Dezember 2002 Opfer eines Verkehrunfalles wurde. Die Hotela erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieses Ereignisses. Mit Urteil U 372/06 vom 12. Januar 2007 entschied das Bundesgericht, dass die über den 28. Oktober 2004 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfall standen; die Leistungen wurden ab diesem Termin eingestellt.
 
C.________, der seine angestammte Tätigkeit zu 50 % wieder aufgenommen hatte, war weiterhin bei der Hotela gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er in der Nacht vom 10. auf den 11. August 2005 Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles wurde. Die Hotela anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses, lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 ihre Leistungspflicht für die nach dem 11. September 2005 behandelten somatischen Beschwerden ab. In teilweiser Gutheissung der von C.________ hiegegen erhobenen Einsprache anerkannte die Hotela mit Einspracheentscheid vom 2. August 2007 ihre Leistungspflicht bis zum 15. Januar 2006.
 
B.
 
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt C.________, die Hotela sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
 
Während die Hotela auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod: BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Zu ergänzen ist, dass dann, wenn die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 15. Januar 2006 eingestellt hat.
 
4.
 
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer beim Überfall vom 11. August 2005 mindestens eine Schädelkontusion mit zwei Riss-Quetsch-Wunden, eine Kontusion der linken Schulter und eine Kontusion des rechten Rippenbogens zugezogen hat. Die sichtbaren Verletzungen verheilten rasch. Ebenfalls liegt zu Recht ausser Streit, dass der Versicherte in der Folge des Unfalles eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte.
 
4.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, darf vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass er im Zeitpunkt des Unfalles nicht vollständig gesund war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Versicherte im August 2005 weiterhin an einem teils somatischen, teils neuropsychologischen Beschwerdekomplex litt, welchen er auf das Unfallereignis vom 7. Dezember 2002 zurückführte. Das Urteil des Bundesgerichts U 372/06 vom 12. Januar 2007, mit welchem die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis im Jahre 2002 und den über den 28. Oktober 2004 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden verneint wurde, darf nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Versicherte nach diesem Datum beschwerdefrei gewesen wäre. Der Gehalt dieses Urteils erschöpft sich vielmehr darin, dass die weiterhin geklagten Beschwerden juristisch nicht mehr dem Ereignis im Jahre 2002 zugerechnet werden können.
 
4.3 Wie Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 3. November 2005 nachvollziehbar darlegt, führte der Überfall vom 11. August 2005 zu einer Verstärkung dieses Beschwerdekomplexes. Es ist somit davon auszugehen, dass durch diesen Überfall ein krankhafter Vorzustand - eben dieser Beschwerdekomplex - verschlimmert wurde. Für diese Verschlimmerung ist die Unfallversicherung grundsätzlich so lange leistungspflichtig, bis entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist.
 
4.4 Zur Linderung seiner vorbestehenden Beschwerden besuchte der Versicherte im Frühjahr und Sommer 2005 eine Entspannungstherapie mit Autogenem Training und Hypnose. Gemäss der Angabe seiner Therapeutin war der Verlauf der Therapie sehr positiv, so dass in der Therapiesitzung vom 21. Juli 2005 die Möglichkeit erörtert wurde, bald wieder ein volles Pensum leisten zu können. Dem Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 14. September 2007 ist zu entnehmen, dass eine vollständige Wiederaufnahme seines ursprünglichen Vollzeitpensums auf circa Ende September 2005 vorgesehen war. Dies wurde indessen durch das Ereignis vom 11. August 2005 einstweilen verunmöglicht. Aus den Arztberichten des Dr. med. H.________ vom 3. März 2006, vom 12. Oktober 2006 und vom 5. März 2007 geht hervor, dass der Versicherte ab dem 16. Januar 2006 wieder zu 50 % und ab dem 12. Februar 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Daraus folgt, dass der status quo ante am 16. Januar 2006 noch nicht erreicht war und dass von der Behandlung weiterhin eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte.
 
4.5 War der Versicherte ab dem 12. Februar 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig, so ist daraus zu schliessen, dass es ihm zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich gesundheitlich besser ging als unmittelbar vor dem Überfall vom 10. August 2005. Demgegenüber bestätigte Dr. med. H.________ am 12. Oktober 2006 noch eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand erreichte somit zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 12. Oktober 2006 und dem 12. Februar 2007 den status quo ante. Da einerseits durch weitere verhältnismässige Abklärungen keine genauere Eingrenzung des Zeitpunktes, an dem dieser Gesundheitszustand erreicht wurde, zu erwarten ist und andererseits die Beweislast für diese leistungsaufhebende Tatsache bei der Unfallversicherung liegt (vgl. E. 2.2 hievor), und weil der Beschwerdeführer ohne den Überfall vom 10./11. August 2005 voraussichtlich Ende September 2005, infolge dieses Ereignisses aber erst am 12. Februar 2007 wieder voll erwerbsfähig wurde, sind die Leistungen auf den 11. Februar 2007 zu terminieren.
 
4.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen; der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder zu Lasten der Unfallversicherung bis zum 11. Februar 2007.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007 und der Einspracheentscheid der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins vom 2. August 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder bis zum 11. Februar 2007 hat.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. August 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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