VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_565/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_565/2008 vom 07.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_565/2008/bri
 
Urteil vom 7. August 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 4. Juni 2008.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass auf ihre zwei Strafanzeigen wegen falscher Anschuldigung nicht eingetreten wurde. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Auch wurde sie durch die angeblichen Straftaten nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Unter diesen Umständen ist sie als Geschädigte zur vorliegenden Beschwerde gegen das Nichteintreten auf die Strafanzeigen nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Soweit sie rügt, es seien Verfahrensfehler begangen worden, führt sie nicht aus, welches Grundrecht und inwieweit dieses durch die angeblichen Verfahrensfehler verletzt worden sein soll. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).