VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_465/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_465/2008 vom 08.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_465/2008
 
Urteil vom 8. August 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
E.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 5. Mai 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) dem 1954 geborenen E.________ für die ihm aus dem Unfall vom 24. Juli 1999 dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unter anderem eine Invalidenrente nach UVG auf Grund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 24 % zusprach (Verfügung vom 14. Dezember 2004) und daran mit Einspracheentscheid vom 10. November 2005 festhielt,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen gerichtete Beschwerde insoweit guthiess, als es dem Eventualantrag um Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 52 % teilweise entsprach und E.________ eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % zusprach (Entscheid vom 18. September 2007),
 
dass das kantonale Gericht unter Dispositiv-Ziffer 3 des eben genannten Entscheides die Mobiliar verpflichtete, dem Versicherten "eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen",
 
dass das Bundesgericht die gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. September 2007 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher E.________ unter anderem eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 55 % sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das kantonale Verfahren beantragte, wiederum teilweise guthiess und den Invaliditätsgrad auf 46 % erhöhte (Urteil 8C_664/2007 und 8C_713/2007 vom 14. April 2008),
 
dass das Bundesgericht unter der Dispositiv-Ziffer 6 des eben genannten Urteils das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete, die Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, und zu diesem Zweck die Sache an die Vorinstanz zurückwies,
 
dass das kantonale Gericht daraufhin mit Entscheid vom 5. Mai 2008 beschloss, die Mobiliar habe dem Versicherten "eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen",
 
dass E.________ hiegegen Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag, die Mobiliar sei zur Leistung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'030.- (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich MWSt) zu verpflichten, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
 
dass nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auch im Unfallversicherungsbereich anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende Beschwerde führende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Satz 1), wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Satz 2),
 
dass die Bemessung der Parteientschädigung, welche dem heutigen Beschwerdeführer zufolge seines - gemessen an den gestellten Anträgen - weitgehenden Obsiegens auch für das kantonale Verfahren unbestrittenermassen zusteht, demnach in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Gerichts fällt,
 
dass das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (vgl. SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 f. E. 4.2 und 4.3),
 
dass dem hier angefochtenen Entscheid - auch nicht sinngemäss - eine Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb das kantonale Gericht im Vergleich zu seinem vom Bundesgericht korrigierten Entscheid vom 18. September 2007 dem Beschwerdeführer mit identischem Wortlaut die exakt gleich hoch bemessene Parteientschädigung zugesprochen hat,
 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der mit Urteil 8C_664/2007 und 8C_713/2007 vom 14. April 2008 angeordneten Neuverlegung der Parteientschädigung das erhöhte Mass des Obsiegens nach dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt hat,
 
dass der vorinstanzliche Entscheid somit in diesem wesentlichen Punkt die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG vollständig vermissen lässt, weshalb er gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben ist (Urteil 9C_423/2007 vom 29. August 2007 mit Hinweis; Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, N 33 zu Art. 112),
 
dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu erlassen haben wird, welcher in Bezug auf die konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Aufwandes für das kantonale Beschwerdeverfahren mit zweifachem Schriftenwechsel dem Mass des Obsiegens im letztinstanzlichen Verfahren mit Blick auf die Anträge des Beschwerdeführers Rechnung tragen wird,
 
dass dem Kanton Zürich keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG),
 
dass es sich dagegen rechtfertigt, ihn gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG zur Zahlung einer Entschädigung an den Vertreter des Beschwerdeführers zu verpflichten (Urteil 1B_14/2008 vom 17. Juni 2008, E. 3),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2008 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. August 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).