BGer 8C_521/2007 | |||
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BGer 8C_521/2007 vom 08.08.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_521/2007
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Urteil vom 8. August 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der 1968 geborenen M.________ ab 3. Februar 2006. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 12. April 2007 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.
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C.
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M.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG) und auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 ff. AVIG) sowie die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht gelangte nach pflichtgemässer Beweiswürdigung zum Schluss, aufgrund des Umstands, dass der Ehegatte der Versicherten seit 18. November 2005 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der P.________ GmbH, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen sei, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2006 als Reiseverkäuferin angestellt gewesen war, sei sie als Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen.
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3.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unbestritten geblieben sind. Die geltend gemachte Verschuldung des Betriebs ist rechtsprechungsgemäss kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (Urteil C 110/03 vom 8. Juni 2004). Auch die von Amtes wegen angeordnete Liquidation der GmbH, welche sich - mit dem Ehemann als Liquidator - über das Datum des Einspracheentscheids vom 12. April 2007 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis) hinweggezogen hat, ändert daran nichts. Liquidatoren sind ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (ARV 2002 Nr. 28 S. 183 E. 3c, C 373/00; Urteile C 51/05 vom 11. Juli 2005 und C 328/05 vom 2. Juni 2006), weil sie, im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten, weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (Urteil C 75/04 vom 20. April 2005). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 242 E. 4, C 92/02; SVR 2007, AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06). Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehegatten ausgehen, weshalb der Versicherten als Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person keine Arbeitslosenentschädigung zusteht.
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4.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist mit der Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege sowie die dazugehörigen Akten wurden nicht wie verlangt eingereicht, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. August 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Polla
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