BGer 6B_783/2007 | |||
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BGer 6B_783/2007 vom 12.08.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_783/2007/sst
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Urteil vom 12. August 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenauflage gemäss § 42 Abs. 1 StPO/ZH,
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Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ gründete am 3. März 1995 den X.________ Trust. Begünstigte sind der Gründer selbst, seine Familienangehörigen sowie seine Schwester. Dem Trust gehört die Investmentholding A.________Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands. Zwei ihrer Tochtergesellschaften waren die nach dem Recht Bermudas organisierte A.T.________ Ltd. (nachfolgend: A.B.________), sowie die am 30. April 1991 im Handelsregister des Kantons Zürich unter dem Namen A.F.________ AG eingetragene und im Jahre 1998 umfirmierte A.T.________ AG in Zürich (nachfolgend: A.Z.________). Das Obergericht des Kantons Zürich nimmt an, dass X.________ wirtschaftlich Berechtigter auch der beiden Tochtergesellschaften war, die mit Introducing Broker-Firmen Geschäfte tätigten, welche zu den diesem Verfahren zugrundeliegenden Strafverfahren führten (Urteil des Obergerichts vom 11. Dez. 2004, S. 40 f.).
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X.________ war im Verwaltungsrat der erwähnten A.________ Ltd. Bis zu seiner Verhaftung am 26. Dezember 1998 war er auch Verwaltungsrat der A.B.________ und war einer der drei Direktoren dieser Firma. Bis September 1994 war er ferner Präsident des Verwaltungsrats der späteren A.Z.________. In der Folge wurde Y.________ Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat der A.Z.________ und Geschäftsführer der A.B.________ (Urteil des Obergerichts vom 11. Dez. 2004, S. 41).
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B.
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Weil die A.Z.________ entgegen ihren Angaben nicht lediglich für eine ausländische Schwestergesellschaft, nämlich die A.B.________, Geschäfte vermittelt habe, sondern vermutlich bereits seit April 1998, spätestens seit August 1998, auf Rechnung von Kunden mit Optionen und Futures gehandelt und für Kunden entsprechende Konten geführt, mithin selbständig mit Effekten gehandelt habe, ohne im Besitz der nötigen Bewilligungen zu sein, und weil die Organe der A.Z.________ ausserdem den Sachverhalt bestritten hätten, obwohl stichhaltige Beweise das Gegenteil belegt hätten, ordnete die Eidgenössische Bankenkommission am 28. Oktober 1998 die Auflösung der A.Z.________ an und setzte eine Treuhand-Firma in Zürich als Liquidatorin ein. Aus der Verfügung ergibt sich weiter, dass sich mehrere Kunden über hohe Verluste und übermässige Kommissionen beschwert hätten. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Nov. 1998 ordnete die Eidgenössische Bankenkommission zudem die Auflösung der A.B.________ (Zweigniederlassung Zürich) an und beauftragte ebenfalls die Treuhand-Firma mit der Liquidation. Dies wurde damit begründet, dass die Organe der A.B.__________ gegenüber der Eidgenössischen Bankenkommission wahrheitswidrig erklärt hätten, bei der A.B.________ handle es sich um eine ausländische Effektenhändlerin, die in der Schweiz eine Schwestergesellschaft habe (die A.Z.________, die für sie Effektengeschäfte vermittle. Tatsächlich habe sich aber ergeben, dass die A.B.________ in der Schweiz in den Geschäftsräumen der A.Z.________ eine faktische Zweigniederlassung betrieben habe. Dort sei eine professionelle Handelsaktivität mit Optionen und Futures festgestellt worden, für die sie über keine Bewilligung verfügt habe. Hinzu komme, dass einige der Introducing Brokers, die mit der A.B.________ zusammengearbeitet hätten, zu vielen Kundenbeschwerden Anlass gegeben hätten, und dass von einzelnen Kunden Strafanzeigen erfolgt seien. Die Eidgenössische Bankenkommission ordnete sowohl für die A.Z.________ wie auch für die A.B._________ (Zweigniederlassung Zürich) die sofortige Liquidation an (angefochtenes Urteil des Kassationsgerichts Zürich, S. 2 f.).
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Am 6. Januar 1999 erstatte die Liquidatorin Strafanzeige gegen X.________ als wirtschaftlich Berechtigten der A.Z.________ und A.B.________ und gleichzeitigen Direktor der A.B.________, ferner gegen Y.________ als Geschäftsführer der A.Z.________ und der A.B.________ sowie gegen W.________, der mit der Führung der Buchhaltung und dem internen Contolling beauftragt gewesen sei, wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Wucher, Gläubigerschädigung, Misswirtschaft und weiterer Straftaten. Unter anderem wurde ihnen vorgeworfen, sie hätten sich berufs- bzw. gewerbsmässig des Wuchers schuldig gemacht, indem Kunden, die für Börsentransaktionen Gelder auf Konten der A.Z.________ und A.B.________ überwiesen hätten, weit übersetzte Kommissionen verrechnet worden seien. Um hohe Kommissionen zu generieren, seien zusätzlich sehr viele Transaktionen abgewickelt worden. X.________ wurde am 26. Dez. 1998 festgenommen, am 28. Dez. 1998 in Untersuchungshaft versetzt und am 23. Juli 1999 entlassen (angefochtenes Urteil S. 3 f.).
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C.
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Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich stellte mit Verfügung vom 4. März 2003 das Strafverfahren gegen X.________ aus gesundheitlichen Gründen ein. Sie auferlegte ihm je zur Hälfte die Untersuchungs- und Kanzleikosten und im Ganzen die Kosten für das medizinische Gutachten sowie die Einstellungsverfügung, insgesamt Fr. 66'521,50. Sie sprach ihm keine Umtriebsentschädigung und keine Genugtuung zu.
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Sie begründete die Kostenauflage damit, dass gemäss § 42 StPO/ZH die Kosten dem Angeschuldigten aufzuerlegen seien, wenn dieser die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht habe. Die Auswertung eines grossen Teils der Kundenkonten habe ergeben, dass die meisten der Kunden nach rund sechs Monaten etwa 60 % der Anlagesumme verloren hatten und dass rund 80 % dieser Verluste auf Kommissionen zurückzuführen waren. Weil alle drei Stichproben zu diesem Resultat geführt hätten, stehe fest, dass diese Art der Bewirtschaftung der Kundenkonten System und Tradition hatte. X.________ habe als Organ der A.B.________ und damit auch der in den Räumen der A.Z.________ aktiven Zweigstelle nicht vermeiden können, vom krassen Missverhältnis zwischen diesen Beträgen Kenntnis zu erhalten. Er habe auch die Vertragsvorlagen gekannt. Damit habe er gewusst, dass die A.B.________ ihre Kunden über die Gesamthöhe und den Stellenwert der Kommissionen nicht gesetzmässig informierte (mit Hinweis auf ZR 82 Nr. 37 und [recte] BGE 124 III 155) und dass die Abrechnungen kein verlässliches Bild gaben. Indem er die unvollständige und irreführende Information zugelassen habe, habe er das Strafverfahren zumindest leichtfertig verursacht.
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Er habe auch gewusst, dass die A.B._________ das Kundengeschäft in den Geschäftsräumen derA.Z.________ abgewickelt habe bzw. dass die A.Z.________ das auf Rechnung der A.B.________ in Zürich tat und dass eine Bewilligungs- und Steuerpflicht bestand. Indem er dies zugelassen habe, habe er das Strafverfahren wiederum zumindest leichtfertig verursacht.
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D.
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X.________ verlangte bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung die gerichtliche Beurteilung und beantragte, die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, ihn für die erlittenen Umtriebe mit mindestens 250'000 Franken zu entschädigen und ihm eine Genugtuung von 1 Mio. Franken zuzusprechen.
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Das Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 27. April 2004 die Kostenauflage durch die Bezirksanwaltschaft und wies das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ab.
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Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 11. Dez. 2004 den Rekurs gegen diese Verfügung des Bezirksgerichts ab.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob am 22. Dez. 2005 das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück, weil dieses auf nichtverwertbare Einvernahmeprotokolle abgestellt und damit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH erfüllt habe.
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Das Obergericht wies in der Neubeurteilung mit Beschluss vom 4. Nov. 2006 den Rekurs erneut ab.
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Das Kassationsgericht wies mit Sitzungsbeschluss vom 29. Okt. 2007 die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die obergerichtliche Neubeurteilung vom 4. Nov. 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
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E.
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Nach Einstellung des Strafverfahrens gegen X.________ am 4. März 2003 wurden mit Anklageschrift vom 20. Feb. 2004 Y.________ als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der A.Z.________ und Geschäftsführer der A.B.________ sowie V.________ und U.________ als Organe und Geschäftsführer einer der involvierten sechs Broker-Firmen wegen gewerbsmässigen Betrugs angeklagt. Das Bezirksgericht des Kantons Zürich sprach sie am 19. Jan. 2005 frei.
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Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte am 29. Nov. 2006 diesen Freispruch. Dabei wies es darauf hin, dass es nicht deshalb zur Liquidation der A.________-Gesellschaften gekommen sei, weil die A.Z.________ bereits jahrelang ohne Bewilligung Geschäfte getätigt und die A.B.________ nur vorgeschoben hätte, sondern wegen des ungeschickten Einfädelns des Bewilligungsverfahrens vor der Eidgenössischen Bankenkommission. Im Übrigen habe das Eidgenössische Finanzdepartement der Strafanzeige nicht Folge geleistet, da es die ganze A.________-Gruppe nach den Übergangsbestimmungen als Effektenhändlerin gemeldet betrachtet und damit einen Verstoss gegen das Eidgenössische Börsengesetz (BEHG) verneint habe (S. 27). In der Sache kam es zum Ergebnis, der Fall unterscheide sich von jenem in BGE 124 III 155 beschriebenen, und der Nachweis, dass die Geschädigten von den Angeklagten bewusst im Ungewissen über die Höhe und die Entstehungsweise der Kommissionen belassen worden seien, sei als vollumfänglich gescheitert zu betrachten (S. 32 f.). Sie hätten aber die Geschädigten hinsichtlich der Kostenträchtigkeit der Geschäftsmethode unvollständig und damit falsch informiert (S. 35 f.). Jedoch hätten sich die Abrechungen nicht zur Täuschung geeignet. Die darin aufgeführten Geschäfte und Kommissionen seien korrekt und vollständig, auch wenn die Darstellung nicht allzu zugänglich erscheine (S. 39 f.). Das völlige Untätigbleiben der Geschädigten trotz regelmässigen Eingangs der Tages- und Monatsabrechnungen müsse als Selbstverschulden qualifiziert werden (S. 56).
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Die gegen diesen Freispruch von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 8. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6S.98/2007). In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, angesichts der Erkennbarkeit der schädigenden Kommissionsbelastungen erscheine bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Täuschung vorliege. Dies könne offen bleiben, da es jedenfalls an der Arglist fehle. Die Anleger hätten elementarste Vorsichtsmassnahmen vernachlässigt. Trotz der anhand von Abrechnungen ausgewiesenen massiven Belastungen erscheine das Untätigbleiben im Vergleich zur mangelhaften Information der Anleger über die Geschäftspraxis als vordergründige Schadensursache (E. 3.4).
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F.
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X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 29. Okt. 2007 (oben Bst. D) aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
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Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Kassationsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz hinsichtlich der Kostenauflage gemäss § 42 Abs. 1 StPO/ZH formelle Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür vor.
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1.1 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge muss präzise (BGE 133 III 439 E. 3.2) und damit entsprechend den Anforderungen der früheren Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG begründet werden (BGE 134 I 23 E. 5.2; 133 IV 286 E. 1.4).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Es gilt auch hier eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne der früheren Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 II 249 E. 1.4.2).
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2.
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Gemäss § 42 Abs. 1 StPO/ZH werden die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durchführung der Untersuchung erschwert hat. Die Kostenauflage hat zur Folge, dass dem Angeschuldigten weder eine Entschädigung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe noch eine Genugtuung auszurichten ist (§ 43 Abs. 1 StPO/ZH).
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2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens grundsätzlich Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2d). Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen Gesichtspunkten (BGE 116 Ia 162 E. 2c) und nicht lediglich ein unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten (BGE 116 Ia 162 E. 2b). Widerrechtlich ist ein Verhalten, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Schuldhaft ist das Verhalten, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Angeschuldigten in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (ausführlich BGE 116 Ia 162 E. 2c). So war es beispielsweise willkürlich, einem Fahrzeugführer, der mit einer Alkoholkonzentration von 0,73 Gewichtspromillen ein Motorfahrzeug geführt hatte, die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung aufzuerlegen, denn dieses Verhalten war nach der damaligen Rechtsordnung mit einem Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen nicht verboten (BGE 119 Ia 332).
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Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden durch das kantonale Recht umschrieben. Dessen Anwendung wie das kantonale Recht überhaupt prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (Art. 9 BV). Die Vorinstanzen müssen begründen, inwiefern mit der betreffenden Handlung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen wurde (Urteil 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, E. 1.2.2; Urteil 6B_715/2007 vom 7. Feb. 2008, E. 2.3).
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2.2 Im Zürcher Recht wird betont, zur Kostenauflage könnten jedenfalls nur qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten oder aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 1207). Dabei wird angenommen, dass Widerrechtlichkeit im Sinne von § 42 StPO/ZH nur vorliegt, wenn ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm verletzt wird, die den Schutz des Geschädigten bezweckt, so dass nur Verhaltensweisen mit letztlich strafrechtlich relevanter Ausrichtung in Frage kämen (Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Jan. 1999, § 42 Rz. 20). Die Vorinstanz führt in ihrem Beschluss vom 22. Dez. 2005 in dieser Sache aus, eine Kostenauflage könne nur gestützt auf die sich aus den Strafuntersuchungsakten ergebende klare, korrekt zustande gekommene Beweislage erfolgen (mit Hinweis auf Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 472 Fn. 119).
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2.3 Gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH ist in der Nichtigkeitsbeschwerde jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen. In der Beschwerde sind deshalb die angefochtenen Stellen des Entscheids zu bezeichnen und die Aktenstellen im Einzelnen anzugeben. Das Kassationsgericht hat nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (angefochtenes Urteil S. 5). Diese Praxis wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als jedenfalls vertretbar beurteilt, so dass etwa der Hinweis auf die "vom Obergericht beigezogenen Akten (...) im Verfahren gegen I" oder "pauschale" Formulierungen den Substantiierungsanforderungen nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Sept. 1991, in: ZR 91/92 Nr. 6). Diese Begründungsanforderungen entsprechen in etwa jenen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die frühere staatsrechtliche Beschwerde (BGE 132 IV 70, nicht publ. E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 127 I 38 E. 3; Urteil 6S.68/2004 vom 9. Aug. 2005, E. 11.2.2) und damit heute grundsätzlich jenen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 23 E. 5.2; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Ferner muss aus den Ausführungen des Nichtigkeitsklägers mindestens durch Angaben der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu schliessen sein, welcher Nichtigkeitsgrund sinngemäss angerufen wird. Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach dem Grundsatz iura novit curia allerdings nicht (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., März 1996, § 430 Rz. 32).
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2.4 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Tritt eine Behörde auf eine ihr unterbreitete Sache nicht ein, obschon sie darüber entscheiden müsste, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 117 Ia 116 E. 3a). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 128 II 139 E. 2a; 130 V 177 E. 5.4.1).
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3.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Kostenauflage verblieben nach Auffassung der Vorinstanz die Begründungen, (1) er habe es unterlassen, abzuklären, ob die Introducing Brokers ihre Kunden rechtsgenügend informiert hätten, (2) er habe nichts unternommen, dass die Abrechnungen von A.________ für Laien verständlich gewesen seien, (und 3) es seien gegenüber den Steuerbehörden falsche Angaben gemacht worden. Die Vorinstanz habe indessen trotz erhobener Rüge offen gelassen, ob der Vorwurf der falschen Angaben gegenüber den Steuerbehörden eine Auflage der Kosten rechtfertige. Deshalb habe er sich mit diesem dritten Punkt in der Beschwerde nicht auseinander zu setzen (Beschwerde Rzn. 38 - 41).
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3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor der Vorinstanz vorgetragen, das Obergericht sei von einem zu weiten Anspruch der Kunden auf Information ausgegangen und habe damit materielles Recht verletzt (Beschwerde Rz. 42 mit Verweisung auf Rz. 174 seiner Nichtigkeitsbeschwerde). Somit habe er dem Rügeprinzip gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH Genüge getan. Die Vorinstanz sei auf diese Rüge nicht eingetreten und habe damit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Es sei formalistisch, wenn die Rüge mit der Begründung erledigt werde, es sei nicht auf eine "bestimmte Erwägung" Bezug genommen worden (Beschwerde Rz. 58).
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3.1.1 Die Vorinstanz stellt mit Hinweis auf die erwähnte Rz. 174 der Nichtigkeitsbeschwerde fest, der Beschwerdeführer äussere hier eine Rechtsansicht, ohne jedoch Bezug auf eine bestimmte Erwägung des angefochtenen Entscheids oder desjenigen, auf den dieser verweise, zu nehmen und sich mit einer solchen auseinander zu setzen. Er weise damit keinen Nichtigkeitsgrund nach (angefochtenes Urteil S. 22).
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3.1.2 Der Beschwerdeführer verweist in der erwähnten Rz. 174 auf die Rzn. 105 - 106 und 108 seiner Nichtigkeitsbeschwerde, in denen auf das obergerichtliche Urteil vom 4. Nov. 2006 (S. 9) sowie auf jenes vom 11. Dez. 2004 (S. 13, 14) verwiesen wird, und zitiert eine Aktenstelle, wonach der Kunde beim Vertragsabschluss ausdrücklich und klar darauf hingewiesen worden sei, dass er die Transaktionskosten berücksichtigen müsse, um mit der Option einen Gewinn zu erzielen. Dieses Zitat findet sich auch im Urteil vom 11. Dez. 2004 auf S. 13. Diese Verweisungen betreffen insbesondere die wesentliche Stelle im obergerichtlichen Urteil vom 11. Dez. 2004 (S. 13) mit der dort zitierten "Kundenvereinbarung". Das Obergericht erachtete die mit diesen Kundeneinverbarungen abgegebenen Informationen "als ungenügend" (Urteil vom 4. Nov. 2006, S. 9 unten, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls verweist). Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung des dort verwendeten Begriffs "Kommission" sei eine rein sophistische und willkürliche Argumentation. Wesentlich sei, dass den Kunden klar gemacht worden sei, dass Kommissionen anfallen würden. Es sei damit aktenkundig, dass es in dieser Hinsicht für ihn als non-executive director keinen Handlungsbedarf gegeben habe.
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3.1.3 Somit hat der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Feststellung Erwägungen des angefochtenen wie des verwiesenen Urteils seitengenau bezeichnet und zitiert. Dort begründete das Obergericht, weshalb die Informationen "ungenügend" gewesen seien. Die gerügte vorinstanzliche Feststellung erweist sich als aktenwidrig und damit als willkürlich.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihn bei der Neubeurteilung als faktisches Organ von A.Z.________ bezeichnet, ihn als solches in die Verantwortung genommen und ihm daher die Kosten auferlegt. Er habe bei der Vorinstanz gerügt, das Obergericht nehme in willkürlicher Weise eine faktische Organschaft bei der A.Z.________ an und gehe dabei von einem falschen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 III 92) klar widersprechenden Begriff des faktischen Organs aus und verletze damit materielles Recht (Beschwerde Rz. 61 mit Verweisung auf Rzn. 25 - 75 seiner Nichtigkeitsbeschwerde). Die Vorinstanz gestehe zu, es möge zutreffen, dass die Hinweise des Obergerichts, jeder für sich genommen, nicht genügten, um eine faktische Organstellung zu begründen und daraus Rechtsfolgen abzuleiten. Dennoch, und darin liege die Willkür, halte es pauschal fest, die Hinweise ergäben ein "Gesamtbild", welches ihn halt doch als faktisches Organ von A.Z.________ erscheinen liesse. Eine faktische Organstellung anzunehmen, sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unhaltbar und damit willkürlich (Beschwerde Rzn. 69 - 71).
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3.2.1 Einerseits einzuräumen, die vom Obergericht angeführten Hinweise auf eine faktische Organstellung des Beschwerdeführers würden "jeder für sich allein gesehen, nicht genügen, um eine solche Stellung zu begründen und daraus Rechtsfolgen abzuleiten", und andererseits anzunehmen, diese Hinweise ergäben "jedoch ein Gesamtbild, den Beschwerdeführer als faktisches Organ der A.Z.________ zu lassen" (angefochtenes Urteil S. 15), ist bereits beweisrechtlich nicht haltbar.
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3.2.2 Die Vorinstanz nimmt zudem an, das Obergericht habe in seinem Urteil vom 11. Dez. 2004 (S. 46 f., E. 5) die faktische Organschaft, welche zur Organhaftung nach Art. 754 aOR führen könne, unter Hinweis auf BGE 128 III 29 umschrieben. Das Obergericht bezog sich auf diesen Entscheid und führte aus, aufgrund der Kriterien sei der Beschwerdeführer als faktisches Organ zu bezeichnen. Entscheidend sei, dass er die Willensbildung der in Zürich tätigen A.________-Gesellschaften wesentlich geprägt habe.
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Nach BGE 128 III 29 E. 3c kommt eine faktische Organstellung indessen nur einer Person zu, die in eigener Verantwortung eine dauernde Zuständigkeit für gewisse das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende Entscheide wahrnimmt. Nach dem weiteren und von der Vorinstanz nicht berücksichtigten BGE 128 III 92 begründet eine blosse Einflussnahme von Organen der Muttergesellschaft auf diejenigen der Tochtergesellschaft regelmässig keine Organverantwortung gegenüber der Tochtergesellschaft. Eine faktische Organschaft entsteht aber, wenn sich übertragene oder usurpierte Zuständigkeiten bilden (E. 3a). Es muss also tatsächlich eine organtypische Stellung wahrgenommen werden, die etwa aus einer länger dauernden Zuständigkeitsregelung erschlossen werden kann (E. 3c). Der Hinweis auf ein "Gesamtbild" genügt diesen Kriterien offenkundig nicht.
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3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Vorinstanz geltend gemacht, das Obergericht habe hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit als Organ der A.B.________ nicht berücksichtigt, dass die Geschäftsführung, soweit gemäss Art. 716a OR zulässig, an Y.________ delegiert gewesen sei und dass er seine verbleibenden Pflichten als non-executive director, namentlich der Oberaufsicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) und der sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 754 Abs. 2 OR), nachgekommen sei. Allerdings seien in der Nichtigkeitsbeschwerde als Nichtigkeitsgründe Aktenwidrigkeit, Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs genannt worden. Aus der Nichtigkeitsbeschwerde (Rzn. 76 - 129) habe sich aber klar ergeben, dass auch die falsche Anwendung materiellen Rechts (§ 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO/ZH) gerügt worden sei (Beschwerde Rzn. 130 - 132). Auf diese Rüge hätte die Vorinstanz eintreten müssen, selbst wenn die Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes falsch gewählt gewesen sein sollte. Es habe seine volle Kognition formalistisch im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung unzulässig beschränkt (Beschwerde Rzn. 135 f., 145 f.).
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3.3.1 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, das Obergericht nehme zutreffend an, dass er formelles Organ der A.B.________ gewesen sei. Es berücksichtige aber nicht, dass die Geschäftsführung von A.B.________ vollumfänglich an Y.________ delegiert gewesen sei (Rz. 76). Am 16. Juli 1996 sei Y.________ durch ein Board-Meeting als Präsident bestätigt und der Beschwerdeführer zum Vice President ernannt worden. Die Statuten erlaubten ausdrücklich eine Delegation (Rz. 79). Diese Rechtslage sei vergleichbar mit Art. 716b OR. Den non-executive director träfen nur begrenzte Pflichten (Rz. 80). Es stelle sich damit die Frage, ob es sich um unübertragbare Aufgaben im Sinne von Art. 716a OR gehandelt habe (Rz. 89). Es obliege dem nicht geschäftsführenden Organ lediglich, allgemein auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften hinzuwirken (Rz. 90). Das Obergericht habe aus der formellen Organstellung pauschal auf seine Verantwortlichkeit geschlossen, sei aber auf die Frage, ob ihm diese Pflichten persönlich oblagen, gar nicht erst eingegangen, sondern habe ihn ohne weiteres für angebliche Verletzungen von Art. 398 OR durchA.B.________ gegenüber den Kunden verantwortlich gemacht. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, und ihr Urteil leide deshalb am Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH (Rz. 91). Er sei seinen Pflichten zur Oberaufsicht nachgekommen (Rzn. 93 - 110) und habe die mit der Geschäftsführung von A.B.________ betrauten Personen sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht. Die gegenteilige Ansicht sei willkürlich (Rzn. 111 - 118). Entgegen dem Obergericht treffe es nicht zu, dass die Kunden ungenügend informiert gewesen seien (Rz. 119). Dafür seien ihm auch keine Anhaltspunkte vorgelegen (Rz. 124). Die Optionsgeschäfte hätten spekulativen Charakter. Die Kommissionen der Introducing Brokers und von A.________ seien damals marktüblich gewesen (Rz. 123). Er habe seine Organpflichten nicht verletzt und sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die rechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Die gegenteilige Annahme verletze sein rechtliches Gehör und sei aktenwidrig und/oder willkürlich (Rz. 129).
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3.3.2 Wie der Beschwerdeführer vorbringt, ergibt sich aus der Nichtigkeitsbeschwerde klar, dass auch eine falsche Anwendung bzw. Nichtberücksichtigung materiellen Rechts gerügt wurde und dass damit sinngemäss auf den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO/ZH verwiesen wurde (Beschwerde Rzn. 132 und 134). Dass der Beschwerdeführer daneben eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - nämlich gerade wegen der Nichtanwendung der einschlägigen materiellrechtlichen aktienrechtlichen Bestimmungen durch das Obergericht - sowie Aktenwidrigkeit und Willkür rügte, ändert nichts (vgl. oben E. 2.3). Die Vorinstanz hätte mithin auf diese zentralen Fragen einer persönlichen Verantwortlichkeit eintreten müssen. Sie durfte sich nicht mit der abschliessenden Erwägung begnügen, dass das Obergericht nicht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ansicht folge, bedeute keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (angefochtenes Urteil S. 17).
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3.4 Wie der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Vorinstanz die gerügte Verletzung materiellen Rechts (Art. 716a, 716b und 754 Abs. 2 OR) nicht geprüft und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen. In diesem Umfang ist deshalb auf die materiellrechtliche Auseinandersetzung in der Beschwerde (Rzn. 147 ff.) nicht mehr einzutreten, wie dies auch der Beschwerdeführer annimmt.
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3.5 Der Beschwerdeführer führt aus (Beschwerde Rzn. 182 ff.), das Obergericht habe die Kostenauflage damit begründet, dass er nicht abgeklärt habe, ob die Introducing Brokers die Kunden genügend informiert hätten. Er habe vor der Vorinstanz aber gerügt, in der Untersuchung sei kein Beleg für eine ungenügende Information der Kunden produziert worden. Die Vorinstanz habe die Rüge als unbegründet erachtet. Sie verfalle erneut in überspitzten Formalismus, wenn sie festhalte, das Obergericht treffe in der bezeichneten Erwägung keine Feststellung darüber, ob die Introducing Brokers ihre Kunden genügend informiert hätten. Das obergerichtliche Urteil vom 4. Nov. 2006 enthalte in E. II.a die Unterstellung der ungenügenden Information, und dass es dies unterstelle, bestätige E. III. Man könne sich zwar auf den Standpunkt stellen, es hätte auf E. III anstatt auf E. II.a Bezug genommen werden müssen. Auch hier habe die Vorinstanz eine klar gestellte Frage aus überspitzt formalistischen Gründen nicht geprüft. Ausserdem bestehe gemäss herrschender Lehre und Praxis gerade keine allgemeine Überwachungspflicht einer Bank oder eines Brokers betreffend den externen Vermögensverwalter. Es bestehe lediglich die Pflicht, bei offensichtlicher Pflichtverletzung des externen Beraters einzugreifen (Beschwerde Rz. 187).
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3.5.1 Wie die Vorinstanz feststellt, traf das Obergericht im Urteil vom 4. Nov. 2006 in E. II.a (S. 5), wo es Erwägungen seines Urteils vom 11. Dez. 2004 zusammenfasste, keine "tatsächlichen Feststellungen darüber, ob die Kunden durch ihre Introducing Brokers genügend informiert worden seien" (angefochtenes Urteil S. 7). Das Obergericht hielt in E. II.a jedoch fest, es habe dem Beschwerdeführer (unter anderem) die Kosten auferlegt, weil er als formelles Organ der A.B.________ und faktisches Organ der A.Z.________ nicht abgeklärt habe, ob die Introducing Brokers seriös gewesen seien und die Anlagekunden rechtsgenügend informiert hätten. Wie der Beschwerdeführer einräumt, findet sich die tatsächliche Auseinandersetzung des Obergerichts aber in E. III (S. 7 ff.). Dennoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf diese zentrale und im angefochtenen Urteil mehrmals angesprochene Frage nicht eingegangen wird.
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3.5.2 Indessen nimmt die Vorinstanz an, der Vorwurf der Nichtabklärung setze nicht voraus, dass tatsächlich eine ungenügende Orientierung erfolgt sei. Es sei denkbar, dass in Einzelfällen oder auch generell eine genügende Information durch die Introducing Brokers erfolgte, obwohl der Beschwerdeführer entsprechende Abklärungen unterliess und damit nach der Rechtsansicht des Obergerichts seinen Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber den Kunden nicht nachkam. Die Rüge sei unbegründet (angefochtenes Urteil S. 7).
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Diese Ansicht ist nicht haltbar. Erfolgte durch die Introducing Brokers generell eine genügende Information, so fehlt es an einer "offensichtlich straftatbestandsnahen Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte" (oben E. 2.2) und damit an der Grundlage für eine Kostenauflage. Es wird ferner nicht zwischen den sechs involvierten Introducing Broker-Firmen und deren Organen oder Angestellten sowie des von diesen selber zu verantwortenden Verhaltens differenziert. Soweit ersichtlich, wurden lediglich zwei Personen als Organe und Geschäftsführer einer einzigen der involvierten Broker-Firmen angeklagt (oben Bst. E).
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3.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe vor der Vorinstanz gerügt, dass das Obergericht seine Vorbringen zur aktenkundigen Informationsweise der Introducing Brokers mit keinem Wort berücksichtigt habe. Die Vorinstanz halte dem entgegen, das Obergericht habe im Zusammenhang mit den unterlassenen Aufklärungen nicht auf das Argument eintreten müssen, dass die Introducing Brokers ihre Kunden ungenügend informiert hätten. Diese Auffassung sei unhaltbar. Die Rüge sei nicht auf einen bestimmten Zusammenhang eingeschränkt gewesen. Das Obergericht habe in E. III klar eine ungenügende Information festgehalten (Beschwerde Rzn. 189 ff.).
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Die Vorinstanz hält fest, in der Stellungnahme an das Obergericht vom 10. Feb. 2006 (Rzn. 16 - 19) habe sich der Beschwerdeführer zur Information der Kunden durch die Introducing Brokers geäussert. Daraus ergebe sich jedoch nicht, ob er auch zur Zeit der fraglichen Geschäftsverbindungen zwischen der A.________ bzw. den Introducing Brokers und den Kunden die notwendigen Abklärungen, ob die Introducing Brokers die Kunden genügend orientiert hätten, unternommen habe. In diesem Zusammenhang habe für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, auf die genannten Vorbringen einzugehen. Die Rügen der Gehörsverweigerung sowie der Verletzung der Untersuchungsmaxime seien unbegründet (angefochtenes Urteil S. 8).
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Der Beschwerdeführer hatte in der erwähnten Stellungnahme ausgeführt, es sei aktenkundig, dass die Kunden praktisch ausschliesslich mit den Introducing Brokers in Kontakt standen und von diesen die Abrechnungen erhalten hätten. Dies sei nicht abgeklärt worden. Im Aufhebungsbeschluss vom 22. Dez. 2005 führe die Vorinstanz irrtümlich aus, das Obergericht habe sich mit dieser Frage befasst. Dieses habe sich aber nie mit der Frage befasst, ob und wie die Kunden durch die Introducing Brokers direkt informiert wurden. Die Kunden hätten ausgesagt, sie seien von den Introducing Brokers stets kompetent und aufschlussreich informiert worden.
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Die angefochtene Entscheidung ist nicht haltbar. Sowohl die "Zeit der fraglichen Geschäftsverbindungen" wie die Frage der "genügenden Orientierung" durch die Introducing Brokers waren zentraler Prozessgegenstand. In diesem Zusammenhang bestand für das Obergericht alle Veranlassung, auf die genannten Vorbringen einzugehen.
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3.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in einem letzten Beschwerdegrund (Rzn. 192 ff.) vor, die Vorinstanz habe in ihrem Aufhebungsbeschluss vom 22. Dez. 2005 festgestellt, dass die Kundeneinvernahmen ohne seine Teilnahmemöglichkeit stattgefunden hätten, und deshalb das damalige obergerichtliche Urteil aufgehoben. Er habe dann vor Obergericht geltend gemacht, es existiere in den Akten kein Beweis, dass die Kunden die Abrechnungen der A.________ nicht verstanden hätten. Da die Abrechnungen anerkanntermassen richtig gewesen seien (vorinstanzlicher Aufhebungsbeschluss vom 22. Dez. 2005, S. 14), müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, dass die Kunden diese auch verstanden hätten. Dem halte das Obergericht nunmehr entgegen, die Unverständlichkeit ergebe sich aus den Abrechnungen selbst. Dass die Vorinstanz hier keine willkürliche Beweiswürdigung annehme, sei willkürlich, denn es sei unhaltbar zu behaupten, die Abrechnungen seien für die Kunden nicht verständlich gewesen, ohne dazu die Aussagen der Kunden einzuholen. Weil den Abrechnungen diese Beweiseignung fehle, habe die Staatsanwaltschaft Kundeneinvernahmen durchgeführt, allerdings ohne seine Parteirechte zu beachten. Da kein weiterer Beweis vorliege, gehe das Obergericht willkürlich davon aus, die Abrechnungen seien unverständlich gewesen. Dies hätte die Vorinstanz annehmen müssen, um nicht selbst in Willkür zu verfallen.
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3.7.1 Der Schluss des Obergerichts, die Kunden der A.________ seien auch nach Vertragsschluss und nach der Überweisung einer (ersten) Geldanlage nur ungenügend informiert worden, stützte sich nach der Darstellung der Vorinstanz zwar in erster Linie auf die schwer verständlichen Abrechnungen, jedoch auch auf nicht verwertbare Aussagen von Kunden, weshalb es das obergerichltiche Urteil vom 11. Dez. 2004 aufgehoben hatte (Aufhebungsbeschluss vom 22. Dez. 2005, S. 18). Der Beschwerdeführer machte daher beim Obergericht in seiner Stellungnahme vom 10. Feb. 2006 geltend, es existiere kein Beweis, dass die Kunden die Abrechnungen nicht verstanden hätten. Da diese nach der vorinstanzlichen Feststellung im Aufhebungsbeschluss vom 22. Dez. 2005 (S. 14) anerkanntermassen richtig gewesen seien, müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, dass die Kunden sie auch verstanden hätten. Das Obergericht nimmt dagegen in seinem Urteil vom 4. Nov. 2006 (S. 14) an, die Nichtverwertbarkeit der Kundenaussagen wirke sich auf die Frage der Mangelhaftigkeit der Abrechnungen nicht aus. Diese Frage sei anhand der Abrechnungen selbst zu prüfen. Dies habe es in seinem früheren Entscheid getan, und auch das Kassationsgericht habe sich damit auseinander gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer erneut dartun wolle, dass die Abrechnungen eine genügende Kundeninformation darstellten, sei darauf aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten.
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3.7.2 Wenn nun die Vorinstanz in diesem Zusammenhang annimmt, "etliche Kunden" hätten sich von den Introducing Brokers die Abrechnungen erklären lassen, lässt sich insoweit ohne Willkür annehmen, dass die Abrechnungen aus sich heraus für diese Kunden nicht verständlich waren. Daraus ergibt sich aber weiter, dass die Introducing Brokers den Kunden die Abrechnungen auf Nachfrage hin erklärt hatten und damit die Informationspflicht gerade gegenüber diesen etlichen Kunden, welche die Abrechnungen nicht verstanden, erfüllten. Hingegen lässt sich daraus nicht folgern, dass die Abrechnungen für "viele Kunden" nicht verständlich waren. Vielmehr ist aufgrund dieses Sachverhalts zu schliessen, dass die Abrechnungen für "viele Kunden" verständlich waren, wenn sie nicht nachfragten (im oben Bst. E erwähnten Strafverfahren waren 264 Geschädigte aufgeführt worden, bezüglich 115 Kunden war die Untersuchung eingestellt worden und über die verbliebenen rund 600 Kundenbeziehungen der A.________ war nichts Näheres bekannt). Somit lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht ohne weitere Begründung annehmen, die Feststellung des Obergerichts werde nicht erschüttert, "die Abrechnungen seien äusserst unklar und insbesondere bezüglich des heiklen Punktes der Kommissionen geradezu irreführend gewesen" (angefochtenes Urteil S. 20). Haben lediglich "etliche Kunden" die Abrechnungen nicht verstanden, ist dieser generelle Schluss nicht haltbar. Es verbleibt zudem der Mangel, dass diese wesentliche Frage entschieden wird, ohne dafür überhaupt auf Aussagen der Kunden abstellen zu können. Zwar könnte bereits die "Irreführung" einzelner Kunden Anlass für eine Strafuntersuchung sein. Aus einem Unverständnis lässt sich aber nicht schon auf eine Irreführung schliessen. Die Aufklärung schliesst die "Irreführung" dieser etlichen Kunden, welche die Abrechungen nicht verstanden hatten, aus. Es handelt sich daher lediglich um eine im Ungefähren verbleibende theoretische Erwägung der Vorinstanz, wenn sie festhält, der Umstand allein, dass interessierte Kunden sich an die Introducing Brokers oder an die A.________ wenden konnten und dies teilweise auch taten, hebe die Sorgfalts- und Treuepflichten im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR, für verständliche Abrechnungen besorgt zu sein, nicht auf (angefochtenes Urteil S. 20). Bekanntlich können selbst übliche Abrechnungen für Laien wegen fehlenden Sachverstands unverständlich sein. Es liesse sich ebenso gut argumentieren, die Aufklärung derjenigen, welche die Abrechnungen nicht verstanden, belege die diesbezüglich rechtskonforme Geschäftspraxis. Zusammengefasst ergibt sich nur, dass diejenigen, welche die Abrechnungen nicht verstanden und nachfragten, durch die Introducing Brokers aufgeklärt wurden, während für diejenigen, die nicht nachfragten, zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen werden müsste, dass sie die Abrechnungen verstanden und dass somit die Abrechnungen auch durchaus zu verstehen waren.
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3.7.3 In der gleichen Weise nimmt die Vorinstanz an, das Ausstellen von unklaren oder irreführenden Abrechungen bzw. das Unterlassen von Vorkehrungen, damit solche Abrechnungen verständlich sind, durch ein formelles oder faktisches Organ der A.________ könne ein im Sinne von § 42 Abs. 1 StPO/ZH verwerfliches bzw. zumindest leichtfertiges Benehmen darstellen, welches Anlass zur Einleitung einer Strafuntersuchung bilde (angefochtenes Urteil S. 21). Diese Rechtsauffassung lässt sich als solche nicht bestreiten, wohl aber die in dieser Erwägung zusammengefassten Voraussetzungen in der zu beurteilenden Sache. Es muss konkret und nicht in lediglich allgemein gehaltenen Erwägungen begründet werden, inwiefern durch den Betroffenen persönlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen wurde (oben E. 2.1). Eine Kostenauflage kann nur gestützt auf die sich aus der Strafuntersuchung ergebende klare, korrekt zustande gekommene Beweislage erfolgen (oben E. 2.2). Die Vorinstanz ist einer Beurteilung der zentralen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise ausgewichen, die als formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), Verletzung des Gehörsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlich (Art. 9 BV) qualifiziert werden muss.
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4.
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Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, das angefochtene Urteil ist insgesamt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Briw
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