BGer 9C_289/2008 | |||
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BGer 9C_289/2008 vom 19.08.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_289/2008
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Urteil vom 19. August 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Parteien
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O.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Ariane Ursprung Röösli, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1968 geborene O.________ meldete sich am 27. September 2002 wegen psychischer Beschwerden zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf die beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2003 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. Juni 2003 ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu.
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Im März 2005 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Die von Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte Expertise datiert vom 2. Oktober 2005. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 25. November 2005 ab dem 1. Januar 2006 die Reduktion der ganzen auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 55%). Daran hielt sie auf erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 3. April 2007).
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B.
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Die von O.________ gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2007 eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. November 2007 ab.
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C.
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O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides rückwirkend ab 1. Oktober 2005 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat den Begriff der Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG) richtig wiedergegeben und zutreffend die gesetzlichen Bestimmungen zum Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) dargelegt. Der angefochtene Entscheid erwähnt überdies korrekt Art. 17 Abs. 1 ATSG, woraus sich die Voraussetzungen für eine Rentenrevision ergeben, und es kann ihm entnommen werden, dass zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf und auf die angeführten Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung unter dem Titel der Rentenrevision die bis anhin ausgerichtete ganze zu Recht auf eine halbe Invalidenrente reduziert hat.
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3.2 Die Vorinstanz hat dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. W.________ vom 2. Oktober 2005 vollen Beweiswert zuerkannt und dafür gehalten, die Expertise sei für die streitigen Belange umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die geklagten Beschwerden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchte sie ein und zeichne ein verlässliches Gesamtbild des Gesundheitszustandes. Sodann habe Dr. med. W.________ das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen, bestünden keine. So verweise Dr. med. F.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 29. April 2005 lediglich auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 24. März 2003, ohne selbst eine Diagnose zu stellen und die von ihm abgegebene Schätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit begründe er nicht. Gleiches gelte für die Berichterstattung der Frau Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin, vom 12. April 2005, welcher mangels einer gestellten Diagnose keine eigenständige Bedeutung zukomme.
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3.3 Die vom Beschwerdeführer zur Begründung einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung (Art. 95 lit. a BGG) vorgebrachten Einwände dringen nicht durch. Überzeugend und nachvollziehbar kann dem angefochtenen Entscheid vom 23. November 2007 entnommen werden, weshalb den Berichten der Dres. med. F.________ und K.________ beweismässig kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist, woraus folgt, dass es keinen Mangel darstellt, wenn sich Dr. med. W.________ hiemit nicht in weitergehender Weise befasst hat. Keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung kann aus der Rüge hergeleitet werden, das vorinstanzliche Gericht habe die Ausführungen der Sozialen Dienste der Stadt X.________ ignoriert. Der als Einsprache gegen die Verfügung vom 25. November 2005 abgegebenen Darstellung der Behörde kommt mit Blick auf den medizinischen Charakter des zu beweisenden Sachverhaltes keine erhebliche Bedeutung zu. Mit Bezug auf die Berichterstattung des Dr. med. F.________ vom 30. April 2007 und das Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt X.________ vom 4. April 2008 gilt, dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt von Belang ist, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 3. April 2007 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4); für die hier zu beurteilende Sache ist aus den später ergangenen Stellungnahmen somit nichts abzuleiten.
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Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist inhaltsbezogen, sorgfältig, umfassend und objektiv erfolgt, weshalb sie vor Bundesrecht ohne weiteres stand hält (Art. 95 lit. a BGG; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
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4.
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Die auf der Basis des Gutachtens vom 2. Oktober 2005 getroffene Feststellung der Vorinstanz, der Gesundheitszustand habe sich seit Juni 2003 in der Weise geändert, dass nunmehr eine Leistungsfähigkeit von 50% in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe, ist nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie das Bundesgericht bindet (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG). Da der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, ist daher nicht zu entsprechen. Keine Beanstandung erfährt der von der Vorinstanz mit 50% festgestellte Invaliditätsgrad, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
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5.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist (Art. 64 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4.
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Advokatin Ariane Ursprung Röösli, Reinach, wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'685.45 ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. August 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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