BGer 1B_204/2008 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_204/2008 vom 20.08.2008 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1B_204/2008 /daa
| |
Urteil vom 20. August 2008
| |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Féraud, Präsident,
| |
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
| |
Gerichtsschreiber Kappeler.
| |
Parteien
| |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
| |
8026 Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Fortsetzung Untersuchungshaft,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008
| |
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
X.________ befindet sich seit dem 28. September 2007 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ermittelt gegen ihn wegen versuchter Tötung.
| |
Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 24. Juni 2008 um erneute Fortsetzung der Untersuchungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bewilligte mit Verfügung vom 27. Juni 2008 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. September 2008. Der Haftrichter bejahte den dringenden Tatverdacht der versuchten Tötung sowie das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr.
| |
B.
| |
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 27. Juni 2008 gelangt X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Juli 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt, diesen Entscheid des Haftrichters aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter sei das Verfahren zur Prüfung von Ersatzmassnahmen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
| |
C.
| |
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der kantonale Haftrichter hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. X.________ hat von der Gelegenheit eine Replik einzureichen keinen Gebrauch gemacht.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
Die Eintretenserfordernisse nach Art. 78 ff. BGG (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f. mit Hinweisen) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
| |
2.
| |
Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen oder er werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der kantonalen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH]). Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH).
| |
2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, einen Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zumindest jedenfalls eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Wenn jemand einem anderen mit einem Küchenbeil einen Schädelbruch zufüge, sei es wohl dem Zufall zuzuschreiben, dass dieser nicht getötet oder zumindest lebensgefährlich verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Geschädigten mit einem "Hackmesser" am Kopf verletzt zu haben. Seine Tat sei jedoch aus einer Abwehrreaktion erfolgt und bloss als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Auch bei diesem Delikt handelt es sich indes gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen, da es mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen ist. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch zu Recht, den allgemeinen Haftgrund des Vorliegens eines ausreichenden Tatverdachts zu bestreiten.
| |
2.2 Bestritten wird vom Beschwerdeführer indes, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei. Es bestehe keine Gefahr, dass er Zeugen zu seinen Gunsten beeinflusse, da sämtliche vorliegenden Zeugenaussagen und Einvernahmeprotokolle seinen Aussagen entsprächen. Die Strafuntersuchung sei mit Ausnahme der noch einzuholenden Gutachten abgeschlossen. Auch unter der Annahme, dass sich das Geschworenengericht mit dem Fall werde befassen müssen, sei eine konkrete Kollusionsgefahr zu verneinen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem insbesondere die Schwere des ihm zur Last gelegten Delikts. Er habe sich in einer Verteidigungsrolle befunden; einzig der gefährliche Gegenstand, den er gegenüber dem Geschädigten angewendet habe, könne ihm zur Last gelegt werden. Einen Tötungsvorsatz oder einen Vorsatz auf schwere Körperverletzung stellt der Beschwerdeführer in Abrede.
| |
2.2.1 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).
| |
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
| |
2.2.2 Der Haftrichter verweist für die Begründung der Kollusionsgefahr vorab auf die diversen Haftverfügungen sowie auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2008. Er führt weiter aus, die Untersuchung sei im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, zumal noch zwei Gutachten einzuholen seien, die Rückschlüsse auf den noch nicht hinreichend geklärten Tatverlauf und den subjektiven Tatbestand zulassen können. Da der Angeschuldigte den Vorwurf der versuchten Tötung in Abrede stelle, sei insbesondere noch zu untersuchen, wie sich die Verletzungen im Gesicht des Geschädigten rechtsmedizinisch erklären lassen. Angesichts der Schwere des in Frage stehenden Delikts habe der Angeschuldigte ein grosses Interesse daran, den Tathergang in ein für ihn günstiges Licht zu rücken. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei deshalb weiterhin zu bejahen, zumal voraussichtlich das Geschworenengericht den Fall zu beurteilen haben werde und wegen des dort zur Anwendung gelangenden Unmittelbarkeitsprinzips der Angeschuldigte versucht sein könnte, den Geschädigten oder andere Zeugen zu beeinflussen.
| |
2.2.3 Von den noch ausstehenden Gutachten erwartet die Staatsanwaltschaft Ergebnisse, die Antworten auf die zentrale Frage des vom Beschwerdeführers bestrittenen Vorliegens eines Tötungsvorsatzes zulassen können. Die Strafuntersuchung ist demnach zu einem wesentlichen Teil noch nicht abgeschlossen und es wird Sache des erkennenden Gerichts sein, eine abschliessende Würdigung vorzunehmen. Bei einer Verurteilung wegen versuchter Tötung droht dem Beschwerdeführer eine hohe Freiheitsstrafe und er muss diesfalls auch mit dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz rechnen. Somit besteht weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich in Freiheit mit dem Geschädigten und weiteren Zeugen ins Einvernehmen setzen oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen würde. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das mögliche Verfahren vor dem Geschworenengericht zu befürchten, bei dem der Geschädigte und weitere Zeugen erneut zum Tathergang befragt werden können. Unter diesen Umständen liegen somit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass Verdunkelungsgefahr weiterhin gegeben ist.
| |
2.3 Da Untersuchungshaft bereits beim Vorliegen eines Haftgrundes zulässig ist, kann offen bleiben, ob neben der Kollusionsgefahr hier auch der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt wäre.
| |
2.4 Was die Anordnung von Ersatzmassnahmen anbelangt, sind keine milderen Massnahmen als die Aufrechterhaltung der Haft ersichtlich, um der Verdunkelungsgefahr hinreichend zu begegnen.
| |
3.
| |
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
| |
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), ist dem Begehren stattzugeben. Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
| |
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
2.2 Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 20. August 2008
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Féraud Kappeler
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |