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Informationen zum Dokument  BGer 5D_109/2008  Materielle Begründung
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BGer 5D_109/2008 vom 22.08.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_109/2008/don
 
Urteil vom 22. August 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
,
 
X.________
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'290.05 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid mit der doppelten Erwägung begründete, einerseits enthalte die Beschwerdeschrift entgegen der Bestimmung des § 233 Abs. 2 ZPO/BL weder die Angabe eines Beschwerdegrundes noch eine Begründung, anderseits habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 18. März 2008 statt innerhalb der 10-tägigen, am 10. März 2008 ablaufenden Beschwerdefrist versandt, weshalb die Beschwerde auch nicht fristgerecht sei,
 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den beiden entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen, die beide nach den gesetzlichen Anforderungen anzufechten wären (BGE 133 IV 119 E. 6), darlegt, inwiefern der Beschluss vom 1. Juli 2008 verfassungswidrig sein soll,
 
dass es insbesondere nicht genügt, dem erstinstanzlichen Gericht pauschal und ohne Beleg vorzuwerfen, es habe an der Rechtsöffnungsverhandlung "keine und ... falsche Auskunft über Frist und Form einer Beschwerde" erteilt, zumal sich im bezirksgerichtlichen Protokoll keine diesbezüglichen Anhaltspunkte finden,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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