BGer 8C_98/2008 | |||
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BGer 8C_98/2008 vom 27.08.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_98/2008
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Urteil vom 27. August 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer,
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Bundesrichter Lustenberger,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
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gegen
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Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1953 geborene indische Staatsangehörige S.________ reiste am 17. Januar 1992 in die Schweiz ein und meldete sich am 17. Oktober 2002 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil S.________ die 10jährige Karenzzeit durch einen mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt unterbrochen habe. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 2007 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. November 2007 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 17. Januar 2002 Ergänzungsleistungen auszurichten. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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Mit Eingabe vom 10. März 2008 lässt S.________ Unterlagen bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Kopien einzelner Seiten eines alten Reisepasses auflegen.
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Die Ausgleichskasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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2.
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2.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (vgl. Urteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008, E. 2.1).
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2.2 Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Schweizer Bürgern (Art. 2 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und über die Karenzzeit von zehn Jahren für Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die Rechtsprechung zum Begriff des ununterbrochenen Aufenthalts (BGE 126 V 463 E. 2c S. 465, 110 V 170 E. 4b S. 175) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der indische Beschwerdeführer die Voraussetzung des 10jährigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt.
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3.1 Nach konstanter Praxis, an welcher sich mit der Herabsetzung der Karenzzeit von 15 auf 10 Jahre im Rahmen der per 1. Januar 1998 in Kraft getretenen dritten ELG-Revision nichts geändert hat (BGE 126 V 463 E. 3 S. 466), gilt die Karenzzeit - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - nicht als unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Ausnahmsweise ist eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten möglich, ohne dass die Karenzzeit unterbrochen wird. Hiezu müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Solche lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien beschränken: einerseits auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers selbst, andrerseits auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt. An dieser Limitierung ist festzuhalten, da eine Anerkennung weiterer Gründe die Rechtssicherheit gefährden und eine praktikable Grenzziehung verunmöglichen würde. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können. Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art können daher nicht als triftig im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden (BGE 126 V 463 E. 2c S. 465, 110 V 170 E. 4b S. 175).
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3.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 die maximal zulässige Dauer des Auslandaufenthaltes von insgesamt drei Monaten überschritten hat. Dies ist eine auf Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung, welche nur in den Schranken von Art. 97 und 105 BGG überprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).
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Gemäss den Angaben in der Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 7. September 2005 und dem Auszug aus dem Protokoll der Sozialhilfebehörde X.________ vom 11. August 2004 hielt sich der Beschwerdeführer u.a. vom 11. Juni bis 24. September 2001 sowie vom 5. Dezember 2001 bis 4. Februar 2002 in Indien auf. Diese Daten wurden seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vom 25. November 2005 bestätigt und im Schreiben an das Amt für Migration vom 15. Juli 2005 nicht bestritten. Auf ihnen basieren die Verfügung vom 13. Juli 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 13. März 2007 betreffend Ergänzungsleistungen sowie der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren noch bestritten hatte, im Jahr 2001 länger als drei Monate im Ausland gewesen zu sein, brachte er diese Rüge im kantonalen Verfahren nicht mehr vor. Auch in der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde wurden die erwähnten Aus- und Einreisedaten sowie die Feststellung eines mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthaltes nicht beanstandet. Erst mit der Einreichung von Unterlagen betreffend der finanziellen Verhältnisse am 10. März 2008 gab der Beschwerdeführer Kopien von Seiten eines alten Passes zu den Akten, welche belegen sollten, dass er sich vom 22. Juni bis 2. September 2001 und erneut ab 15. Dezember 2001 ausserhalb der Schweiz aufgehalten habe. Soweit diese neuen Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG jedoch überhaupt zulässig wären, da nicht erst der vorinstanzliche Entscheid zu deren Vorbringen Anlass gab, vermöchten Kopien einzelner Seiten eines alten Passes nicht eine Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG zu belegen. Es ist demnach auch im vorliegenden Verfahren von einer länger als drei Monate dauernden Landesabwesenheit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 auszugehen.
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3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1 hievor) für die Überschreitung der Abwesenheitsdauer von drei Monaten vorliegen, sodass die Karenzzeit nicht unterbrochen würde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich - wie bereits im kantonalen Verfahren - vor, die Auslandaufenthalte seien aus medizinischer Sicht notwendig gewesen. Dass eine medizinische Notwendigkeit weder aus den "To whom it may concern"-Zeugnissen des behandelnden Arztes Dr. med. U.________ aus den Jahren 2001 bis 2006 noch aus dem Gutachten des Ärztlichen Instituts Y.________ vom 1. Juli 2004 hervorgeht, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als im angefochtenen Entscheid lediglich das Zeugnis des Dr. med. P.________ vom 29. August 2003 erwähnt ist, doch vermag er auch aus dem bereits im Einspracheverfahren aufgelegten Zeugnis desselben Arztes vom 1. September 2001 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch dieses belegt in keiner Weise die Notwendigkeit einer Behandlung in Indien, sondern lediglich die Durchführung einer solchen seit 1. Juli 2001. Im Übrigen beschränkt sich die Begründung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung in Indien im vorliegenden Verfahren auf die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Argumentation. Weder aus dem Umstand, dass gewisse in Indien praktizierte Behandlungsmethoden in der Schweiz nicht angeboten werden, noch aus der Tatsache, dass gewissen Behandlungen in der Schweiz nicht durch die Grundversicherung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt sind, lässt sich etwas zur Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im Ausland ableiten. Im Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen zur Frage der medizinischen Notwendigkeit liegt kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Zusammenfassend lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht mangels Vorliegens eines triftigen Grundes für einen länger als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt von einer Unterbrechung der 10jährigen Karenzzeit ausgegangen ist, sodass es bei der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Leistungsablehnung sein Bewenden hat.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4.
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Advokat Dr. Stefan Grundmann wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. August 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsdient: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Kopp Käch
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