BGer 1C_333/2008 | |||
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BGer 1C_333/2008 vom 28.08.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_333/2008 /fun
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Urteil vom 28. August 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Strassenverkehrsamt Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,
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Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur.
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Gegenstand
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Fahrzeugausweisentzug und Rückgabe der Kontrollschilder,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2008
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des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.
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Erwägungen:
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1.
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Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden teilte X.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2008 mit, dass gemäss Meldung ihrer Versicherung die Haftpflichtversicherung für ihr Fahrzeug erloschen sei. Es werde ihr deshalb der Fahrzeugausweis entzogen und sie müsse ihn zusammen mit den Kontrollschildern innert 5 Tagen zurückgeben. Der Entzug falle dahin, wenn dem Strassenverkehrsamt innert der gleichen Frist ein neuer Versicherungsnachweis zugestellt werde.
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2.
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X.________ reichte die Verfügung des Strassenverkehrsamtes mit ihren handschriftlichen Notizen versehen dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ein. Das Departement machte sie mit Schreiben vom 22. Februar 2008 auf die gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerde aufmerksam und teilte ihr u.a. mit, ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass sie auf eine Beschwerdeerhebung verzichte. In der Folge teilte X.________ dem Departement mit, sie bestehe darauf, dass ihre Eingabe behandelt werde. Nachdem des Departement X.________ nochmals auf die gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerde hingewiesen hatte, trat es mit Verfügung vom 14. April 2008 auf die Beschwerde nicht ein. X.________ stellte diese Verfügung, wiederum mit handschriftlichen Notizen versehen, dem Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden zu, ohne eine separate Berufung einzureichen. Der Kantonsgerichtsausschuss trat mit Urteil vom 2. Juni 2008 auf die Berufung nicht ein, da die Eingabe den formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht zu genügen vermöge.
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3.
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X.________ wandte sich mit Schreiben vom 18. Juni 2008 erneut an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses teilte ihr am 20. Juni 2008 mit, dass das Gericht im Nachgang zu einem gefällten Urteil grundsätzlich keine Korrespondenz mehr führe. Es verwies X.________ auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 2. Juni 2008. Am 22. Juli 2008 liess X.________ dieses Schreiben mit handschriftlichen Notizen versehen dem Bundesgericht zugehen. Das Bundesgericht teilte ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2008 u.a. mit, dass diese Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu genügen vermöge. Sie könne die Beschwerde bis zum 20. August 2008 zurückziehen. Stillschweigen werde als Festhalten ausgelegt.
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Innert Frist liess sich X.________ nicht vernehmen. Ihre Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln.
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichtsausschusses nicht auseinander und beruft sich auf kein verfassungsmässiges Recht, gegen welches das angefochtene Urteil verstossen sollte. Aus ihrer Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss Recht verletzt haben sollte, als er auf die Berufung nicht eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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5.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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