BGer 5A_392/2008 | |||
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BGer 5A_392/2008 vom 28.08.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_392/2008/don
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Urteil vom 28. August 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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,
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X.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht und Kassationsgericht des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ablehnung (Rechtsöffnungsverfahren),
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2008 des Obergerichts sowie gegen den Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2008 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2008 des Obergerichts sowie gegen den Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2008 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit (seine Gesuche um Behandlung der Beschwerde als Verfassungsbeschwerde sowie um Vorschussbefreiung abweisender) Verfügung vom 9. Juli 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 19. Juni 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 18. August 2008 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der vorausgegangenen Verfügungen eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügungen, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
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dass in Anbetracht der Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5D_101/2008 ebenfalls abgewiesen wird,
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dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Die Gesuche um Wiedererwägung und um Verfahrensvereinigung werden abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht (II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich) und dem Kassationsgericht (Postfach, 8022 Zürich) des Kantons Zürich sowie dem Staat Zürich und der Gemeinde Glattfelden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Füllemann
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