BGer 6B_247/2008 | |||
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BGer 6B_247/2008 vom 01.09.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_247/2008/sst
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Urteil vom 1. September 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch
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Rechtsanwalt Urs Rudolf,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Genugtuung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 5. September 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte Y.________ am 24. März 2006 wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfachen qualifizierten Raubes, räuberischer Erpressung und mehrfachen vollendeten Versuchs der Anstiftung zu falschem Zeugnis zu 12 Jahren Zuchthaus. Im Übrigen verpflichtete es Y.________ unter anderem, dem Geschädigten X.________ eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- zu bezahlen.
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B.
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Auf Appellation von Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern diesen Schuldspruch im Wesentlichen. Im Gegensatz zur ersten Instanz billigte es Y.________ bei der versuchten vorsätzlichen Tötung eine Notwehrlage zu, wobei es indessen von einem Notwehrexzess ausging. Es verurteilte ihn zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und reduzierte die an X.________ zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 10'000.--.
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C.
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X.________ erhebt strafrechtliche Beschwerde und beantragt, Ziff. 4 lit. b des Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 22. Mai 2003 zu bezahlen. X.________ stellt zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Der Beschwerdegegner hat eine Vernehmlassung eingereicht, worin er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er stellt zudem das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Urs Rudolf als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
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Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 5. September 2007 ist auch von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern angefochten worden (separates Verfahren 6B_236/2008).
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Erwägungen:
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1.
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Nachdem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im separaten Verfahren 6B_236/2008 mit vorliegendem Entscheiddatum gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern aufgehoben wird, hat dieses nochmals auch über die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers zu befinden. Das vorliegende Verfahren wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben.
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2.
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Bei diesem Ausgang wären die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, da er materiell unterliegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Jedoch ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes gutzuheissen, da es nicht aussichtslos war und die Mittellosigkeit (vgl. dazu E. 7 des Entscheids im Parallelverfahren 6B_236/2008) wie auch die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes bejaht werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegner ist dementsprechend aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Was das Gesuch des (materiell) obsiegenden Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege betrifft, so wird dieses gegenstandslos und ist deshalb abzuschreiben. Der Kanton Luzern hat den Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3.
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Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Rechtsanwalt Urs Rudolf als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.
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4.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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5.
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Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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6.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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7.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Binz
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