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Informationen zum Dokument  BGer 8C_161/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_161/2008 vom 10.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_161/2008
 
Urteil vom 10. September 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Parteien
 
P.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 23. Oktober 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1952 geborene P.________ war ab 1. September 1990 bis 10. Oktober 2005 als Isolierspengler bei der Firma E.________ AG tätig. Mit Eingabe vom 25. August 2006 meldete er sich unter Hinweis auf einen seit 1998 bestehenden, am 28. Oktober 2005 operierten Wirbelsäulenschaden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der beruflichen und erwerblichen Situation teilte die IV-Stelle des Kantons Aargau P.________ am 4. Dezember 2006 mit, sie gewähre ihm Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Die IV-Berufsberatung schloss den Fall mit Bericht vom 10. Januar 2007 ab, weil der Versicherte subjektiv nicht eingliederungsfähig sei. Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2007 und Verfügung vom 17. April 2007 verneinte die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34 % - einen Rentenanspruch, da P.________ eine leichte rückenkonforme Tätigkeit weiterhin ganztags ausüben könne.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Oktober 2007 ab.
 
C.
 
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Sache sei zur erneuten Prüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei ihm eine eine Invalidenrente auszurichten.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u. a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall sind noch die früheren Gesetzesfassungen anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG), zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Im vorinstanzlichen Entscheid richtig wiedergegeben wird auch die Rechtsprechung zur auf einen psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) sowie zur Abgrenzung zwischen Gesundheitsschäden mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit und soziokulturellen oder psychosozialen Umständen, welche keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bewirken, solange keine davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde wie eine Depression im fachmedizinischen Sinn oder ein damit vergleichbarer Leidenszustand vorliegen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht ist gestützt auf die medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, dass im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes (hier der Verfügung vom 17. April 2007) weder ein physischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hat, welcher die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leichten rückenkonformen Tätigkeit einschränkte und daher gegebenenfalls einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Die diagnostizierte Schmerzsymptomatik habe weder ein somatisches noch ein psychosomatisches Korrelat und es liege keine psychiatrische Diagnose vor. Zusätzliche medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich und würden für den massgebenden Beurteilungszeitpunkt keine relevanten Erkenntnisse bringen.
 
3.2 Die Beurteilung durch die Vorinstanz ist im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht zu beanstanden. Sowohl im Bericht des Spitals Y.________ vom 31. Mai 2006, im Austrittsbericht der Rehaclinic X.________ vom 24. Juli 2006 wie auch im Bericht des Hausarztes Dr. med. J.________ vom 20. September 2006 wird im Wesentlichen ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach Diskektomie/Dekompression am 28. Oktober 2005 diagnostiziert. Ein MRI vom Februar 2006, auf welches in sämtlichen Berichten verwiesen wird, ergab kein entsprechendes somatisches Substrat, namentlich keine Neurokompression. Im Spital Y.________ wurde die Durchführung eines interdisziplinären Schmerzprogramms empfohlen und dem Patienten für den Zeitraum der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Ärzte der Rehaclinic X.________ gingen nach Durchführung des Schmerzprogramms betreffend Schmerzentstehung in erster Linie von einer myofascialen Genese aus. Zusätzlich zogen sie aufgrund des psychopathologischen Befundes in Form eines depressiv gestimmten Affekts mit Hoffnungslosigkeit, Frustration und unklaren Zukunftsperspektiven sowie einer Denkverarmung eine Schmerzeskalation in Richtung einer depressiven Schmerzverarbeitungsstörung in Betracht, stellten indessen fest, dass im Verlauf des Aufenthalts die depressiv-passive Grundhaltung aufgelockert und eine generelle Aktivierung im psychosozialen Bereich erzielt werden konnte. Der Hausarzt Dr. med. J.________ sodann wies auf eine Ausweitung der Schmerzsymptomatik mit entsprechenden psychischen Folgen hin und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 10. Oktober 2005, wohingegen er die allfällige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht beurteilen könne. Aufgrund der dargestellten medizinischen Aktenlage und mit Blick auf die Rechtsprechung zur auf einen psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) sowie zur Berücksichtigung psychosozialer Faktoren (BGE 127 V 294) lässt sich ein invalidisierender psychischer - wie auch ein somatischer - Gesundheitsschaden für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses ohne weitere Abklärungen verneinen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
 
4.
 
Soweit der Beschwerdeführer vorsorglich bezüglich des von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleichs die Höhe des vom Invalideneinkommen gewährten Abzuges von 10 % beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe des leidensbedingten Abzuges eine typische Ermessensfrage beschlägt und letztinstanzlicher Korrektur somit nur dort zugänglich ist, wo das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde. In der Festlegung des Abzuges von 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken.
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. September 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Kopp Käch
 
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