BGer 8C_95/2008 | |||
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BGer 8C_95/2008 vom 10.09.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_95/2008
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Urteil vom 10. September 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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S.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, 5070 Frick,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2007.
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Nach Einsicht
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in die im Hinblick auf das Urteil BGE 134 V 109 mit Eingabe vom 16. April 2008 ergänzte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeheiten vom 6. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid der Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2007,
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in die Stellungnahme der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Akten der Vorinstanz,
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in Erwägung,
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dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 31. Januar 2003 über den 30. April 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat,
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dass die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über den für einen Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden sowie die Prüfung dieses Zusammenhangs nach der sog. Schleudertrauma- oder Psycho-Praxis, welche bei nicht mit organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen verbundenen Schleudertraumen, äquivalenten Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen zur Anwendung gelangen, von der Vorinstanz dargelegt wurden, worauf verwiesen wird,
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dass das Bundesgericht jüngst die Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht, zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.),
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dass klinische Befunde wie Muskelverkürzungen, Muskelreflexreduktionen sowie herabgesetzte Oberflächensensibilität nicht hinreichend auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen lassen,
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dass es demzufolge einer besonderen Adäquanzprüfung bedarf,
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dass selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer gefordert und von Vorinstanz sowie Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt - nach den in BGE 134 V 109 vorgegebenen Kriterien vorzugehen wäre, die Adäquanz verneint werden müsste, da es an der, bei einem als mittelschwer einzustufenden Unfall geforderten Kriterienintensität (BGE 117 V 359 E. 6b) mangelt,
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dass von der auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufes vorgenommenen vorinstanzlichen Wertung des Ereignisses vom 31. Januar 2003 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen abzuweichen, ungeachtet der effektiven kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-V von 10-15 km/h oder 21-24 km/h) kein Anlass besteht,
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dass deshalb von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367), für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.) müssen, woran BGE 134 V 109 (dortige E. 10.1 S. 126 f.) nichts geändert hat,
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dass das (durch BGE 134 V 109 nicht geänderte) Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz zu verneinen ist,
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dass das ebenfalls unverändert gebliebene Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (a.a.O. E. 10.2.2 S. 127 f.) ebenso wenig erfüllt ist, Gegenteiliges denn auch nicht behauptet wird,
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dass im Weiteren das neu gefasste Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (a.a.O. E. 10.2.3 S. 128, bisher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) nicht gegeben ist, gelten doch vornehmlich der Abklärung des Gesundheitszustands und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit dienende stationäre Aufenthalte und ärztliche Untersuchungen des als wenig kooperativ beschriebenen Beschwerdeführers genauso wenig wie Kontrollen beim Hausarzt als regelmässige, zielgerichtete Behandlung (Urteil U 219/05 vom 6. März 2006, E. 6.4.2 mit Hinweisen) und resultiert selbst aus einer regelmässig durchgeführten Physiotherapie nicht eine erhebliche Mehrbelastung (vgl. dazu Urteil 8C_278/2008 vom 18. August 2008, E. 3.4),
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dass das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), insbesondere weil der Halskragen zu lange verordnet worden sei, offen gelassen werden kann,
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dass die ärztlichen Behandlung und die Beschwerdenintensität ausschliesslich im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind, nicht jedoch zusätzlich beim Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen, es vielmehr zu dessen Erfüllung besonderer Gründe bedarf, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil U 503/06 vom 7. November 2007, E. 7.6 mit Hinweis), was indessen vorliegend nicht auszumachen ist,
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dass das neu umschriebene Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) ebenso wenig erfüllt ist, ist doch die ungenügende Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers von verschiedenen Ärzten festgestellt worden und hat er trotz verschiedentlich attestierter Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall keine Arbeitsversuche mehr unternommen,
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dass schliesslich die Frage, ob das Kriterium der erheblichen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128 f., bisher: Dauerbeschwerden) erfüllt ist, nicht abschliessend beantwortet werden muss, liegt es doch gemäss verschiedenen ärztlichen Aussagen objektiv gesehen nicht in besonders ausgeprägter Weise vor,
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dass somit, wenn überhaupt, lediglich zwei Adäquanzkriterien erfüllt sind, wovon keines in besonders ausgeprägter Weise,
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dass dies zur Bejahung der Adäquanz auch nicht ausreichend würde, wenn das Unfallereignis als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend qualifiziert würde, was die Vorinstanz in Betracht gezogen hat,
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dass dergestalt die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und gemäss Art. 65 Abs. 1 BGG unter Kostenfolge zu Lasten des Rechtsuchenden zu erledigen ist, zumal das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 31. Juli 2008 abgewiesen worden ist,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. September 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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