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Informationen zum Dokument  BGer 6B_384/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_384/2008 vom 11.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_384/2008/sst
 
Urteil vom 11. September 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten
 
durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache einfache Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 14. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 15. September 2006 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu 3 ½ Jahren Zuchthaus und 8 Jahren Landesverweisung. Es ordnete eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an und verpflichtete ihn, Y.________ eine Genugtuung von 20'000 Franken zu bezahlen. Es hielt für erwiesen, dass er seine damalige Freundin dreimal, am 28. Juni oder am 6. Juli 2003, anfangs Dezember 2003 sowie am 9./10. Februar 2004 gewürgt, geschlagen und mit dem Tod bedroht hatte.
 
Auf Appellation von X.________ und Anschlussappellationen der Staatsanwaltschaft und von Y.________ hin verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern X.________ am 14. Dezember 2007 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m Ziff. 2 Abs. 5 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wovon es 1 Jahr unbedingt vollziehbar erklärte und 1 ½ Jahre bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufschob. Ausserdem ordnete es eine ambulante psychotherapeutische Massnahme im Sinne von Art 63 Abs. 1 StGB ohne Strafaufschub an. Es erklärte ihn für den Y.________ entstandenen Schaden im Grundsatz für ersatzpflichtig und verpflichtete ihn, ihr eine Genugtuung von 20'000 Franken samt 5 % Zins ab dem 10. Februar 2004 zu bezahlen.
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn freizusrechen und die Zivilansprüche abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Freisprechung und zur Kostenverlegung an den Kanton Luzern ans Obergericht zurückzuweisen. Subeventuell sei er wegen leichter Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu verurteilen, die Zivilansprüche seien abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Kanton Luzern zu überbinden. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, den Sachverhalt willkürlich sowie unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des rechtlichen Gehörs festgestellt sowie gegen den Anklagegrundsatz verstossen zu haben.
 
1.1 Das Obergericht hat in nachvollziehbarer Weise begründet (S. 6 ff.), weshalb es die Aussagen der Beschwerdegegnerin trotz - oder gerade wegen - gewisser Ungenauigkeiten und Widersprüchen für glaubhaft hält und dass auch der Umstand, dass sie nach den Übergriffen freiwillig Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer hatte, nicht beweist, dass diese nicht stattgefunden haben. Es hat nachgewiesen, dass sich gemäss den nach den Vorfällen vom Dezember 2003 und Februar 2004 erstellten Arztberichten zwar nicht für alle von der Beschwerdegegnerin geschilderten Übergriffe des Beschwerdeführers objektive Verletzungsspuren feststellen liessen, dass indessen das Verletzungsbild mit den Schilderungen der Tathandlungen durch die Beschwerdegegnerin in Einklang steht. Wegen des Fehlens eindeutiger Würgemale am Hals hat es diesen im Übrigen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen, da bei starkem, lebensgefährlichem Würgen solche zu erwarten gewesen wären. Das Obergericht hat eine Dritttäterschaft in vertretbarer Weise ausgeschlossen und konnte damit auch ohne Verfassungsverletzung die Einvernahme von Zeugen ablehnen, mit denen der Beschwerdeführer beweisen wollte, dass seine damalige Lebenspartnerin verschiedene Fremdbeziehungen unterhalten habe, und eine DNA-Analyse des totgeborenen Fötus der Beschwerdegegnerin verweigern. Ebenfalls ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abweisen konnte das Obergericht den Antrag auf Einvernahme verschiedener Zeugen, welche nach der Darstellung des Beschwerdeführers belegen sollen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anschuldigungen bereue und die Strafklage zurückziehen würde, wenn sie dies ohne Kostenfolge tun könnte. Es hält dem zu Recht entgegen, der Beschwerdeführer behaupte nicht, diese Personen könnten bezeugen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anschuldigungen als unwahr bezeichnet habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte es auch keinen Anlass zu prüfen, ob allenfalls in Bezug auf die Verurteilung wegen Drohung ein - vor der zweitinstanzlichen Verurteilung nach Art. 33 StGB zulässiger - Rückzug des Strafantrags vorliege, da dieses Delikt in seinem Fall von Amtes wegen verfolgt wurde (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB).
 
Zusammenfassend erweist sich, dass das Obergericht die Beweise überzeugend gewürdigt und dargelegt hat, weshalb es den Anklagesachverhalt - mit der erwähnten Ausnahme - als erstellt betrachtet und die Einvernahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen seine Schlussfolgerungen nicht ändern könnten. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge entgegen und versucht mit der Behauptung, seine damalige Freundin habe ihn mit verschiedenen Männern betrogen, ihre Glaubwürdigkeit zu unter-graben. Das Obergericht hält dem zu Recht entgegen, dass das Liebesleben der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand des Verfahrens sei, und dass er bei einer allfälligen Untreue ihrerseits aus seiner Sicht ein umso stärkeres Motiv gehabt hätte, sie zu bedrohen, zu "bestrafen" und zum Gehorsam zu zwingen. Seine Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung in irgend einer Weise als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten.
 
1.2 Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2008 ein, worin diese festhält, ihre früheren Aussagen gegen den Beschwerdeführer entsprächen nicht der Wahrheit, weshalb sie diese Anklage zurückziehen möchte. Er macht geltend, dieses Schreiben müsse als Novum zugelassen werden, da er nicht damit habe rechnen müssen, dass die von ihm dem Obergericht eingereichten Urkunden und Beweisanträge von diesem dahingehend interpretiert würden, dass daraus lediglich auf einen Klagerückzug zu schliessen sei. Wenn sich die Beschwerdegegnerin von der Anklage distanziere, könne dies nur bedeuten, dass sie auch von ihren Anschuldigungen Abstand nehme.
 
Bei dem nach dem angefochtenen Urteil verfassten Schreiben der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein echtes tatsächliches Novum. Als solches kann es im bundesgerichtlichen Verfahren nach konstanter Praxis keine Berücksichtigung finden. Ein derartiges Novum kann allenfalls zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 385 StGB berechtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.).
 
1.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklage habe zwar subeventualiter mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB genannt, indessen ausgeführt, dass der Tatbestand der Körperverletzung vorgehe, wenn, wie hier, die Nötigung eine blosse Begleiterscheinung der Köperverletzung darstelle. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass er bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht auch noch der Nötigung schuldig befunden werde. In der Anschlussberufung habe die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie einfacher Körperverletzung verlangt, weshalb er habe davon ausgehen können, dass man den Nötigungsvorwurf habe fallen lassen. Die Auffassung des Obergerichts, wonach der Nötigungsvorwurf mit dem Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens "in maiore minus" wieder auflebe, treffe nicht zu. Den Vorwurf der Drohung habe der Staatsanwalt explizit nur für den Fall zur Anklage gebracht, dass der Nötigungsvorwurf ausscheide. Die Verurteilung wegen Drohung und Nötigung verletze daher das Anklageprinzip.
 
Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a).
 
Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, das Obergericht habe seinem Urteil einen anderen Lebenssachverhalt zu Grunde gelegt als den vom Staatsanwalt zur Anklage gebrachten. Sämtliche Straftatbestände, welche das Obergericht im angefochtenen Entscheid als erfüllt ansieht, sind bereits in der Anklageschrift aufgeführt. Der Beschwerdeführer konnte sich damit in voller Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen. Dass das Obergericht bei der rechtlichen Würdigung teilweise nicht den Haupt-, sondern die Eventualstandpunkte der Staatsanwaltschaft teilte, ändert daran nichts, da es an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde nicht gebunden ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Obergericht das Anklageprinzip verletzte. Schlechterdings nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Vorwurf, es habe das Anklageprinzip dadurch verletzt, dass es den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freisprach und - weniger gravierend - wegen Nötigung verurteilte. Ob dies allenfalls nach § 236 Abs. 2 der Luzerner Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 unzulässig gewesen wäre, ist hier nicht zu prüfen (Art. 95 BGG e contrario).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer kritisiert (Beschwerde S. 26) seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Das Obergericht gehe davon aus, dass er der Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 9./10. Februar 2004 mit einem Handfäustel drei Schläge gegen die linke Nierengegend versetzt habe. Eine derartige Gewaltanwendung hätte nach dem ärztlichen Gutachten zu schweren Verletzungen führen können. Das Obergericht habe indessen selber angenommen, dass er mit dem Handfäustel nur leicht zugeschlagen und ihr daher keine schweren Verletzungen zugefügt habe. Auf Grund dieser Sachverhaltsdarstellung entfalle das Qualifikationsmerkmal von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
 
Der Einwand ist kaum nachvollziehbar. Es kann nicht im Ernst bezweifelt werden, dass ein Handfäustel, als Schlagwaffe eingesetzt, ein geeignetes Instrument ist, einem Menschen schwere Verletzungen zuzufügen. Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin "nur" drei leichte Schläge gegen die linke Nierengegend versetzte und sie dadurch "nur" leicht verletzte, ändert selbstverständlich nichts daran, dass er ihr diese Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zufügte. Er wurde zu Recht wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB verurteilt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Drohung und Nötigung. Dies sei falsch, da Art. 181 Art. 180 StGB konsumiere.
 
Das Obergericht ist davon ausgegangen (angefochtener Entscheid S. 42 - 44), dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bei allen drei Vorfällen mit dem Tod bedrohte und hat ihn deswegen in allen Fällen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen. Wegen Nötigung verurteilt hat es ihn dagegen nur wegen des Vorfalls vom 9./10. Februar 2004, bei welchem er sie unter Todesdrohung zwang, (fälschlich) zuzugeben, mit einem "Z.________" geschlafen zu haben und dessen Ehefrau telefonisch darüber zu informieren. Einzig wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer der Verletzung von Art. 180 und 181 StGB schuldig gesprochen, und zwar zu Unrecht, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nötigung die Drohung konsumiert (BGE 99 IV 212 E. 1b S. 216). Es handelt sich jedoch um einen formellen rechtstechnischen Fehler, der sich unter den Umständen des Falles weder straferhöhend noch strafschärfend ausgewirkt noch das Dispositiv beeinflusst hat. Diesbezüglich bleibt es bei der Verurteilung wegen mehrfacher Drohung. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Beschwerde deswegen gutzuheissen und die Sache ans Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung verletze das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot, sei willkürlich und bundesrechtswidrig.
 
4.1 Die Strafzumessung richtet sich nach den Art. 47 ff. StGB und wird vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft (Art. 95 lit. a BGG). Die Willkürrüge ist damit gegenstandslos. Zur Begründung der Rüge, das Obergericht habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, verweist der Beschwerdeführer auf drei Bundesgerichtsentscheide (BGE 83 IV 191, 97 IV 84 und 133 IV 308), aus denen sich ergeben soll, dass er vergleichsweise viel zu hart bestraft worden sei. Es ist indessen schlechterdings nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, was sich aus diesen Urteilen, deren Sachverhalte sich mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht einmal ansatzweise vergleichen lassen, und von denen die ersten beiden jedenfalls in Bezug auf die Strafzumessung veraltet sind, zu seinen Gunsten ableiten lässt. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge nicht, darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
4.2 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Schuldigen. Die Bewertung des Verschuldens wird in Abs. 2 dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des kantonalen Richters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat (zum bisherigen Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).
 
4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, bei der Strafzumessung jedes Augenmass verloren und sein Ermessen krass überschritten zu haben. Es habe Art. 47 StGB verletzt, indem es zwar die einzelnen Strafzumessungskriterien erwähnt, sie aber effektiv nicht berücksichtigt habe. Es habe insbesondere missachtet, dass Ersttätern in aller Regel der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, weshalb die Strafe schon aus diesem Grund 2 Jahre nicht hätte überschreiten dürfen. Dies auch deswegen, weil das Obergericht davon ausgehe, dass bei einem Beziehungsdelikt eine den bedingten Strafvollzug zulassende günstige Prognose gestellt werden könne. Bei Beachtung der verminderten Schuldfähigkeit hätte zudem nie ein Strafmass von 2 ½ Jahren resultiert. Das Obergericht habe ihm zu Unrecht eine erhebliche kriminelle Energie attestiert, dies stehe im Gegensatz zu seinen Feststellungen, wonach er mit dem Fäustel nicht hart zugeschlagen und die Beschwerdegegnerin nicht massiv gewürgt habe. Sachfremd sei, ihm fehlende Einsicht vorzuwerfen. Da er nicht geständig sei, könne er auch keine Reue zeigen. Dies dürfe nicht straferhöhend gewertet werden, da er nicht verpflichtet gewesen sei, sich selbst zu belasten. Das Obergericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass ihn das Urteil besonders hart treffe, da er als seit rund 24 Jahren in der Schweiz lebender Ausländer mit Niederlassungsbewilligung davon ausgehen müsse, bei einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgewiesen zu werden.
 
4.4 Diese Einwände sind nicht geeignet, die obergerichtliche Strafzumessung bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich das Strafmass keineswegs von vornherein als übermässig hart. Abgesehen davon, dass er nicht bloss wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde, trifft es nicht zu, dass Ersttäter für dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu rechnen haben. Ein derartiger Tarif ist dem Bundesgericht nicht bekannt und wäre klarerweise bundesrechtswidrig. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das Obergericht sei von einem falschen Strafrahmen oder nicht von den gesetzlichen Strafzumessungskriterien ausgegangen. Das Strafmass ist auch nicht deshalb bundesrechtswidrig, weil es die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Auch als Ersttäter (eine einschlägige Vorstrafe ist gelöscht) hat der Beschwerdeführer die Strafe zu gewärtigen, die Tat und Schuld angemessen sind, und wenn das so bestimmte Strafmass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch bei günstiger Prognose ganz oder teilweise ausschliesst, verstösst dies keineswegs gegen Bundesrecht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass ihm das Obergericht eine erhebliche kriminelle Energie attestiert hat, weil er gegenüber seinem Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt straffällig wurde. Das Obergericht hat dabei keineswegs verkannt, dass er dieses mit dem Fäustel nicht mit voller Wucht schlug und es auch nicht intensiv würgte, sonst hätte es ihn wegen weit schwerwiegenderer Delikte zu einer höheren Strafe verurteilt. Nicht unproblematisch ist die Aussage des Obergerichts, der Beschwerdeführer bestreite sämtliche Vorwürfe, womit ihm jegliche Einsicht fehle, was erheblich straferhöhend zu werten sei. Es ist das verfassungsmässige Recht des Angeklagten, sämtliche Anklagevorwürfe zu bestreiten. Allein der Umstand, dass er davon Gebrauch macht, darf nicht als mangelnde Einsicht straferhöhend gewertet werden. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings nicht damit begnügt, die Vorwürfe abzustreiten, sondern ist diesen mit Lügen und unbegründeten Mutmassungen, seine damalige Lebenspartnerin habe verschiedene Liebhaber gehabt und sei wohl von einem von diesen verletzt worden, entgegengetreten, und hat diese damit weiter gedemütigt. Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Obergericht ihm mangelnde Einsicht attestierte und diese straferhöhend wertete. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer wegen des im angefochtenen Urteil verhängten Strafmasses gravierende ausländerrechtliche Konsequenzen - namentlich eine Ausweisung - zu gewärtigen hat. Dies hat er sich indessen selber zuzuschreiben, das Obergericht war keineswegs gehalten, die ihm angemessen erscheinende Strafe zu senken, um sie zu vermeiden. Die vom Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände sind unbegründet.
 
4.5 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe Art. 43 StGB verletzt, indem es nicht 2 Jahre, sondern bloss 1 ½ Jahre der ausgefällten Strafe zum bedingten Vollzug ausgesetzt habe. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, weshalb das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, den grösstmöglichen Teil der Strafe zum bedingten Vollzug auszusetzen. Das Obergericht hat sich bei dieser Frage von den massgeblichen Kriterien leiten lassen und - namentlich wegen des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers - 1 Jahr für unbedingt vollziehbar erklärt. Damit hat es kein Bundesrecht verletzt, die Rüge ist unbegründet.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Genugtuungssumme sei weit übersetzt. Nach Hütte/Duksch begründe eine einfache Körperverletzung ohne bleibende Schäden keinen Anspruch auf Genugtuung oder jedenfalls höchstens auf einen solchen von 5'000 Franken.
 
5.1 Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 132 II 117 E. S. 119, 127 IV 215 E. 2a S. 216, 125 III 412 E. 2a S. 417, je mit Hinweisen).
 
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Da dem kantonalen Richter ein weiter Ermessensspielraum zusteht, auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung jedoch Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn der Sachrichter grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abgewichen ist, wenn er Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er andererseits Umstände ausser Betracht gelassen hat, die er in seinen Entscheid hätte mit einbeziehen müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 IV 215 E. 2a S. 216 f. mit Hinweisen).
 
5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Obergericht habe die Genugtuung nach sachfremden Kriterien bemessen, er hält sie indessen im Ergebnis für übersetzt. Es trifft zwar zu, dass für einfache Körperverletzungen ohne bleibende Beeinträchtigungen in der Regel wesentlich tiefere, im vierstelligen Bereich liegende Genugtuungssummen zugesprochen werden. Vorliegend fällt indessen in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum bedrängte. Das Obergericht hat zu Recht festgestellt, dass diese erheblich gelitten hat und dass der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB daran nichts geändert hat, weil sie jedenfalls subjektiv in grosse Todesangst geriet, als sie der Beschwerdeführer würgte. Nach den Feststellungen des Obergerichts litt sie im Zeitpunkt des Urteils, d.h. rund drei Jahre nach dem letzten Vorfall, immer noch an beachtlichen psychischen Beeinträchtigungen, derentwegen sie in ärztlicher Behandlung ist und Medikamente nehmen muss. Insgesamt liegt die Genugtuung zwar auch unter diesen Umständen am oberen Rand des Vertretbaren. Ihre Festsetzung erscheint allerdings weder stossend noch offensichtlich unbillig. Das Obergericht hat seinen Ermessensspielraum zwar weitgehend ausgeschöpft, aber nicht überschritten. Die Rüge ist unbegründet.
 
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Da dem kantonalen Richter ein weiter Ermessensspielraum zusteht, auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung jedoch Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn der Sachrichter grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abgewichen ist, wenn er Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er andererseits Umstände ausser Betracht gelassen hat, die er in seinen Entscheid hätte mit einbeziehen müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 IV 215 E. 2a S. 216 f. mit Hinweisen).
 
5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Obergericht habe die Genugtuung nach sachfremden Kriterien bemessen, er hält sie indessen im Ergebnis für übersetzt. Es trifft zwar zu, dass für einfache Körperverletzungen ohne bleibende Beeinträchtigungen in der Regel wesentlich tiefere, im vierstelligen Bereich liegende Genugtuungssummen zugesprochen werden. Vorliegend fällt indessen in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum bedrängte. Das Obergericht hat zu Recht festgestellt, dass diese erheblich gelitten hat und dass der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB daran nichts geändert hat, weil sie jedenfalls subjektiv in grosse Todesangst geriet, als sie der Beschwerdeführer würgte. Nach den Feststellungen des Obergerichts litt sie im Zeitpunkt des Urteils, d.h. rund drei Jahre nach dem letzten Vorfall, immer noch an beachtlichen psychischen Beeinträchtigungen, derentwegen sie in ärztlicher Behandlung ist und Medikamente nehmen muss. Insgesamt liegt die Genugtuung zwar auch unter diesen Umständen am oberen Rand des Vertretbaren. Ihre Festsetzung erscheint allerdings weder stossend noch offensichtlich unbillig. Das Obergericht hat seinen Ermessensspielraum zwar weitgehend ausgeschöpft, aber nicht überschritten. Die Rüge ist unbegründet.
 
6.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. September 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Störi
 
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