BGer 9C_364/2008 | |||
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BGer 9C_364/2008 vom 15.09.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_364/2008
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Urteil vom 15. September 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. Februar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1963 geborene R.________ meldete sich am 22. Oktober 2002 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse eine Begutachtung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), (Gutachten vom 18. Dezember 2003). Am 22. Juli 2004 gewährte sie verfügungsweise die Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms VSH, welche Ausbildung die Versicherte indes im Verlaufe des 2. Semesters abbrach. Eine nochmalige polydisziplinäre Expertise durch das ABI erging am 3. Mai 2006. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2007 das Leistungsbegehren ab.
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B.
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Die von R.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 22. Februar 2008 ab.
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C.
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R.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihr, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ab 1. September 2002 mindestens eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente für die Zeit ab 1. Januar 2004 zuzusprechen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG) sowie den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) richtig wiedergegeben. Korrekt dargelegt hat sie auch die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und festgehalten, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich schliesslich die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnehmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
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3.1 Das kantonale Gerichte hat dem Gutachten des ABI vom 3. Mai 2006 vollen Beweiswert zuerkannt und dafür gehalten, es lägen keine Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen. Die Gutachter seien einlässlich auf die Beschwerden der Versicherten eingegangen und sie hätten sich mit den Akten auseinandergesetzt. Das Gutachten vermittle so ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand und dieses überzeuge sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerung, wonach die Arbeitsunfähigkeit 30% betrage.
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3.2
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3.2.1 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe eine rechtsfehlerhafte, willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dres. med. A.________, B.________ und C.________, welche übereinstimmend auf eine durch die psychische Erkrankung bedingte Leistungseinschränkung von 50% geschlossen hätten, ungenügend gewürdigt habe. Diese weitgehend appellatorische und damit unzulässige Kritik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem Gutachten vom 3. Mai 2006 Arztberichte mit abweichenden Einschätzungen gegenüberzustellen; sie ist daher nicht zu hören (Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 3 mit Hinweis).
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3.2.2 Die Versicherte bemängelt weiter die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der Rüge, der psychiatrische Gutachter des ABI, Dr. med. D.________, habe seine Beurteilung massgeblich darauf abgestellt, dass sie in den vergangenen Jahren gearbeitet und der letzten Tätigkeit während zwei Jahren nachgegangen sei. Indes habe sie diese Beschäftigung bloss in einem Pensum von 50% ausgeübt, was von Dr. med. D.________ nicht beachtet worden sei. Aus der zweijährigen Dauer der letztmals verrichteten Tätigkeit hat der Gutachter - entgegen der offenbaren Annahme der Beschwerdeführerin - nicht den Umfang einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit hergeleitet (70%), sondern die Frage beantwortet, ob mit Blick auf die Persönlichkeitsstörung der als zumutbar erachtete (reduzierte) Arbeitseinsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Hiebei war nicht von Belang, in welchem zeitlichen Ausmass die Rechtsuchende in der letzten Tätigkeit beschäftigt war, weshalb der Experte darauf keinen Bezug genommen hat. Zur Festlegung der Höhe eines dem Leiden angepassten Arbeitseinsatzes sind die Gutachter des ABI gemäss angefochtenem Entscheid von den medizinischen Verhältnissen ausgegangen. Die Beschwerdeführerin stellt sich nicht auf den Standpunkt, das kantonale Gericht habe die Feststellung, ihr sei die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzumuten, offensichtlich unrichtig getroffen (Art. 97 Abs. 1 BGG), weshalb diese das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aus der Bezugnahme des Dr. med. D.________ auf die Dauer der letztmaligen Beschäftigung kann nicht auf eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geschlossen werden (Art. 95 lit. a BGG).
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3.2.3 Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den Einwand, das Gutachten des ABI setze sich im Gegensatz zu Dr. med. B.________ nicht mit der somatoformen Schmerzstörung auseinander und die Experten hätten nicht geprüft, ob die Versicherte über die zur Schmerzüberwindung nötigen Ressourcen verfüge. Dr. med. B.________ bescheinigt zwar eine bloss 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und abwechslungsreichen Arbeit, begründet dies aber - wie auch Dr. med. A.________ - hauptsächlich mit der Arbeitsanamnese, wobei erschwerend hinzu komme, dass aufgrund der somatoformen Schmerzstörung eine körperlich belastende Tätigkeit über mehrere Stunden nicht möglich sei: Den vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Gutachter des ABI eine körperlich anstrengende Beschäftigung zumuten würden. Dementsprechend war für das kantonale Gericht allein die Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten Beschäftigung ausschlaggebend. Der vom kantonalen Gericht gezogene Schluss der kohärenten Begründung des ABI-Gutachten ist rechtlich auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die behandelnden Ärzte ihre Zumutbarkeitsschätzung - im Gegensatz zu den Ärzten des ABI - nicht hinreichend klar begründen, ist nicht rechtsfehlerhaft (Art. 95 lit. a BGG). Gegen den seitens der behandelnden Ärzte vertretenen invalidisierenden Charakter der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung spricht klar die im ABI-Gutachten dokumentierte umfangreiche und vielfältige Arbeitsanamnese, welche zum Beispiel eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Reinigungsunternehmen von 1985 bis 1987 ausweist.
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Nach dem Gesagten ist das kantonale Gericht im Rahmen einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung der ABI-Expertise vom 3. Mai 2006 und der darin enthaltenen Leistungsfähigkeitsschätzung gefolgt.
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4.
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Nicht offensichtlich unrichtig hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 3. Mai 2006 festgestellt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführerin könne eine den Leiden angepasste leichte Tätigkeit in einem Pensum von 70% ausüben. Der nach dieser Massgabe rechtskonform vorgenommene und von der Versicherten nicht beanstandete Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 37%, welcher keinen Rentenanspruch begründet.
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5.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. September 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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