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Informationen zum Dokument  BGer 8C_632/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_632/2008 vom 16.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_632/2008
 
Urteil vom 16. September 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
Firma B.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. August 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2008,
 
in die an die Rechtsmitteleinlegerin adressierte, von dieser trotz entsprechender Anzeige durch die Post nicht entgegen genommene Verfügung des Bundesgerichts vom 19. August 2008, mit welcher die Rechtsmitteleinlegerin aufgefordert wurde, bis spätestens am 29. August 2008 den Mangel fehlender Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
 
in Erwägung,
 
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 19. August 2008 angesetzten Nachfrist behoben hat,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. September 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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