BGer 9C_446/2008 | |||
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BGer 9C_446/2008 vom 18.09.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_446/2008
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Urteil vom 18. September 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Parteien
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C.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1947 geborene C.________ meldete sich am 30. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung an und beantragte u.a. eine Rente. Mit Verfügung vom 15. März 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren ab. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 hob sie die Verfügung auf und ordnete weitere Abklärungen an. Bei einem Invaliditätsgrad von 9,71 % verneinte sie mit Verfügung vom 26. September 2005 einen Rentenanspruch der C.________, was sie mit Einspracheentscheid vom 26. September 2007 bestätigte.
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B.
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Die Beschwerde der C.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. April 2008 ab.
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C.
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C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 23. April 2008 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 46 % zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 20 % im Haushalt und zu 80 % erwerblich tätig wäre. Dementsprechend hat die Vorinstanz für die Bemessung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode angewendet. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades im jeweiligen Bereich.
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Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen auf Fr. 34'320.- festgesetzt. Dies entspreche dem Lohn, den die Beschwerdeführerin nach Angaben der letzten Arbeitgeberin im Jahr 2002 bei einem Pensum von 80 % im Gesundheitsfall hätte verdienen können. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2002 (Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % hat das kantonale Gericht ein Invalideneinkommen von Fr. 33'451.75 angenommen, dies ohne Abzug vom Tabellenlohn, was im Erwerbsbereich zu einem Invaliditätsgrad von 2,53 % führte. Im Haushaltsbereich hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht Haushalt vom 8. September 2005 den Invaliditätsgrad auf 21 % festgelegt. Aus der entsprechenden Gewichtung (0,8 x 2,53 % + 0,2 x 21 %) hat sie schliesslich einen Invaliditätsgrad von 6,73 % ermittelt.
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3.
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3.1 Die Versicherte macht geltend, zur Bestimmung des Valideneinkommens sei die Nominallohnentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides im September 2007 zu berücksichtigen. Es sei daher mit mindestens Fr. 40'000.- zu berücksichtigen. In Bezug auf das Invalideneinkommen bestreitet die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Ausserdem sei bei Anwendung des Tabellenlohnes der maximal zulässige Abzug von 25 % vorzunehmen und daher höchstens der Betrag von Fr. 22'000.- zu veranschlagen. Dies ergebe im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 45 %.
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3.2 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen/DAP (BGE 129 V 472 ff.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vorzunehmen sei (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; zur Publikation in BGE 134 V bestimmtes Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008). Ebenso ist frei überprüfbar, welche hypothetischen Erwerbseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG miteinander in Beziehung zu setzen sind (Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1).
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3.3 Für die in Art. 16 ATSG vorgesehene Gegenüberstellung sind grundsätzlich die hypothetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs und nicht des Einspracheentscheids massgebend. Jedenfalls aber haben sich die Vergleichseinkommen auf das gleiche Jahr zu beziehen (BGE 128 V 174 E. 4a S. 175; 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.).
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Nach nicht offensichtlich unrichtiger und unbestrittener Feststellung der Vorinstanz fällt der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs auf den 1. September 2001. Für den Einkommensvergleich wurden die (hypothetischen) Einkommen des Jahres 2002 herangezogen. Dies stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Die für 2002 massgeblichen Verhältnisse haben sich in der kurzen Zeit seit September 2001 nicht in wesentlichem Ausmass verändert. Ausserdem hätte eine allfällige Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen zu erfolgen, was ohne Auswirkung auf den Invaliditätsgrad bliebe.
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3.4 Dass die Vorinstanz stillschweigend von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 70 % für sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Einnahme von Wechselpositionen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen ist, beruht weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht (vgl. Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 350/89 vom 30. April 1991 E. 3b [ZAK 1991 S. 318 ff.]). Das Finden einer zumutbaren Stelle erscheint nicht zum Vornherein als ausgeschlossen. Insbesondere spricht auch die Tatsache, dass die Versicherte seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2002 nicht mehr erwerbstätig war und von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde, nicht gegen die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Ausserdem sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen (Urteil 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1).
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3.5 Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2. S. 481, 126 V 75; vgl. auch Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6).
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Das kantonale Gericht hat für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2002 (Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4) herangezogen und dabei die betriebsübliche durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sowie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % berücksichtigt. Ob insbesondere die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Einnahme von Wechselpositionen und das Alter der Versicherten einen Abzug vom Tabellenlohn erforderlich machen, kann offen bleiben: Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass selbst die Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs im Erwerbsbereich lediglich zu einem Invaliditätsgrad von 27 resp. - gewichtet im Umfang von 80 % (E. 2) - 21,6 % führte. Dieser vermöchte auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Aufgabenbereich (vgl. E. 4.4) keinen Rentenanspruch zu begründen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).
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4.
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4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das kantonale Gericht habe unbesehen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2005 abgestellt und den Invaliditätsgrad nicht näher begründet. Der Umfang der Mitwirkung des Ehemannes von täglich 1,5 Stunden übersteige das zu erwartende Mass klar. Weiter sei im Abklärungsbericht nicht auf das von Amtes wegen zu berücksichtigende medizinische Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 18. August 2005 eingegangen worden. Die Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen seien höher zu veranschlagen, der Invaliditätsgrad betrage 51 %.
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4.2 Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist. Diese erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 300/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4.1 und 6.2.2), welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen).
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Ob ein Abklärungsbericht Haushalt die Anforderungen an den Beweiswert erfüllt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, während die innerhalb der Bandbreiten gemäss Rz. 3095 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) erfolgte Gewichtung der einzelnen Bereiche eine Ermessensfrage darstellt, die von einer Beurteilung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch geprüft wird. Die Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen ist - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit - eine Tatfrage, die nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3).
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4.3 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Rz. 3090 ff. KSIH) eingeholte Abklärungsbericht Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.2). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts Haushalt ist wesentlich, dass er auf einem Betätigungsvergleich beruht und von einer qualifizierten Person verfasst wurde, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei eine genügende Verständigung gewährleistet sein muss (vgl. Urteil 9C_178/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1). Divergierende Meinungen der Beteiligten sind im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss er plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 13/05 vom 12. Mai 2005 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62).
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Der Abklärungsbericht Haushalt vom 8. September 2005 erwähnt weder das medizinische Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 18. August 2005 noch sonstige ärztliche Berichte. Dies schmälert dessen Beweiswert jedoch nicht, zumal gemäss "Checkliste" vom 8. September 2005 die zuständige Person vor der Abklärung Einsicht in die - auch das MEDAS-Gutachten enthaltenden - IV-Akten genommen und somit Kenntnis aller aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. In Bezug auf die Schadenminderung wurde berücksichtigt, dass der Ehemann der Versicherten als Gleisbauer tätig ist, eine Mitarbeit an sieben Wochentagen während je 1 bis 1 ½ Stunden jedoch als zumutbar erachtet. Die während dieser Zeit zu erledigenden Tätigkeiten wurden einzeln aufgeführt (etwa Geschirr in die Küche tragen und beim Abwasch helfen, Badewanne und Toiletten reinigen, Matratze und Decken frisch beziehen) und erscheinen als mit der Berufstätigkeit vereinbar. Inwiefern dem Abklärungsbericht Haushalt nicht voller Beweiswert beizumessen wäre, ist nicht ersichtlich; insbesondere erscheint er plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Dass sich die Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung darauf beschränkt hat, nach einer kurzen Zusammenfassung des Berichts dessen Beweiswert zu bejahen und den darin ermittelten Invaliditätsgrad zu übernehmen, verletzt daher Bundesrecht nicht.
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4.4 Der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 21 resp. - bei einer Gewichtung von 20 % (E. 2) - 4,2 % beruht gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 8. September 2005 auf der Einschränkung in den Tätigkeitsbereichen Ernährung (10 %), Wohnungspflege (60 %), Einkauf und weitere Besorgungen (10 %) sowie Wäsche und Kleiderpflege (20 %). Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen (E. 1), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Sie bleiben somit für das Bundesgericht verbindlich.
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4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt; die Beschwerde ist unbegründet.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Dormann
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