BGer 5F_8/2008 | |||
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BGer 5F_8/2008 vom 25.09.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5F_8/2008/don
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Urteil vom 25. September 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kanton Luzern,
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Gesuchsgegner,
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vertreten durch das Amtsstatthalteramt Luzern.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_76/2008.
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Nach Einsicht
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in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_76/2008,
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in Erwägung,
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dass der Gesuchsteller mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 22. August 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 27. August 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass der Gesuchsteller innerhalb der Nachfrist einerseits den Ausstand der seit 2003 an Verfahren gegen ihn beteiligten Bundesrichterinnen und Bundesrichter beantragt und anderseits (sinngemäss) um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2008 ersucht,
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dass auf die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
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dass sodann der Gesuchsteller nichts vorbringt, das die Richtigkeit der Verfügung vom 22. August 2008, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist,
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dass somit festzustellen bleibt, der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, der einmal mehr missbräuchlich prozessierende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
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erkennt die Abteilung:
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1.
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Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
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3.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Füllemann
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