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Informationen zum Dokument  BGer 8C_341/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_341/2008 vom 25.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_341/2008
 
Urteil vom 25. September 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Pelikanweg 2, 4054 Basel.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene S.________ war als Mitarbeiter bei der Firma J.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (Basler) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei der gleichen Versicherung bestand für S.________ auch eine Taggeldversicherung im Krankheitsfall. Dieser wurde am 7. Januar 2004 gemeldet, der Versicherte sei seit dem 11. August 2003 wegen Klaustrophobie und Panikattacken vollständig arbeitsunfähig. Es wurden die entsprechenden Versicherungsleistungen ausgerichtet. Am 8. Dezember 2005 meldete S.________ der Basler, er habe am 7. Februar 2003 nachts auf der Autobahn einen Unfall erlitten. Beim Überholen eines Camions habe er einen auf der Fahrbahn liegenden Pneu überfahren. Seither leide er unter Panikattacken. Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Versicherten mit Zeugnis vom 13. März 2006 eine schwere Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10:F.40.1) im Anschluss an ein traumatisierendes Ereignis auf der Autobahn. Mit Verfügung vom 28. August 2006 informierte die Basler S.________ darüber, dass sie für das gemeldete Ereignis keine Leistungen erbringe, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem und den geklagten Beschwerden eher verneint werden müsse, eine Adäquanz aber nicht gegeben sei. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 2. März 2007).
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2008 ab.
 
C.
 
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, die Basler habe für das Ereignis vom 7. Februar 2003 Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
 
Die Basler-Versicherungsgesellschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 9 Abs. 1 UVV die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 59 E. 2b S. 61 und 283 E. 2a; ferner BGE 122 V 230 E. 1 S. 232 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2).
 
2.2 Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzung und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.4 mit Hinweisen).
 
2.3 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Andererseits ist der Versicherungsschutz einer weiten Bandbreite von Versicherten zu gewähren (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181 mit Hinweis auf 115 V 133 E. 4b S. 135, 125 V 456 E. 5c S. 462). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Die Vorinstanz erachtete es als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass sich am 7. Februar 2003 ein Unfall im Rechtssinne ereignete. Auch der Versicherte selbst hat seine Beschwerden ursprünglich nicht auf das später geschilderte Ereignis zurückgeführt, sondern seine ab Sommer 2003 aufgetretenen Panikattacken als Krankheit angesehen.
 
3.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei dem von ihm geschilderten Ereignis am 7. Februar 2003 keine körperlichen Verletzungen zugezogen hat. Von einem Unfall im Rechtssinne könnte daher nur ausgegangen werden, wenn es die in Erwägung 2.1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
 
3.2 Ausgehend von der Darstellung des Beschwerdeführers fuhr dieser als Lenker eines Personenwagens nachts auf der Autobahn. Als er am Überholen eines Camions war, sah er auf der Fahrbahn vor ihm einen Lastwagenreifen. Da die Fahrspur links mit Betonpfeilern begrenzt war, konnte er nicht ausweichen und überfuhr den Reifen. Er kam dabei weder ins Schleudern, noch touchierte er die Betonbegrenzung oder den rechts fahrenden Camion. Auch sein Wagen wurde nur gering beschädigt. Gemäss Reparaturrechnung mussten Teile am Stossfänger im Wert von Fr. 575.- ersetzt sowie leichte Spengler- und Lackarbeiten durchgeführt werden. Damit steht fest, dass es sich nicht um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelte, welcher definitionsgemäss Voraussetzung ist, damit ein Schreckereignis als Unfall anerkannt werden kann. Es kam nicht zu einem gewaltsamen Vorfall und das Ereignis war in seiner überraschenden Heftigkeit nicht geeignet, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (vgl. E. 2.1). Das ausschliessliche Überfahren eines Gegenstandes auf der Autobahn - ohne irgendwelche weiteren Konsequenzen wie Schleudern etc. - ist zudem nicht geeignet, einen psychischen Schock mit der Folge einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit auszulösen. Damit ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Beschwerden zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einige Wochen und Monate nach dem zu beurteilenden Ereignis im Februar 2003 vor Tunneleinfahrten verschiedentlich Panikattacken erlitten haben soll und schliesslich für seine Arbeit in einer Lagerhalle gänzlich arbeitsunfähig erachtet wurde, macht das Überfahren des Pneus noch nicht zu einem Schreckereignis. Die Basler hat ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer daher zu Recht abgelehnt.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. September 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Schüpfer
 
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