BGer 8C_581/2008 | |||
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BGer 8C_581/2008 vom 25.09.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_581/2008
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Urteil vom 25. September 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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1. B.________,
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2. M.________, Beschwerdeführerinnen,
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beide vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 und Einspracheentscheid vom 20. Februar 2008 lehnte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) ein Gesuch der beiden Töchter und gesetzlichen Erbinnen des im Juli 2002 verstorbenen V.________ B.________, geb. 1954, und M.________, geb. 1949, um Erlass der Rückforderung von durch ihren Vater im Zeitraum vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen zur AHV in Höhe von insgesamt Fr. 41'339.-, zusammengesetzt aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 29'121.- und auf kantonalem Recht beruhenden Zuwendungen (Beihilfen, Gemeindezuschüsse, Einmalzulagen) von Fr. 12'218.-, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle sowohl an der Erlassvoraussetzung der grossen Härte wie auch an derjenigen des guten Glaubens.
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B.
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Die dagegen von beiden Töchtern erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Mai 2008).
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C.
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B.________ und M.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei dem Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 41'339.- stattzugeben.
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Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1 Das Bundesgericht hat mit Urteil P 25/06 vom 23. August 2007 bestätigt, dass die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich verpflichtet sind, die ihrem verstorbenen Vater von August 1999 bis Februar 2002 ausgerichteten bundesrechtlichen Ergänzungsleistungsbetreffnisse von insgesamt Fr. 29'121.- zurückzuerstatten. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Voraussetzungen für einen Erlass dieser sowie der betraglich unbestritten gebliebenen Rückforderung von im gleichen Zeitraum erstatteten kantonalen und kommunalen Zuwendungen in Höhe von Fr. 12'218.- erfüllt sind.
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2.2 Im angefochtenen Entscheid wurden die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV; BGE 102 V 245), namentlich für den Fall, dass die Rückerstattungsschuld nach dem Tod der rückerstattungspflichtigen Person auf deren Erben übergeht (BGE 96 V 72), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren haben, mit welcher u.a. auch eine Angleichung des Art. 5 ATSV einherging (Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 7. November 2007 [AS 2007 5844 f.]). Insbesondere für die Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte ist indessen, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Dies ist in casu mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2007 (P 25/06) geschehen, sodass auf die damaligen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen abzustellen ist. Von der Möglichkeit, eine sich nachträglich allfällig veränderte finanzielle Lage miteinzubeziehen, hat das kantonale Gericht keinen Gebrauch gemacht (BGE 116 V 290 E. 2c S. 293 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, N 25 in fine zu Art. 25). Die Beurteilung der Erlassfrage hat somit nach der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage zu erfolgen (nachstehend mit altArt. gekennzeichnet).
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3.
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3.1 Der Erlass setzt einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Vorab ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen. Diese liegt gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit altArt. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben nebst weiteren Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Dabei gilt es, worauf bereits Vorinstanz und Beschwerdegegner hingewiesen haben, zu beachten, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind, ungeachtet der jeweils bestehenden eigentums- und ehegüterrechtlichen Situation (altArt. 3a Abs. 4 ELG; BGE 116 V 290 E. 3 S. 294 f. [für die bis 31. Dezember 1997 geltende Rechtslage], bestätigt für die ab 1. Januar 1998 herrschende rechtliche Situation mit Urteil P 85/01 vom 28. August 2002, E. 2; vgl. auch AHI 2003 S. 220, E. 2b, P 82/01, und Urteil P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 3.5, zusammengefasst wiedergegeben in SZS 2007 S. 474).
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3.2
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3.2.1 Gemäss den vorinstanzlichen - auf Grund ihrer tatsächlichen Natur für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 1 hievor) - Feststellungen sind die Beschwerdeführerinnen verheiratet und leben in ungetrennter Ehe mit ihren Ehepartnern zusammen. Für die Beurteilung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte sind daher auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten beachtlich. Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführerinnen jedoch - entgegen Art. 4 Abs. 4 Satz 2 ATSV - weder anlässlich der Einreichung ihres Erlassgesuchs vom 17. Oktober 2007 noch auf Aufforderung des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2007 hin, das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen offenzulegen und die entsprechenden Unterlagen innert angesetzter Frist einzureichen, andernfalls auf Grund der Akten entschieden werde, Angaben zur finanziellen Situation ihrer Ehemänner beigebracht. Diesbezüglich aufschlussreiche Informationen wurden alsdann auch innert der durch den Beschwerdegegner mehrmals erstreckten Frist und während des Beschwerdeverfahrens nicht nachgereicht. Dem Beschwerdegegner war eine zuverlässige Prüfung der Frage, ob die Bezahlung des zurückgeforderten Betrages eine grosse Härte für die Beschwerdeführerinnen darstellt, vor diesem Hintergrund - allein auf Grund der bezüglich der Beschwerdeführerinnen selber eingereichten Unterlagen ("Gehaltsabrechnung" von B.________ vom 27. August 2007 und "Detail-Postauszug" von M.________ vom 13. September 2007) - nicht möglich, sodass der entsprechende Nachweis richtigerweise als nicht erbracht beurteilt wurde.
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3.2.2 Die letztinstanzlich seitens der Beschwerdeführerinnen erhobenen, die bereits im Einsprache- und kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rügen wiederholenden Einwendungen, wonach es ihnen aus persönlichen Gründen nicht zumutbar sei, die finanziellen Verhältnisse ihrer Ehegatten offenzulegen, wurden bereits durch die Vorinstanz entkräftet - auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG) - und vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich hält das schweizerische Eherecht ausdrücklich fest, dass jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen kann (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführerinnen schliesslich aus der Tatsache, dass gegenüber der weiteren gesetzlichen Erbin, R.________, Witwe des Verstorbenen, offenbar keine Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen verlangt wurde (vgl. dazu auch Urteil P 25/06 vom 23. August 2007), beschlägt dieser Punkt doch zum einen die Rückforderung an sich und nicht deren Erlass. Zum anderen übersehen die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Argumentation, dass sie, da eine rechtsgültige Ausschlagung der Erbschaft nicht erfolgt ist (auch dazu: Urteil P 25/06 vom 23. August 2007), persönlich und solidarisch für die Rückerstattungsschuld haften (Art. 560 Abs. 2 ZGB und Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB) und daher nach Art. 144 OR von Gläubigern einzeln für einen Teil oder auch für das Ganze der Schuld belangt werden können (BGE 129 V 70 E. 3.2 und 3.3 S. 71 f. mit Hinweisen; Urteil P 63/04 vom 2. Februar 2006, E. 1.2).
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Ist die Voraussetzung der grossen Härte nach dem Gesagten nicht erfüllt, ist ein Erlass der Rückerstattungsforderung bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen. Der Frage, wie es um die im weiteren erforderliche Erlassvoraussetzung des guten Glaubens steht, braucht demzufolge ebenso wenig nachgegangen zu werden wie dem Umstand, dass das Erlassgesuch erst am 17. Oktober 2007 und damit über dreissig Tage nach Erhalt (5. September 2007) des die Rechtmässigkeit der Rückforderung bestätigenden Urteils des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 eingereicht wurde (vgl. Art. 4 Abs. 4 Satz 2 ATSV; siehe auch Schreiben des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2007).
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4.
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4.1 Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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4.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Der Erlass der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gilt nicht als Streitigkeit über Sozialversicherungsleistungen nach Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG (Urteil 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 5 mit diversen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Deshalb gelangt der allgemeine, streitwertabhängige Tarif (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG; Ziff. 1 des Tarifs über die Gerichtsgebühren im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.1]) zur Anwendung. Mit Blick auf den Streitwert und die relativ geringe Komplexität des Sachverhalts sind die Gerichtskosten auf Fr. 1'750.- festzusetzen. Dementsprechend ist den Beschwerdeführerinnen die Hälfte des in Höhe von Fr. 3'500.- geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Fleischanderl
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