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Informationen zum Dokument  BGer 9C_677/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_677/2008 vom 30.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_677/2008
 
Urteil vom 30. September 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
N.________, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2008.
 
In Erwägung,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. Juli 2008 N.________ eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2005 zusprach und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen anwies, die geschuldeten Leistungen festzusetzen und auszurichten,
 
dass die IV-Stelle dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
 
dass das kantonale Gericht durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt hat, wobei es beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 von 25 % vorgenommen hat,
 
dass die Beschwerde führende IV-Stelle die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung einzig in Bezug auf die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn bestreitet und diesbezüglich eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) rügt,
 
dass es bei der Höhe des (hier grundsätzlich angezeigten) Abzugs vom Tabellenlohn um eine typische Ermessensfrage geht, deren Beantwortung nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. dazu Urteil I 793/06 vom 4. Oktober 2007 E. 2.3 [publ. in Plädoyer 2008/1 S. 69]) letztinstanzlicher Korrektur zugänglich ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_469/2008 vom 18. August 2008 E. 5.1),
 
dass die Vorinstanz zwar bei der Festsetzung des Abzuges vom Tabellenlohn auch Umstände in Anschlag gebracht hat, welche bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (schlechte Deutschkenntnisse; AHI 1999 S. 238 E. 1; Urteil 9C_504/2008 vom 29. Juli 2008 E. 1) und bei der Umschreibung der Arbeitsfähigkeit (erhöhter Pausenbedarf, vermehrte Müdigkeit, beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit, eingeschränkte Regenerationsfähigkeit; Bericht vom 29. November 2006 über die psychiatrische Abklärung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung) berücksichtigt wurden,
 
dass dies an sich unzulässig ist (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2 S. 327 ff.), im vorliegenden Fall jedoch entgegen der Auffassung der IV-Stelle die vorinstanzliche Ermessensausübung insbesondere mit Blick auf das Alter des Versicherten (63 Jahre bei Verfügungserlass) und die kurze Aktivitätsdauer nicht als missbräuchlich oder willkürlich erscheinen lässt,
 
dass die IV-Stelle als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. September 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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