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Informationen zum Dokument  BGer 8F_12/2008  Materielle Begründung
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BGer 8F_12/2008 vom 03.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8F_12/2008
 
Urteil vom 3. Oktober 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
B.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts
 
vom 9. Juni 2008.
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch vom 2. September 2008 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Juni 2008 an B.________ ausgehändigte Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, worin ein gegen das Urteil I 353/03 vom 16. Dezember 2003 gerichtetes Revisionsgesuch abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
 
in Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller die unzureichende Beachtung der mit dem letzten Revisionsgesuch vom 6. Mai 2008 gegen das Urteil I 353/03 vom 16. Dezember 2003 eingereichten Akten durch das Bundesgericht bemängelt,
 
dass er damit als einzig möglichen Revisionsgrund Art. 121 lit. d BGG anruft, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
 
dass dieser Revisionsgrund nicht innert der gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 121 lit. d BGG hierfür vorgegebenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des auf dem Revisionswege angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht geltend gemacht worden ist (Art. 44 - 48 BGG),
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Oktober 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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