BGer 1A_3/2008 | |||
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BGer 1A_3/2008 vom 07.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.3/2008 /daa
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Urteil vom 7. Oktober 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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T.________ Inc., Panama City, Panama, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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André Gruber, Rue Charles-Bonnet 2, Postfach 189, 1211 Genf 12,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2008 des Bundesamtes für Justiz.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 8. November 2005 sandte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika der Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (im Folgenden: Zentralstelle) ein vom 27. Oktober 2005 datiertes Rechtshilfeersuchen des United States Attorney's Office for the District of Columbia.
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Im Ersuchen wird ausgeführt, gegen die X._______ Inc. (im Folgenden: X.________) bestehe der Verdacht illegaler Zahlungen an Beamte der Republik Kasachstan. Im Dezember 1999 sei X.________ aufgefordert worden, für ein aus Erdölgesellschaften bestehendes Konsortium mit der Bezeichnung "K.________" ein Angebot für einen Vertrag über Erdölbohrungen auf dem Ölfeld G.________ in Kasachstan zu unterbreiten. X.________ habe ihr Angebot für Erdöl-Bohrdienste im Februar 2000 vorgelegt. Gemäss einem internen Schriftwechsel bei X.________ sei diese der Ansicht gewesen, dass die Genehmigung ihres Angebots durch K.________ in beträchtlichem Umfang von einer unterstützenden Empfehlung von O.________, einem staatlichen Erdölunternehmen in Kasachstan, abhängen werde. Im September 2000 sei Mitarbeitern von X.________ von einem Vertreter von O.________ mitgeteilt worden, X.________ müsse ihm eine Provision zahlen, falls sie den Zuschlag des Vertrages wünsche. X.________ habe dem entsprochen und sich bereit erklärt, eine Provision in Höhe von ca. 2 Prozent bestimmter, sich aus dem Projekt ergebender Erlöse an ein Unternehmen namens C.________ Ltd. (im Folgenden: C.________) zu zahlen. Einer der Direktoren von C.________ sei R.________, der im Vereinigten Königreich wohne. Dieser sei als Hauptverantwortlicher in den Gesprächen zwischen X.________ und C.________ aufgetreten und mit den Mitarbeitern von X.________ per E-Mail und persönlich in Kontakt getreten. Bei C.________ handle es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die auf der Isle of Man eingetragen sei. Am 27. September 2000 habe X.________ mit C.________ einen Vertretungsvertrag geschlossen. Daraus gehe hervor, dass C.________ einen Prozentsatz der an X.________ gezahlten Erlöse für künftige Projekte und Arbeiten in der Region erhalten werde. Der Vertrag habe sich jedoch nicht auf den G.________-Vertrag bezogen. Gemäss einem separaten Nebenabkommen, das dem Vertreter (also C.________) am 25. September 2000 vorgelegt worden sei, habe sich X.________ bereit erklärt, zudem eine Provision an C.________ zu zahlen, die sich auf die Erlöse aus dem G.________-Projekt bezog. Nachdem X.________ ihre Zustimmung dafür gegeben habe, die Dienste von C.________ als ihren Vertreter in Anspruch zu nehmen, sei ihr am oder um den 23. Oktober 2000 der K.________-Vertrag zugeschlagen worden. X.________ habe im Mai 2001 damit begonnen, Zahlungen an C.________ gemäss dem Vertretungsvertrag zu leisten. Zwischen Mai 2001 und November 2003 habe X.________ mindestens 26 Zahlungen an C.________ im Betrag von insgesamt über 4 Millionen USD vorgenommen. Alle Zahlungen seien auf Konten bei der Bank B.________ in London erfolgt. Sie seien in den Büchern von X.________ als Betriebsaufwendungen für das Projekt verbucht worden. Die Art der Aufzeichnungen in den Büchern enthalte keine Hinweise darauf, dass Teile dieser Gelder letztlich an Beamte in Kasachstan gezahlt worden seien. Die amerikanischen Behörden hätten keine Hinweise dafür, dass C.________ über ein bedeutendes Büro oder eine Präsenz in Kasachstan verfüge oder C.________ X.________ Waren geliefert oder Dienste als Vertreter geleistet habe. Unterlagen zu Konten von C.________ bei der Bank B.________ zeigten, dass zur Zeit, als X.________ Gelder auf die Konten von C.________ überwiesen habe, mehrere Überweisungen von Konten von C.________ in London auf Konten in der Schweiz erfolgt seien.
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Die ersuchende Behörde erbat die Zentralstelle insbesondere darum, ihr sämtliche Unterlagen zum Konto Nr. 3 bei der Bank I.________ zu übermitteln.
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B.
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Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 entsprach die Zentralstelle dem Rechtshilfeersuchen. Sie wies die Schweizerische Bundesanwaltschaft an, die verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
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Dagegen erhob die T.________ Inc. am 2. März 2006 Einsprache.
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Am 3. September 2006 übermittelte die Bundesanwaltschaft der Zentralstelle die bei der Bank I.________ erhobenen Unterlagen betreffend das Konto Nr. 3, lautend auf die T.________ Inc.
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Am 28. November 2006 teilte die Zentralstelle der T.________ Inc. mit, sie habe die Bankunterlagen geprüft und beabsichtige, diese betreffend den Zeitraum ab Mai 2001 bis zur Kontoschliessung an die ersuchende Behörde herauszugeben. Die Zentralstelle bat die T.________ Inc. um Mitteilung, ob sie der Herausgabe der Bankunterlagen oder eines Teils derselben zustimme und setzte ihr eine Frist an zur Begründung der Einsprache.
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Am 25. Januar 2007 begründete die T.________ Inc. ihre Einsprache.
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C.
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Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 forderte die Zentralstelle die ersuchende Behörde auf, den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt zu ergänzen.
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Dies tat die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 31. August 2007. Überdies übermittelte sie der Zentralstelle die Abschrift eines Plea Agreement zwischen den USA und der Firma Z.________ (im Folgenden: Z.________) vom 26. April 2007.
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In der Sachverhaltsergänzung wies die ersuchende Behörde einleitend darauf hin, die Untersuchung in den USA sei noch im Gang. Es sei deshalb nicht möglich, jede Frage der Zentralstelle im Detail zu beantworten. Die ersuchende Behörde legte sodann dar, Z.________ - eine Tochtergesellschaft von X.________ - habe das Schuldgeständnis ("plea of guilty") abgelegt, gegen die Bestimmungen des Foreign Corrupt Practices Act verstossen zu haben. Das Schuldgeständnis belege, dass eine Straftat in Zusammenhang mit den Zahlungen von X.________ an C.________ begangen worden sei und es die Absicht von X.________ gewesen sei, das Geld direkt oder indirekt ungenannten ausländischen Beamten zukommen zu lassen, um den Zuschlag für den G.________-Vertrag zu erhalten. Die ersuchende Behörde führte im Weiteren aus, ein Beamter von O.________ habe verlangt, Z.________ müsse C.________ eine Kommission von 3 Prozent des Gewinns von X.________ aus dem G.________-Vertrag bezahlen, damit X.________ den Zuschlag zu diesem Vertrag erhalte. Der Beamte von O.________ habe dies erst verlangt, nachdem X.________ inoffiziell erfahren habe, dass sie den Zuschlag erhalten werde. Zur Zeit, als der Beamte von O.________ sein Verlangen kundgetan habe, sei C.________ der Geschäftsleitung von X.________ unbekannt gewesen. C.________ habe für X.________ keinerlei Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt in G.________ erbracht. Trotzdem habe X.________ mehr als 4,1 Millionen USD aus dem Erlös des G.________-Vertrages an C.________ bezahlt. G.________ sei ein grosses Gas- und Ölfeld im Nordwesten Kasachstans. Die Regierung Kasachstans handhabe die nationale Ölproduktion durch O.________. Dabei handle es sich um eine Gesellschaft im Staatseigentum. Ihre Angestellten seien ausländische Regierungsbeamte im Sinne des Foreign Corruption Practises Act. Im Jahr 1997 hätten die Regierung von Kasachstan und O.________ eine Vereinbarung mit einem Konsortium von vier internationalen Erdölgesellschaften geschlossen zwecks Entwicklung und Betriebs der Anlage in G.________. Diese Vereinbarung sei bekannt als "K.________". Die vier internationalen Erdölgesellschaften hätten die P.________ Company gebildet, welche verantwortlich gewesen sei für Entwicklung und Betrieb des G.________-Ölfelds im Namen aller Partner. P.________ Company habe Aussenstehende darum ersucht, Angebote zu machen für für umfassende Bohrdienstleistungen und Projektmanagement. Obwohl O.________ der P.________ Company nicht angehört habe, habe O.________ als nationale Ölgesellschaft Kasachstans einen beträchtlichen Einfluss ausgeübt. Der Zuschlag eines Vertrags an einen Bieter sei abhängig gewesen von der Zustimmung von Beamten von O.________. O.________ sei von Regierungsbeamten Kasachstans kontrolliert worden. X.________ habe erkannt, dass die Annahme ihres Angebots durch P.________ Company stark abhängig gewesen sei von einer entsprechenden Befürwortung durch O.________. Anfang September 2000 sei X.________ inoffiziell mitgeteilt worden, dass sie den Zuschlag für den G.________-Vertrag erhalten werde. Wenig später habe ein Beamter von O.________ verlangt, Z.________ müsse C.________ eine Kommission bezahlen, damit X.________ den G.________-Vertrag erhalte. Obwohl C.________ keinerlei Dienstleistungen für X.________ bei der Vorbereitung und Unterbreitung des Angebots für G.________ erbracht habe, habe sich Z.________ damit einverstanden erklärt, C.________ eine Kommission zu bezahlen, weil X.________ erkannt habe, dass C.________ die überwiesenen Gelder benutzen werde zur Beeinflussung des Entscheids der Beamten von O.________, das Angebot von X.________ zu unterstützen.
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Im Plea Agreement (Exhibit 1, Statement of Facts) wird dargelegt, X.________ biete weltweit umfassende Dienstleistungen im Bereich der Ölförderung an. Z.________ sei eine Tochtergesellschaft, die in Kasachstan tätig gewesen sei. Z.________ habe für ihre Entscheidungen regelmässig um die Zustimmung der Leiter von X.________ ersucht.
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Im Plea Agreement hat Z.________ anerkannt, dass der darin dargelegte Sachverhalt, der mit jenem im Rechtshilfeersuchen und seiner Ergänzung übereinstimmt, zutrifft.
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D.
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Am 3. Oktober 2007 übermittelte die Zentralstelle der T.________ Inc. die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 31. August 2007 sowie eine Abschrift des Plea Agreement.
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E.
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Mit Verfügung vom 25. März 2008 wies die Zentralstelle die Einsprache ab und ordnete die Herausgabe folgender Unterlagen betreffend das Konto Nr. 3 an die ersuchende Behörde an: Eröffnungsunterlagen, Schliessungsunterlagen sowie Vermögensnachweise, Kontoauszüge und Detailbelege für Transaktionen von über 5'000 USD (Zeitraum von Mai 2001 bis zur Saldierung).
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F.
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Die T.________ Inc. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Zentralstelle vom 25. März 2008 sei aufzuheben; die Rechtshilfe sei zu verweigern; die im Rechtshilfeverfahren beschlagnahmten Bankunterlagen seien zu vernichten; T.________ Inc. seien sämtliche von der Zentralstelle und dem Bundesgericht erhobenen Gebühren zurückzuerstatten und die Zentralstelle sei zu verpflichten, einen Beitrag an die Anwaltskosten der T.________ Inc. zu bezahlen; jeder andere oder gegenteilige Antrag des Bundesamtes für Justiz sei abzuweisen.
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Eventualiter beantragt die T.________ Inc., das vorliegende Verfahren sei an die Zentralstelle zurückzuweisen, damit diese beim ersuchenden Staat ergänzende Auskünfte einhole insbesondere zu dessen Zuständigkeit zur Weiterführung des dortigen Strafverfahrens; die Zentralstelle sei anzuweisen, nach Erhalt der vom ersuchenden Staat verlangten Auskünfte neu zu entscheiden.
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G.
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Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht stellte diese Vernehmlassung der T.________ Inc. zur Kentnnisnahme zu.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika sind der am 25. Mai 1973 zwischen diesen Staaten insoweit abgeschlossene Staatsvertrag (RVUS; SR 0.351.933.6) und das dazugehörige Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Soweit sich diesem Staatsvertrag und Bundesgesetz keine Regelung entnehmen lässt, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) anwendbar (BGE 124 II 124 E. 1a, mit Hinweis).
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1.2 Das BG-RVUS ist am 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007, geändert worden.
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Gemäss Art. 37b BG-RVUS richten sich Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.
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Die Vorinstanz hat die Eintretensverfügung am 17. Februar 2006 und damit vor dem 1. Januar 2007 erlassen. Das vorliegende Verfahren richtet sich deshalb nach dem bisherigen Recht (Urteile 1A.65/2007 vom 13. November 2007 E. 1 und 1A.61/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 1).
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1.3 Die Verfügung, mit der die Vorinstanz die Rechtshilfe gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b BG-RVUS gewährt und eine Einsprache nach Art. 16 aBG-RVUS abweist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 aBG-RVUS mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126, mit Hinweis).
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier somit gegeben.
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1.4 Wie sich aus der angefochtenen Verfügung (S. 9 lit. B) ergibt, ist die in Panama domizilierte Beschwerdeführerin am 6. Januar 2006 aufgelöst worden. Diese bringt vor, eine aufgelöste Gesellschaft existiere nach panamaischem Recht für die Dauer von drei Jahren weiter, unter anderem um ihre Interessen als Beschuldigte oder Beklagte wahrnehmen zu können; der Verwaltungsrat der Gesellschaft müsse als "trustee" handeln und könne die Gesellschaft im Rahmen der gegen sie geführten Verfahren vertreten.
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Wie es sich damit im Einzelnen verhält, hat die Vorinstanz (a.a.O.) offengelassen, da die Einsprache ohnehin abzuweisen war.
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Auch hier erübrigt es sich, die Frage zu vertiefen, da - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden - auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls abzuweisen ist.
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1.5 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Bankkontos, über das der ersuchenden Behörde Unterlagen herausgegeben werden sollen. Sie ist nach Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde befugt.
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1.6 Die Beschwerdeführerin kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - wozu auch das Staatsvertragsrecht gehört - rügen (Art. 104 lit. a OG).
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1.7 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 aIRSG). Es prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
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1.8 Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in französischer Sprache eingereicht. Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache verfasst.
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Gemäss Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Gründe dafür, hier von dieser Regel abzuweichen, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend. Das vorliegende Urteil wird daher in deutscher Sprache verfasst.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin bringt (S. 17 ff. Ziff. 5.3.1) vor, die Vorinstanz sei der Ansicht gewesen, dass die Angaben im Rechtshilfeersuchen nicht genügten; denn sie habe mit Schreiben vom 8. Mai 2007 von der ersuchenden Behörde ergänzende Angaben verlangt. Die ersuchende Behörde habe die Fragen der Vorinstanz unzureichend beantwortet. Unter diesen Umständen hätte diese die Rechtshilfe nicht gewähren dürfen.
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2.2 Gemäss Art. 29 Ziff. 1 RVUS soll das Rechtshilfeersuchen soweit wie möglich insbesondere angeben: Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und (...) eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Tatsachen (lit. a); den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (lit. b).
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Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Ziff. 1 lit. a und b RVUS aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, mit Hinweisen).
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2.3 Die ersuchende Behörde hat den Sachverhalt zunächst im Rechtshilfeersuchen vom 27. Oktober 2005 dargelegt. Sie hat ihn sodann auf Ersuchen der Vorinstanz hin mit Schreiben vom 31. August 2007 ergänzt und überdies der Vorinstanz die Abschrift eines Plea Agreement eingereicht, welches ebenfalls eine Schilderung des Sachverhalts enthält.
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Diese Sachverhaltsangaben genügen jedenfalls in ihrer Gesamtheit. Sie ermöglichen der schweizerischen Behörde insbesondere die Prüfung, ob eine rechtshilfefähige Straftat vorliegt, ob Ausschlussgründe gegeben sind und ob die anbegehrte Rechtshilfe mit dem ausländischen Verfahren in einem ausreichendem Zusammenhang steht. Die Darstellung des Sachverhalts durch die ersuchende Behörde enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche sie sofort entkräfteten. Dass die Identität der nach dem Ersuchen bestochenen kasachischen Beamten noch unbekannt ist, steht der Rechtshilfe nicht entgegen (Urteil 1A.55/1993 vom 12. Juli 1993 E. 6b). Die Vorinstanz legt dies alles (S. 9 ff. E. 1) im Einzelnen dar. Ihre Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
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Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin macht (S. 21 ff. Ziff. 5.3.2) geltend, es fehle am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz falle der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt nicht unter den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB.
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3.2 Nach Art. 4 Ziff. 2 RVUS dürfen Zwangsmassnahmen bei Ausführung eines Rechtshilfeersuchens nur angewendet werden, wenn die Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, nach dem Recht des ersuchten Staates, falls dort begangen, strafbar wäre und einen Tatbestand darstellt, welcher auf der dem Vertrag beigefügten Liste strafbarer Tatbestände enthalten ist. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Art. 4 Ziff. 2 RVUS erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen werden (Art. 4 Ziff. 4 RVUS).
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3.3 Gemäss Art. 322septies StGB ist strafbar, wer einem Beamten (...), der für einen fremden Staat (...) tätig ist, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung (...) zu dessen Gunsten (...) einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
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Der im Rechtshilfeersuchen und seiner Ergänzung geschilderte Sachverhalt würde, hätte er sich in der Schweiz zugetragen, von dieser Strafbestimmung erfasst. Nach den bindenden Darlegungen der ersuchenden Behörde handhabte Kasachstan die nationale Erdölproduktion durch O.________. Bei dieser handelt es sich um eine staatliche Gesellschaft. Die Kontrolle über O.________ übten kasachische Regierungsbeamte aus, deren Zustimmung für den Vertragszuschlag erforderlich war. Die von X.________ an C.________ bezahlten Gelder waren somit für ausländische Regierungsbeamte bestimmt. Die Zahlungen beliefen sich auf über 4 Millionen USD. Es liegt auf der Hand, dass sie weder als Abgaben geschuldet noch dienstrechtlich oder sonst wie erlaubt waren. Die Zahlungen stellen somit einen nicht gebührenden Vorteil im Sinne von Art. 322septies StGB dar, den X.________ versprach und dann auch gewährte. X.________ erbrachte die Zahlungen, damit die kasachischen Beamten das Einverständnis zum Vertragszuschlag gaben. Dabei handelt es sich zumindest um eine im Ermessen stehende Handlung der kasachischen Beamten im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit.
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Die eingehenden Erwägungen der Vorinstanz auch dazu (S. 11 ff. E. 2) lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen.
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Bestechung stellt eine Straftat dar, die auf der dem RVUS beigefügten Liste strafbarer Tatbestände (Ziff. 22) aufgeführt ist.
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Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin wendet (S. 26 ff. Ziff. 5.3.3) ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt so abgeändert, dass sie Rechtshilfe habe gewähren können.
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4.2 Die Rüge ist unbegründet. Massgebend ist nach dem oben (E. 2) Gesagten der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt. Diesen legt die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde. Die ersuchende Behörde führt insbesondere aus, dass kasachische Regierungsbeamte die Kontrolle über O.________ ausübten. Damit weicht die Vorinstanz auch nicht vom im Ersuchen dargelegten Sachverhalt ab, wenn sie (S. 5) bemerkt, die Behörden der Vereinigten Staaten vermuteten, dass die an C.________ überwiesenen Geldbeträge dazu gedient haben, Regierungsbeamte Kasachstans zu bestechen.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerin bringt (S. 28 ff. Ziff. 5.3.4) vor, die Strafuntersuchung gegen X.________ sei mit dem Plea Agreement abgeschlossen worden. Damit sei fraglich, ob die Behörden der Vereinigten Staaten für die Fortsetzung des dortigen Verfahrens noch zuständig seien und das Rechtshilfeersuchen nicht hinfällig geworden sei. Wie es sich damit verhalte, sei jedenfalls durch eine Anfrage bei der ersuchenden Behörde zu klären.
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5.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 lit. a RVUS verpflichten sich die Vertragsparteien, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates oder eines seiner Gliedstaaten fällt.
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Die Schweiz verweigert die Rechtshilfe nur, wenn die ausländische Behörde klar unzuständig ist, so dass sich das Ersuchen als missbräuchlich darstellt (BGE 122 II 134 E. 7b S. 137; 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 460 N. 423).
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5.3 Wie sich dem Rechtshilfeersuchen vom 27. Oktober 2005 entnehmen lässt, wird das amerikanische Strafverfahren nicht nur gegen X.________ geführt, sondern ebenso gegen deren Direktoren, Angestellten und weitere Personen. In der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 31. August 2007 weist die ersuchende Behörde ausserdem darauf hin, dass die Strafuntersuchung in den Vereinigten Staaten - auch nach Abschluss des Plea Agreement - weiterhin hängig ist. Im Plea Agreement (S. 4 Ziff. 8) wird ferner ausgeführt, dass dieses der Verfolgung natürlicher Personen - einschliesslich Direktoren und Angestellte von Z.________ - nicht entgegensteht. Bei X.________ handelt es sich um eine amerikanische Gesellschaft mit Sitz in den USA. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass für die Verfolgung strafbarer Handlungen ihrer Direktoren und Angestellten die amerikanische Gerichtsbarkeit gegeben ist.
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Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Behörden der Vereinigten Staaten zur Strafverfolgung klar unzuständig sind, so dass das Ersuchen als missbräuchlich bezeichnet werden müsste.
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Ein Rechtshilfehindernis besteht daher auch insoweit nicht und eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde erübrigt sich.
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6.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Härri
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