BGer 5A_435/2008 | |||
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BGer 5A_435/2008 vom 07.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_435/2008/bnm
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Urteil 7. Oktober 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty,
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gegen
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Vormundschaftsbehörde des Kreises K.________.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend elterliche Obhut und Beiratschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 12. März 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, Jahrgang 1970, und B.________, Jahrgang 1980, heirateten am xxxx 1998. Sie sind Eltern dreier Töchter, geboren in den Jahren xxxx, xxxx und xxxx. Die drei Mädchen leben in Pflegefamilien. Beide Elternteile stehen seit August 2003 unter kombinierter Beiratschaft (mit Einkommensverwaltung), die zur Zeit von der Vormundschaftsbehörde des Kreises K.________ geführt wird. Im Zusammenhang mit dem Entzug der Obhut über das jüngste Kind und dessen Unterbringung wurden beide Elternteile psychiatrisch begutachtet und die Bedingungen aufgestellt, unter denen eine Wiederherstellung der elterlichen Obhut in Betracht gezogen werden kann. Danach müssen die Ehegatten A.________ B.________ eine Stabilität in der Substitutionsbehandlung ohne Beikonsum von harten Drogen, Benzodiazepinen und Cannabis während mindestens sechs Monaten ausweisen können, regelmässig und aktiv an einer Drogenberatung teilnehmen, angemessen in einen Arbeitsprozess (oder in ein Beschäftigungsprogramm) integriert sein, Stabilität in der Beziehung, Eigenverantwortlichkeit und Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den beratenden Fachleuten bzw. Instanzen zeigen sowie die im psychiatrischen Gutachten genannten Vorgaben und Empfehlungen zur Erlangung der Erziehungsfähigkeit erfüllen. Gemäss den Gutachten vom 7. und 8. November 2005 sind die Ehegatten weder kurz noch mittelfristig in der Lage, Pflege und Erziehung eines Kindes zu gewährleisten, und längerfristig erst nach einer ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz während mindesten vierundzwanzig Monaten. Nach dem Befund des Gutachters sind bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen für eine Bevormundung erfüllt.
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B.
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Am 25. Juli 2007 stellten die Ehegatten das Gesuch, ihre elterliche Obhut über die drei Kinder wiederherzustellen, die Beiratschaften aufzuheben und ihnen für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises K.________ lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfügung vom 8. Januar 2008). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil vom 12. März 2008). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wies der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden ab (Verfügung vom 12. März 2008). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde jeweilen mit offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Prozessführung begründet.
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C.
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Dem Bundesgericht beantragen A.________ und B.________, ihnen die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren heutigen Rechtsvertreter vor der Vormundschaftsbehörde, vor dem Kantonsgericht und vor dem Bundesgericht zu gewähren. Innert Frist haben sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren näher begründet und dabei ihre Rügen gegen das angefochtene Urteil wiederholt. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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Die kantonal letztinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Er ist mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 143). In der Hauptsache geht es um Massnahmen betreffend Beiratschaft und Kindesschutz und damit um nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, die der Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG unterliegen (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und 7 BGG). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
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2.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und ausserdem auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88), und dass auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Mit Bezug auf die hier streitige Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren prüft das Bundesgericht frei, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, nur auf Willkür hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 f.).
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3.
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Das Gesuch um Wiederherstellung der elterlichen Obhut hat das Kantonsgericht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet, weil die dafür aufgestellten Voraussetzungen bei weitem noch nicht erfüllt seien. Es hat sich dabei auf die psychiatrischen Gutachten gestützt sowie auf den Zwischenbericht der Amtsvormundin N.________ vom 15. November 2007 (E. 3b S. 6 des angefochtenen Urteils).
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3.1 Die Beschwerdeführer wenden nichts gegen die Voraussetzungen ein, die erfüllt sein müssen, damit ihre elterliche Obhut über die drei Kinder wiederhergestellt werden kann (vgl. Bst. A hiervor). Sie machen vielmehr geltend, die im Gutachten vorgeschlagenen tatsächlichen Voraussetzungen seien von der Wirklichkeit überholt. Relevant sei, dass bemerkenswerte Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen eingetreten seien. Sie hätten sich ihrer Sucht gestellt und seien sich nun ihrer Verantwortung und Verpflichtung bewusst. Sie seien betreffend Drogenkonsum nicht rückfällig geworden und bemühten sich bzw. hätten es als Ehepaar geschafft, Stabilität und Rhythmus in ihren Alltag zu bringen und darin zu halten, damit das Kindeswohl gesichert wäre, falls die Rückübertragung der Obhut erfolgen würde. Die (gegenteilige) Darstellung der Beirätin N.________ sei nicht aktuell und beruhe weitestgehend auf Hörensagen. Ihr Begehren erscheine somit nicht als aussichtslos, da die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der Obhut nicht mehr gegeben seien. Das Kindeswohl sei bei einer Rückübertragung der Obhut in keiner Weise gefährdet. Die Geschwister wären wieder zusammen in einer Familie (S. 4 Ziff. 7-9 der Beschwerdeschrift).
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3.2 Entscheidend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gesuchs um Wiederherstellung der elterlichen Obhut ist, ob sich die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer seit 2005 tatsächlich geändert haben. Die Schilderung der Beschwerdeführer ist durch nichts belegt und beruht ausschliesslich auf deren Darlegung gegenüber ihrem heutigen Rechtsvertreter, "dass sie alle ihnen gestellten Auflagen erfüllt haben" (S. 3 f. Ziff. 4 der kantonalen Beschwerde, act. 01). Der gegenteilige Standpunkt der kantonalen Behörden lässt sich auf den Zwischenbericht der Beirätin N.________ stützen. Die Vormundschaftsbehörde hat diesen Bericht eigens zur Klärung der angeblich veränderten Verhältnisse vor Erlass ihrer Verfügung am 8. Januar 2008 eingeholt. Der Bericht datiert vom 15. November 2007 und ist damit - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Inhaltlich gestattet der Zwischenbericht den Schluss, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der elterlichen Obhut zur Zeit nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführer befinden sich danach zwar weiterhin in einem Methadonprogramm und sind beim ambulanten psychiatrischen Dienst zur Therapie angemeldet. Sie haben jedoch bisher weder eine Tagesstruktur noch eine Arbeit gefunden und ein Mitmachen in einem Beschäftigungsprogramm abgelehnt. Sie haben wenig soziale Kontakte und verbringen den grössten Teil des Tages zusammen, wobei es zwischen ihnen zu Spannungen kommt. Die Zusammenarbeit mit den für sie zuständigen Fachleuten ist schwierig (E. 3b S. 6 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf den Zwischenbericht, act. 66 von act. 03.2 der kantonalen Akten). Gegen diese Feststellungen bringen die Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor. Ihre Rügen sind unbelegt und appellatorisch. Auf Grund des Zwischenberichts durfte das Kantonsgericht willkürfrei annehmen, die tatsächlichen Rahmenbedingungen hätten sich offensichtlich nicht derart verändert, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der elterlichen Obhut als erfüllt betrachtet werden könnten (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148).
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3.3 Insgesamt kann die kantonsgerichtliche Verneinung der Erfolgsaussichten des Gesuchs um Wiederherstellung der elterlichen Obhut auf Grund der tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer nicht beanstandet werden. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hält der Überprüfung im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV stand (vgl. zum Begriff der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren: BGE 133 III 614 E. 5 S. 616).
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4.
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Das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaften hat das Kantonsgericht als aussichtslos bezeichnet, weil beide Beschwerdeführer ohne Tagesstruktur lebten und arbeitslos seien. Zwar wirkten sich die Therapien anscheinend positiv aus, doch könne nicht behauptet werden, die Situation habe sich so verbessert, dass die Massnahmen (Beiratschaften gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB verbunden mit einer Einkommensverwaltung) nicht mehr begründet seien (E. 3b S. 6 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer erheben dagegen keinerlei Rügen, so dass darauf nicht einzugehen ist. Dasselbe gilt für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mangels irgendwelcher Vorbringen oder Rügen gegen die entsprechende Präsidialverfügung ist auf den Antrag der Beschwerdeführer nicht einzutreten, ihnen die unentgeltliche Verbeiständung vor Kantonsgericht zu gewähren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2 hiervor).
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5.
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Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben ihre Einwände gegen den entscheidenden Urteilsgrund der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Gesuchs auf knapp einer Seite dargelegt und dabei den formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht im Ansatz genügt. In Anbetracht dessen kann ihnen die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). Mit Rücksicht auf die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse und die weiteren Fallumstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli von Roten
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