BGer 6B_225/2008 | |||
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BGer 6B_225/2008 vom 07.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_225/2008/sst
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Urteil vom 7. Oktober 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Favre,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer 1,
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X.________, Beschwerdeführer 2,
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Y.________, Beschwerdeführerin 3,
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Z.________, Beschwerdeführerin 4,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt
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Rudolf Mayr von Baldegg,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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A.________, Beschwerdegegner, vertreten
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durch Advokat Dr. Alexander Filli,
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Gegenstand
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Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179
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bis Abs. 1 und 2 StGB); unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB); Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Wahrung berechtigter Interessen; Berufspflicht.
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Abs. 1 und 2 StGB); unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179
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bister Abs. 1 StGB); Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Wahrung berechtigter Interessen; Berufspflicht.
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Abs. 1 StGB); Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179
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bister quater Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Wahrung berechtigter Interessen; Berufspflicht.
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Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Wahrung berechtigter Interessen; Berufspflicht.
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. November 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Auf Grund von Jahresberichten der Ombudsstelle für Privatversicherungen und Zuschriften von Zuschauern an die Redaktion der Fernsehsendung "Kassensturz", aus welchen sich ergab, dass sich Versicherungsnehmer über Mängel bei der Beratung durch Versicherungsvertreter (Agenten und Makler) beklagten, bereitete Y.________, Redaktorin bei der Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens SF DRS, einen Beitrag über die Kundenberatungen durch Versicherungsvertreter für gemischte Lebensversicherungen vor.
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In den Vorbereitungsgesprächen vereinbarte Y.________ mit dem Redaktionsleiter der Fernsehsendung "Kassensturz", X.________, und mit dem Chefredaktor von SF DRS, W.________, dass konkrete Beratungsgespräche mit Versicherungsvertretern mit versteckter Ton-Bild-Kamera aufgenommen werden, um Fehlleistungen von Versicherungsvertretern bei den Beratungsgesprächen zu dokumentieren. Es wurde beschlossen, dass die Beratungsgespräche in einer Privatwohnung durchgeführt und vom Versicherungsexperten C.________ kommentiert und beurteilt werden sollten.
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Am 26. Februar 2003 führte Z.________, Journalistin beim SF DRS, in der Wohnung einer Kollegin von Y.________ ein Beratungsgespräch mit A.________, Versicherungsberater der Firma B.________, der auf telefonische Anfrage hin erschienen war. Z.________ trat als Kundin auf und gab vor, dass sie sich für den Abschluss einer Lebensversicherung der Säule 3a interessiere. Im Zimmer, in welchem das Gespräch stattfand, waren versteckt zwei Ton-Bild-Kameras (sog. Lipstickkameras) installiert, welche die Ton- und Bildaufnahmen in ein Nebenzimmer in der Wohnung übertrugen, wo sich Y.________ und C.________ aufhielten und die Ton- und Bildaufnahmen des Beratungsgesprächs auf einem Monitor mitverfolgten. Ein Kameramann und eine Tontechnikerin, die sich ebenfalls im Nebenzimmer aufhielten, zeichneten die Beurteilung des Beratungsgesprächs durch den Versicherungsexperten C.________ auf.
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Nachdem das Beratungsgespräch zwischen Z.________ und A.________ beendet war, trat Y.________ in das Zimmer. Sie stellte sich als Redaktorin der Fernsehsendung "Kassensturz" vor und eröffnete A.________, dass sein Beratungsgespräch mit versteckter Kamera aufgezeichnet worden war. Sie hielt ihm vor, dass er eine schlechte Vorsorgeberatung geleistet und kapitale Fehler gemacht habe. Sie lud ihn zu einer Stellungnahme ein, was A.________ ablehnte.
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In der Folge beschlossen der Chefredaktor und der Redaktionsleiter, das aufgezeichnete Beratungsgespräch in einer kommenden "Kassensturz"-Sendung (auszugsweise) auszustrahlen. Der Redaktionsleiter und die Redaktorin fragten mit Schreiben vom 27. Februar und vom 4. März 2003 die Firma B.________ an, ob sie zum Beratungsgespräch und zur dagegen erhobenen Kritik Stellung nehmen wolle, und sicherten zu, dass die Aufnahmen des Gesichts und der Stimme von A.________ bei der noch nicht terminierten Ausstrahlung des Gesprächs auf jeden Fall verfremdet würden. Die Firma B.________ lehnte eine Stellungnahme ab. Der Chefredaktor, der Redaktionsleiter und die Redaktorin wussten spätestens seit dem Eingang einer Zivilklage von A.________ am 3. März 2003 beim Bezirksgericht Zürich um Erlass vorsorglicher Massnahmen, dass A.________ mit einer (auch auszugsweisen) Ausstrahlung seines Beratungsgespräches nicht einverstanden war.
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In der Sendung "Kassensturz" vom 25. März 2003 wurden Ausschnitte aus dem mit versteckter Kamera aufgezeichneten Beratungsgespräch ausgestrahlt, wobei die Aufnahmen des Gesichts und der Stimme von A.________ unkenntlich gemacht wurden. Die Zivilklage mit dem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen war mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2003 abgewiesen worden.
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B.
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B.a Am 29. August 2006 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf W.________, X.________ und Y.________ vom Vorwurf des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB sowie Z.________ vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB frei.
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B.b Gegen das Urteil des Einzelrichters erhoben sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch der Geschädigte A.________ Berufung mit den Anträgen, die vier Angeklagten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
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Die Angeklagten beantragten die Abweisung der Berufungen.
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B.c Mit Urteil vom 5. November 2007 sprach das Obergericht des Kantons Zürich W.________ (Beschwerdeführer 1), X.________ (Beschwerdeführer 2) und Y.________ (Beschwerdeführerin 3) des Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Z.________ (Beschwerdeführerin 4) wurde des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschwerdeführer 1 - 3 wurden mit bedingten Geldstrafen von 15 Tagessätzen zu Fr. 350.-- beziehungsweise Fr. 200.-- respektive Fr. 100.-- und die Beschwerdeführerin 4 mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft.
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C.
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Die vier Verurteilten erheben in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, sie seien vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Obergericht des Kantons Zürich nimmt in seiner Vernehmlassung einzig zur Rüge der Verletzung des Anklageprinzips und der Verteidigungsrechte Stellung und erachtet diese als unbegründet.
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A.________ (Beschwerdegegner) beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB verstosse gegen den Anklagegrundsatz, da ihnen in der Anklageschrift eine solche Straftat überhaupt nicht vorgeworfen worden sei. Damit seien zudem ihre Verteidigungsrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK verletzt worden.
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1.1 Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Besondere Fragen stellen sich im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Verteidigungsrechte, wenn das Gericht eine andere rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts vornimmt oder eine andere Strafnorm zur Anwendung bringt als die Anklage oder wenn eine Rechtsmittelinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten zu einer abweichenden Beurteilung gelangt (BGE 126 I 19 E. 2c S. 22; Urteil 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.1, in Pra 2003 Nr. 82 S. 448, je mit Hinweisen).
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Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen umschrieben. Vorerst ist es das kantonale Verfahrensrecht, das die formellen Erfordernisse an die Anklageschrift festlegt. Sodann räumt Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens und zur Ermöglichung einer effektiven Verteidigung einen Anspruch darauf ein, sowohl über den zugrunde gelegten Sachverhalt als auch über die rechtliche Bewertung informiert zu werden. Die Konvention schreibt indessen keinerlei besondere Form für die Art und Weise vor, in welcher der Angeklagte über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis zu setzen ist (Urteil 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.1, in Pra 2003 Nr. 82 S. 448, mit Hinweisen). Schliesslich räumt Art. 32 Abs. 2 BV jeder angeklagten Person den Anspruch darauf ein, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
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Gemäss § 162 Abs. 1 StPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber genau (1.) die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten; (2.) die ihm zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet; (3.) die Gesetzesbestimmungen, durch welche dieser Tatbestand mit Strafe bedroht ist. Nach § 185 StPO/ZH ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes, welcher der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden (Abs. 1). Soll der Angeklagte auf Grund anderer als der in der Anklage angerufenen Strafbestimmungen beurteilt werden, sind ihm und seinem Verteidiger ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie zur Äusserung einzuräumen (Abs. 2).
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1.2 In der Anklageschrift vom 17. März 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, die Beschwerdeführer 1-3 seien wegen Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB und die Beschwerdeführerin 4 sei wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB zu verurteilen. Eine Verurteilung der Beschwerdeführer auch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB wurde in der Anklageschrift nicht beantragt.
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Die erste Instanz hat die Beschwerdeführer 1-3 vom Vorwurf des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB und die Beschwerdeführerin 4 vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB freigesprochen. Ein Freispruch in Bezug auf einen Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 179quater StGB ist nicht erfolgt.
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Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner als Geschädigter haben in ihren Berufungen die Schuldigsprechung der Beschwerdeführer im Sinne der Anklage beantragt.
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1.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer auch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB verurteilt. Sie führt dazu aus, nachdem die Beschwerdeführer nicht nur Tonaufnahmen gemacht, sondern mit versteckten Lipstickkameras sowohl Ton als auch Bilder aufgezeichnet hätten, stelle sich die Frage, ob sie sich nicht auch im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig gemacht hätten. In der Anklage werde dieser Vorwurf nicht erhoben, und in der in der Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung werde Art. 179quater StGB nicht aufgeführt. Allerdings werde in der Beschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift mit dem Begriff der "versteckten Kamera" operiert und ausgeführt, dass zwei versteckte Kameras, sog. Lipstickkameras, die Ton- und Bildaufnahmen in ein Nebenzimmer übertragen hätten, wo die Beratungsgespräche aufgezeichnet worden seien. In der Sendung "Kassensturz" vom 25. März 2003 seien dann Ausschnitte aus dem mit versteckter Kamera aufgezeichneten Beratungsgespräch gesendet worden. Nach der Auffassung der Vorinstanz geht aus dieser Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift klar hervor, dass eben nicht nur Ton-, sondern gleichzeitig auch Bildaufzeichnungen gemacht worden seien. Mithin sei der Tatbestand von Art. 179quater StGB durch die konkrete Umschreibung in der Anklage (Anklageprinzip) gedeckt (angefochtenes Urteil S. 33/34).
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In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie habe auch mit der Verurteilung der Beschwerdeführer gemäss Art. 179quater StGB ausschliesslich denjenigen Lebenssachverhalt beurteilt, welcher in der Anklageschrift umschrieben werde. Nach dem Anklageprinzip sei der Richter einzig an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch den Ankläger gebunden, was auch § 185 Abs. 1 StPO/ZH ausdrücklich festhalte. Es sei durchaus denkbar, dass der Richter durch den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt neben dem vom Ankläger eingeklagten Straftatbestand noch weitere Straftatbestände als erfüllt erachte, und es sei in diesem Fall mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, den Angeklagten auch wegen dieser weiteren Straftatbestände zu verurteilen. Allerdings sei der Angeklagte zwecks Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie zur Äusserung einzuräumen, was auch in § 185 Abs. 2 StPO/ZH vorgeschrieben werde. Sowohl aus dem Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz als auch aus den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil ergebe sich, dass die Anwendung von Art. 179quater StGB bereits vor erster Instanz ein Thema gewesen sei. Den Beschwerdeführern und der Verteidigung sei mithin klar gewesen, dass auch der Tatbestand von Art. 179quater StGB zur Diskussion stehen werde. Nicht anders zu verstehen seien auch die eingehenden Ausführungen der Verteidigung zum Thema "Geheimbereich" anlässlich der Berufungsverhandlung. Der Begriff des "Geheimbereichs" finde sich im hier interessierenden Kontext einzig in Art. 179quater StGB, nicht jedoch in Art. 179bis und 179ter StGB. Somit hätten die Beschwerdeführer und die Verteidigung auch in Bezug auf Art. 179quater StGB ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung und ausreichend Zeit zu deren Vorbereitung gehabt. Es sei mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (nochmals) ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass nebst der Subsumtion des eingeklagten Sachverhalts unter Art. 179bis und 179ter StGB allenfalls auch dessen Subsumtion unter Art. 179quater StGB in Frage kommen könnte.
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1.4 Aus der Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift wird gemäss den insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich, dass nicht nur Ton-, sondern auch Bildaufnahmen erstellt und ausgestrahlt wurden. In der Anklageschrift wird den Beschwerdeführern die Herstellung und Ausstrahlung von Bildaufnahmen indessen nicht vorgeworfen. Vielmehr hat die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, aus der sich ergibt, dass das Beratungsgespräch mit einer versteckten Kamera aufgenommen und neben Ton- auch Bildaufnahmen hergestellt und ausgestrahlt wurden, zum Anlass genommen, den Beschwerdeführern auch die Herstellung und Ausstrahlung der Bildaufnahmen abweichend von der Anklage als strafbare Handlung zur Last zu legen. Wohl ist der Richter an die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts durch den Ankläger nicht gebunden. Der Richter kann mithin - unter der gebotenen Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten - den eingeklagten Sachverhalt rechtlich anders qualifizieren als die Anklage, beispielsweise als Diebstahl statt als Veruntreuung, wenn die für eine Verurteilung wegen Diebstahls erforderlichen Sachverhaltselemente im Anklagesachverhalt enthalten sind. Es ist im Weiteren denkbar, dass der Richter neben dem vom Ankläger eingeklagten Straftatbestand durch den Anklagesachverhalt noch weitere Delikte als erfüllt betrachtet, beispielsweise neben dem eingeklagten Betrug im Sinne von Art. 146 StGB auch noch eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (Niklaus Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 185 N 11), etwa wenn dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen wird, er habe bei der Täuschung eines anderen einen gefälschten Pass verwendet (siehe Schmid, a.a.O., § 185 N 12). In einer solchen Konstellation wird dem Angeklagten in der Anklageschrift die Verwendung eines gefälschten Passes strafrechtlich vorgeworfen, um den Vorwurf der Arglist beim Betrug (mit) zu begründen. Daher erscheint es als mit dem Anklageprinzip vereinbar, den tatsächlich erhobenen Vorwurf der Verwendung eines gefälschten Passes zur Täuschung eines anderen über die Anklage hinaus auch als Urkundenfälschung zu qualifizieren.
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Es ist im vorliegenden Fall offensichtlich, dass tatsächlich Lipstickkameras, welche Ton und Bild aufnahmen, eingesetzt und dass in der Fernsehsendung auch Bilder ausgestrahlt wurden. Es ist daher nahe liegend und gleichsam unvermeidlich, dass dieser Sachverhalt in der Anklageschrift dargestellt wird. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Herstellung und Ausstrahlung der Bildaufnahmen in tatsächlicher Hinsicht Gegenstand der Anklage bilden und den Beschwerdeführern in der Anklageschrift strafrechtlich zur Last gelegt worden sind.
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1.5 Selbst wenn man aber in der Verurteilung der Beschwerdeführer auch gemäss Art. 179quater StGB durch die Vorinstanz lediglich eine mit dem Anklagegrundsatz noch zu vereinbarende abweichende rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts erblicken wollte, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, weil aus nachstehenden Gründen jedenfalls der Gehörsanspruch und die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind.
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1.5.1 Die Anwendung von Art. 179quater StGB war im erstinstanzlichen Verfahren insofern ein Thema, als die Verteidigung selber von sich aus gelegentlich auf diese Strafbestimmung hinwies. So führte die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor erster Instanz einleitend aus, dass der Strafantrag des Geschädigten sich einzig auf Art. 179ter StGB beziehe. Dieser Tatbestand beschlage indessen bloss die Gesprächsteilnehmer und könne vorliegend nur für die Beschwerdeführerin 4 überhaupt zur Anwendung gelangen. Dessen ungeachtet werde in der Anklageschrift die Verurteilung der Beschwerdeführer 1-3 wegen einer Straftat im Sinne von Art. 179bis StGB verlangt, was aber nicht angehe, da ein rechtsgültiger Strafantrag für diesen Straftatbestand nicht vorliege. Ohnehin stelle sich die Frage, ob die Aufnahme mit einer Fernsehkamera nicht zwingend unter den Spezialtatbestand von Art. 179quater StGB zu subsumieren wäre, welcher vorliegend indessen ebenfalls weder in der Strafklage noch in der Anklage enthalten sei, so dass diesbezüglich ein rechtsgültiger Strafantrag ebenfalls fehle (Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, kant. Akten, act. 44, S. 3/4). Ergänzend wies die Verteidigung darauf hin, der Bezirksanwalt habe ursprünglich bei den Befragungen noch auf diesen Spezialtatbestand abgestellt, indessen wegen der objektiven, erschwerten Anforderung an die Tatbestandsmässigkeit offensichtlich davon abgesehen (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 20 unten).
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Dazu führte die erste Instanz an der in der Vernehmlassung der Vorinstanz bezeichneten Stelle ihres Urteils aus, von einem Strafantragsteller dürfe nicht verlangt werden, dass er im Detail auf einzelne Gesetzesbestimmungen verweise. Der Entscheid darüber, unter welche Bestimmungen das vom Strafantragsteller als strafbar bezeichnete Verhalten zu subsumieren sei, obliege vielmehr der Untersuchungs-und Anklagebehörde. Somit sei festzuhalten, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung des Strafantrags in Bezug auf alle angeklagten Delikte und Personen gegeben sei (erstinstanzliches Urteil S. 5).
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Aus diesen Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung und im erstinstanzlichen Urteil ergibt sich nicht, den Beschwerdeführern und der Verteidigung sei klar gewesen, dass auch eine Verurteilung wegen der Straftat im Sinne von Art. 179quater StGB in Betracht falle. Im Gegenteil ist gemäss den zitierten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil insoweit der Entscheid der Anklagebehörde massgebend. Eine Straftat im Sinne von Art. 179quater StGB wurde aber in der Anklageschrift den Beschwerdeführern gerade nicht vorgeworfen. Dass der erstinstanzliche Richter die Beschwerdeführer und die Verteidigung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, es werde über die Anklage hinausgehend auch eine Verurteilung der Beschwerdeführer wegen der Straftat im Sinne von Art. 179quater StGB in Betracht gezogen, ergibt sich aus den Akten nicht und wird denn auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht geltend gemacht.
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1.5.2 Die Staatsanwaltschaft und der Geschädigte haben auch in ihren Berufungen nicht beantragt, dass die Beschwerdeführer in Anbetracht der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift zudem gemäss Art. 179quater StGB schuldig zu sprechen seien. Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung ein, dass die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung auch gemäss dieser Bestimmung hingewiesen worden sind. Dass sich die Verteidigung in der Berufungsverhandlung ausführlich zum Thema "Geheimbereich" äusserte, bedeutet entgegen einer Andeutung in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 5) nicht, sie habe damit auch gegen eine als möglich erkannte Verurteilung wegen der Straftat im Sinne von Art. 179quater StGB Stellung genommen. Zwar wird der Geheim- und Privatbereich einzig im Tatbestand von Art. 179quater StGB und nicht auch in den Tatbeständen von Art. 179bis und 179ter StGB genannt. Die Delikte gemäss Art. 179bis und 179ter StGB sind aber ebenfalls unter den "Strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich" (Art. 179 ff. StGB) eingereiht. Damit lässt sich erklären, dass die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz unter anderem darlegte, weshalb das aufgenommene und ausgestrahlte Beratungsgespräch und dessen Inhalt nicht dem Geheim- oder Privatbereich zuzuordnen seien und auch aus diesem Grunde die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage und in der Berufung beantragte Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Straftaten im Sinne von Art. 179bis beziehungsweise Art. 179ter StGB ausser Betracht falle (siehe Plädoyer der Verteidigung vor der Vorinstanz, kant. Akten, act. 74, S. 7 ff.).
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1.6 Allerdings war den Beschwerdeführern in den Schlusseinvernahmen vom 12. beziehungsweise 31. Januar 2006 durch die Staatsanwaltschaft erstmals neben Art. 179bis respektive Art. 179ter StGB auch Art. 179quater StGB vorgehalten worden, wie sich den kantonalen Akten entnehmen lässt (act. 20, 21, 23 und 24). Der Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 179quater StGB wurde indessen - aus welchen Gründen auch immer - in der Anklageschrift vom 13. März 2006 nicht erhoben, und die Beschwerdeführer sowie die Verteidigung wurden weder vor der ersten Instanz noch vor der Berufungsinstanz darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung in Anwendung von Art. 179quater StGB in Betracht falle.
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1.7 Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB, angeblich begangen durch die Aufnahme und Ausstrahlung von Bildern, verletzt daher den Anklagegrundsatz, jedenfalls aber den Gehörsanspruch und die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer und somit Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, da die Beschwerdeführer mangels eines gegen sie erhobenen Vorwurfs der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte weder Anlass noch Gelegenheit hatten, sich ausreichend dagegen zu verteidigen.
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Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 179bis StGB wird wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1); wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2); wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). Nach Art. 179ter StGB wird wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1); wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt (Abs. 2).
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2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Tatbestände seien vorliegend nicht erfüllt. Das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner sei kein nichtöffentliches gewesen. Es habe nicht den Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdegegners betroffen. Die Beschwerdeführerin 4 sei in Bezug auf die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger weder bei der Entschlussfassung und Planung, noch bei der Ausführung massgeblich beteiligt gewesen und könne daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Mittäterin angesehen werden. Die Annahme von Mittäterschaft falle auch deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin 4 nach der Auffassung der Vorinstanz einen anderen Tatbestand erfüllt habe als die Beschwerdeführer 1-3, nämlich den Tatbestand von Art. 179ter StGB und nicht den Tatbestand von Art. 179bis StGB.
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2.3 Das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner war offensichtlich ein nichtöffentliches Gespräch, da es in der privaten Wohnung einer Kollegin der Beschwerdeführerin 3 geführt wurde und nicht von unbestimmt vielen Personen hätte wahrgenommen werden können. Dass das Gespräch über Versicherungsfragen allenfalls nicht den Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdegegners betraf, ist unerheblich. Wohl sind Art. 179bis und Art. 179ter StGB im Dritten Titel des Strafgesetzbuches betreffend "Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich" (Art. 173-179novies StGB) eingereiht. Daraus folgt aber nicht, dass ein Gespräch nur unter den Schutzbereich von Art. 179bis und Art. 179ter StGB fällt, wenn es den Geheim- oder Privatbereich desjenigen Gesprächsteilnehmers betrifft, ohne dessen Einwilligung es auf einen Tonträger aufgenommen wurde. Durch Art. 179bis und Art. 179ter StGB wird ein Gespräch geschützt, wenn und weil es nichtöffentlich ist, auch wenn es keine Tatsachen zum Inhalt hat, die zum Geheim- oder Privatbereich eines Gesprächsteilnehmers gehören. Die Tatbestände von Art. 179bis und Art. 179ter StGB unterscheiden sich insoweit vom Tatbestand von Art. 179quater StGB, welcher nur Tatsachen aus dem Geheimbereich oder nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich eines anderen schützt. Art. 179bis und Art. 179ter StGB entsprechen insoweit Art. 179 StGB (betreffend die "Verletzung des Schriftgeheimnisses"), welcher die verschlossene Sendung unabhängig vom Inhalt der darin verschlossenen Schrift schützt. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin 4 führte, und/oder der Inhalt dieses Gesprächs zum Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdegegners gehörte. Auch wenn dies verneint wird, fällt das Gespräch unter den Schutzbereich von Art. 179bis und Art. 179ter StGB, weil es ein nichtöffentliches war.
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2.4 Das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner wurde von Mitarbeitenden des Fernsehens SF DRS, die sich in der Wohnung in einem Nebenzimmer aufhielten, aufgenommen. Bis anhin ist die Identität dieser Mitarbeitenden, offenbar ein Kameramann und eine Tontechnikerin, unbekannt geblieben und gegen sie kein Strafverfahren eröffnet worden (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 25).
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2.5
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2.5.1 Die Beschwerdeführer 1-3 waren in ihrer Eigenschaft als Chefredaktor, Redaktionsleiter und Redaktorin an der Planung und Entschlussfassung massgeblich beteiligt und sind daher in Bezug auf die Straftat des Aufnehmens fremder Gespräche auf einen Tonträger (Art. 179bis Abs. 1 StGB) als Mittäter zu qualifizieren. Für die Beschwerdeführer 1-3 war das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner ein fremdes, da sie daran nicht teilnahmen. Die Beschwerdeführer 1-3 handelten offensichtlich mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich.
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2.5.2 Das am 26. Februar 2003 aufgezeichnete Gespräch wurde aufgrund eines von den Beschwerdeführern 1-3 in der Folge gemeinsam gefassten Entschlusses in der Fernsehsendung "Kassensturz" vom 25. März 2003 auszugsweise ausgestrahlt, wobei die Tonaufnahme der Stimme des Beschwerdegegners verfremdet und die Bildaufnahme des Gesichts durch Verpixelung offenbar weitgehend unkenntlich gemacht wurden. Dadurch haben die Beschwerdeführer 1-3 vorsätzlich und in mittäterschaftlichem Zusammenwirken im Sinne von Art. 179bis Abs. 2 StGB eine Tatsache, von der sie wussten, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu ihrer Kenntnis gelangte, Dritten bekannt gegeben. Den Tatbestand von Art. 179bis Abs. 2 StGB kann auch erfüllen, wer zuvor das Gespräch, aus welchem er Tatsachen Dritten bekannt gibt, selber als Täter oder Mittäter auf einen Tonträger aufgenommen hat. Jedenfalls wenn der Entschluss zur Bekanntgabe an Dritte, wie im vorliegenden Fall, erst nach der Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger gefasst wird, liegt gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 28 f.) Realkonkurrenz vor.
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2.5.3 Die Beschwerdeführer 1-3 haben somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand des Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
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2.6
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2.6.1 Die Beschwerdeführerin 4 hat das Gespräch, an dem sie teilnahm, nicht selber auf einen Tonträger aufgenommen. Sie war an der Ausführung der Tathandlung des Aufnehmens des Gesprächs nicht massgeblich beteiligt. Zwar musste sie jeweils an ihrem verborgenen Mikrofon den Schalter auf "on" stellen, wenn sie sprach, doch ist dies kein Mittäterschaft begründender Tatbeitrag, wovon zu Recht auch die Vorinstanz ausgeht. Die Beschwerdeführerin 4 hat auch an der Planung und Entschlussfassung, das Gespräch auf einen Tonträger aufzunehmen, nicht massgeblich mit den Beschwerdeführern 1-3 mitgewirkt.
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Die Beschwerdeführerin 4 hat jedoch in Kenntnis der Umstände und im Einverständnis damit das Gespräch mit dem Beschwerdegegner geführt. Sie leistete damit als Hauptbeteiligte einen wesentlichen Tatbeitrag. Denn das Aufnehmen des Gesprächs war nur möglich, wenn ein solches überhaupt geführt wurde.
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2.5.2 Allerdings kann die Beschwerdeführerin 4 den Tatbestand von Art. 179bis StGB nicht erfüllen, da sie am Gespräch teilnahm. Die Beschwerdeführer 1-3 ihrerseits können den Tatbestand von Art. 179ter StGB nicht erfüllen, da sie am Gespräch nicht teilnahmen. Die Vorinstanz qualifiziert die Beschwerdeführerin 4 als Mittäterin, ohne darzulegen, aus welchen Gründen in der gegebenen Konstellation, in der zwei verschiedene Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, gleichwohl Mittäterschaft möglich ist. Wohl ist das Aufnehmen fremder Gespräche kein eigenhändiges Delikt und kann daher auch derjenige, welcher nicht selber das Gespräch aufnimmt, bestraft werden, wenn die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sind. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin 4 jedoch - mit Recht - nicht wegen Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB als Mittäterin, sondern wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB verurteilt.
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Die Tathandlung besteht sowohl bei Art. 179bis Abs. 1 als auch bei Art. 179ter Abs. 1 StGB im Aufnehmen eines nichtöffentlichen Gesprächs auf einen Tonträger. Der Täter, der am Gespräch teilnimmt, wird gemäss Art. 179ter StGB und damit grundsätzlich milder bestraft als der unter den Anwendungsbereich von Art. 179bis StGB fallende Täter, der am Gespräch nicht teilnimmt. Die Tatsache der Teilnahme am Gespräch ist als ein besonderer persönlicher Umstand, der die Strafbarkeit vermindert, anzusehen und wird daher bei dem Täter, bei dem sie vorliegt, berücksichtigt (siehe Art. 27 StGB; Art. 26 aStGB). Dass der eine Täter am Gespräch teilnimmt und der andere nicht und aus diesem Grunde zwei verschiedene Bestimmungen, nämlich Art. 179ter Abs. 1 respektive Art. 179bis Abs. 1 StGB, zur Anwendung gelangen, schliesst es nicht aus, Mittäterschaft der beiden Täter anzunehmen.
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2.5.3 Die Verurteilung der Beschwerdeführerin 4 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die inkriminierte Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger und die auszugsweise Ausstrahlung des Gesprächs in einer Fernsehsendung seien nicht rechtswidrig. Zur Begründung führen sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, bei der gebotenen Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), der Medienfreiheit (Art. 17 BV), der Aufgaben des Journalisten in einer demokratischen Gesellschaft und der dabei zu beachtenden Sorgfaltspflichten sei das inkriminierte Verhalten vor allem durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen sowie auch durch den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht (Art. 32 aStGB, Art. 14 StGB) gerechtfertigt. Die Information über Missstände in den Beratungsgesprächen im Versicherungsgeschäft liege im öffentlichen Interesse. Es sei notwendig gewesen, ein konkretes Beratungsgespräch mit einem Versicherungsvertreter aufzuzeichnen und auszugsweise in einer Fernsehsendung auszustrahlen, um die Behauptung eines herrschenden Missstandes betreffend die Qualität der Beratungsgespräche im Versicherungsgeschäft zu dokumentieren und einerseits gegenüber dem Fernsehpublikum und andererseits - im Falle eines gegen die Journalisten angestrengten Zivil- und/oder Strafverfahrens - gegenüber den Behörden zu beweisen. Die Aufzeichnung eines konkreten Beratungsgesprächs sei insoweit der einzig mögliche Weg gewesen. Ohne eine solche Aufzeichnung stünden Aussage gegen Aussage und befänden sich die Journalisten in einem für sie riskanten Beweisnotstand, wodurch die Erfüllung ihrer Aufgaben erschwert würde. Die Beschwerdeführer haben diese Einwände auch schon im kantonalen Verfahren vorgetragen.
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Der Beschwerdegegner wendet in seiner Vernehmlassung ein, die Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen seien nicht erfüllt. Das inkriminierte Verhalten werde auch durch die von den Beschwerdeführern angerufenen verfassungsmässigen Rechte der Informations- und Medienfreiheit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer lägen offensichtlich falsch, wenn sie für die Erfüllung ihres journalistischen Auftrages Kompetenzen beanspruchten, von welchen selbst Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht einer strafbaren Handlung nur unter Einhaltung strengster Voraussetzungen überhaupt Gebrauch machen dürften.
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3.2 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; BGE 127 IV 122 E. 5c, 166 E. 2b; 126 IV 236 E. 4b, je mit Hinweisen).
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Es ist vorliegend nicht darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen von (verdeckten) journalistischen Recherchen die Aufzeichnung eines nichtöffentlichen Gesprächs ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein kann. Zu entscheiden ist hier einzig der konkrete Fall.
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3.3
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3.3.1 Nach der Auffassung der ersten Instanz ist der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen vorliegend gegeben. Die Aufnahme des Gesprächs und dessen auszugsweise Ausstrahlung in der Fernsehsendung seien der einzig mögliche Weg und ein verhältnismässiges Mittel gewesen, um das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an der Information über Missstände in der Kundenberatung im Versicherungsgeschäft wahrzunehmen.
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3.3.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass nicht alle Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen erfüllt sind. Nach der Ansicht der Vorinstanz ist dieser Rechtfertigungsgrund "beim Einsatz versteckter Kameras" besonders restriktiv auszulegen, weil vergleichbare Methoden selbst den staatlichen Behörden zu Ermittlungszwecken im Rahmen der Strafverfolgung etwa gemäss dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) und dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) nur unter ganz strengen Voraussetzungen und bei Verdacht schwerer Straftaten erlaubt seien (angefochtenes Urteil S. 20). Nach der Auffassung der Vorinstanz war das inkriminierte Verhalten nicht der einzig mögliche Weg und kein notwendiges und angemessenes Mittel zur Information der Öffentlichkeit und ist aus diesem Grunde der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben (angefochtenes Urteil S. 52-57).
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3.4 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches Interesse einer breiteren Öffentlichkeit an der Information über allfällige Missstände in der Kundenberatung im Versicherungsgeschäft. Dieses Interesse kann offenkundig schwerer wiegen als die Verletzung der Rechtsgüter des Beschwerdegegners durch Aufzeichnung eines Beratungsgesprächs und dessen (auszugsweise) Ausstrahlung in einer Fernsehsendung unter Verfremdung der Stimme.
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3.5 Journalisten können sich für ihre Berichterstattung auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen auch berufen, wenn an sich die Möglichkeit bestünde, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Information der Öffentlichkeit auch über Missstände aller Art gehört zu den Aufgaben der Journalisten. Diesen kann daher nicht entgegengehalten werden, dass beispielsweise die Möglichkeit bestanden hätte, die in der Berichterstattung angegriffene Person bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer allfälligen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Insoweit haben Journalisten eine besondere Stellung, die sich namentlich aus der Medienfreiheit (Art. 17 BV) ergibt.
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3.6 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten ein notwendiges Mittel zur Erreichung des angestrebten berechtigten Ziels ist. Erforderlich ist mithin, dass dieses Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Dieses Erfordernis erklärt sich damit, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen Ähnlichkeiten mit dem Notstand aufweist. Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Gefahr "nicht anders abwendbar" ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann rechtfertigender oder zumindest entschuldbarer Notstand vorliegen (siehe Art. 17 und Art. 18 StGB; vergleiche auch Art. 34 aStGB).
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Das inkriminierte Verhalten war aus nachstehenden Gründen zur Erreichung des angestrebten Ziels der Information der Öffentlichkeit über Missstände bei der Beratung im Versicherungsgeschäft nicht notwendig und ist daher nicht durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt.
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3.7
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3.7.1 Für eine kritische Berichterstattung über allfällige Missstände bei der Kundenberatung im Privatversicherungsgeschäft bestehen vielfältige Möglichkeiten. Die Journalisten können die Jahresberichte der Ombudsstelle für Privatversicherungen darstellen und kommentieren, Mitarbeiter der Ombudsstelle befragen, unmittelbar betroffene Kunden zu Wort kommen lassen, konkret abgeschlossene Verträge kommentieren, aus welchen sich ergeben kann, dass sie nicht auf die Bedürfnisse der Versicherungsnehmer zugeschnitten und diese offenkundig schlecht beraten worden sind, und anderes mehr.
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Den Beschwerdeführern ist allerdings darin zuzustimmen, dass ein Missstand bei der Kundenberatung nicht ohne weiteres allein gestützt auf Aussagen von betroffenen Kunden behauptet werden kann, da solche Aussagen aus verschiedenen Gründen unzutreffend oder ungenau sein können und daher einer Überprüfung bedürfen.
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3.7.2 Die Beschwerdeführerin 4 führte gemäss dem Plan der Beschwerdeführer 1-3 in der privaten Wohnung einer Kollegin der Beschwerdeführerin 3 ein Beratungsgespräch mit dem Beschwerdegegner. Sie gab vor, dass sie sich für den Abschluss einer Lebensversicherung als Säule 3a interessiere. Sie verschwieg, dass sie Journalistin ist und das Gespräch im Rahmen von Recherchen betreffend Missstände bei der Kundenberatung einzig zum Zweck führte, die Qualität der Beratung durch den Beschwerdegegner zu prüfen. Ob diese Täuschung etwa in Anbetracht der dadurch bewirkten Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Beschwerdegegners einen Straftatbestand erfüllt und ob gegebenenfalls diese strafbare Handlung durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die inkriminierten Handlungen, d.h. die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger ohne die Einwilligung des Beschwerdegegners und die (auszugsweise) Ausstrahlung des Gesprächs in der Fernsehsendung gegen den Willen des Beschwerdegegners, die offensichtlich Straftatbestände erfüllen, können aus nachstehenden Gründen nicht unter Berufung auf die Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt werden.
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3.7.3 Durch das inkriminierte Verhalten wurde gezeigt und "bewiesen", was ein bestimmter Versicherungsvertreter (der Beschwerdegegner) im Rahmen eines bestimmten Beratungsgesprächs (mit der Beschwerdeführerin 4) im Einzelnen gesagt hatte. In der Fernsehsendung erläuterte ein Versicherungsexperte, inwiefern das Beratungsgespräch im Hinblick auf den Abschluss einer Lebensversicherung der Säule 3a aus seiner Sicht mangelhaft war. Durch das inkriminierte Verhalten wurde mithin den Fernsehzuschauern vorgeführt, dass ein konkretes Beratungsgespräch eines bestimmten Versicherungsvertreters mangelhaft war. Das ist indessen eine banale Tatsache. Dass es unter den zahlreichen Versicherungsvertretern auch solche gibt, die - sei es aus Unfähigkeit, sei es, um Kunden zum Abschluss einer unnötigen oder ungünstigen Versicherung zu veranlassen - schlechte Beratungsgespräche führen, kann als eine Tatsache angesehen werden, die dem durchschnittlichen Fernsehzuschauer bekannt ist. Für die Öffentlichkeit von Interesse wäre aber gerade das Ausmass solcher schlechter Beratungsgespräche, mithin die Frage, ob es sich dabei um Einzelfälle handelt, ob schlechte Beratungsgespräche relativ häufig sind oder gar Methode haben oder sogar systemimmanent sind. All dies kann aber die tatbestandsmässige Aufzeichnung eines konkreten Beratungsgesprächs und dessen (auszugsweise) Ausstrahlung in der Fernsehsendung nicht dokumentieren und "beweisen".
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3.7.4 Selbst wenn aber die Darstellung eines konkreten schlechten Beratungsgesprächs ein Indiz für einen herrschenden Missstand sein könnte, wäre das inkriminierte Verhalten nicht notwendig gewesen. Soweit das Führen von Beratungsgesprächen zum Zwecke des (verdeckten) Recherchierens zulässig ist (siehe dazu E. 3.7.2 hievor), bedarf es zur Berichterstattung darüber keiner tatbestandsmässigen Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger. Zwar dürfte es unrealistisch sein, dass der Journalist während des Gesprächs darüber ein Protokoll führt, da dieses auffällige Verhalten den Versicherungsvertreter misstrauisch machen könnte. Ein Journalist sollte aber in der Lage sein, die wesentlichen Äusserungen des Versicherungsvertreters im Beratungsgespräch nach dessen Abschluss auf Grund von knappen Notizen sinngemäss zu protokollieren, um auf dieser Grundlage darüber zu berichten.
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3.7.5 Allerdings stehen sich im Fall eines Streits über den tatsächlichen Inhalt des Beratungsgesprächs gleichsam die Aussagen des Journalisten und jene des Versicherungsvertreters gegenüber. Daher erscheint aus der Sicht des Journalisten die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger und dessen (auszugsweise) Ausstrahlung in der Fernsehsendung gleichsam als Beweis zuhanden des Fernsehzuschauers als nützlich und hilfreich. Dies rechtfertigt indessen das inkriminierte Verhalten nicht. Das Risiko, dass Aussage gegen Aussage steht, hat der Fernsehjournalist genauso hinzunehmen wie etwa der Zeitungsjournalist, dem ein solcher Beweis zuhanden des Lesers angesichts der Art des Mediums gar nicht möglich ist. Dadurch wird die kritische Berichterstattung nicht in unzulässiger Weise erschwert.
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Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch und gerade in der heutigen Zeit den journalistischen Beiträgen im Bereich des Konsumentenschutzes vom Publikum ein vergleichsweise hohes Vertrauen in deren Zuverlässigkeit und Wahrhaftigkeit entgegengebracht wird und das Publikum in Anbetracht der Interessenlage im Streitfall den Aussagen des recherchierenden Journalisten über den Inhalt eines bestimmten Gesprächs eher Glauben schenken wird als den Aussagen beispielsweise eines Versicherungsvertreters. Auch aus diesem Grunde ist es nicht notwendig, das Gespräch ohne die Einwilligung des Gesprächspartners auf einen Tonträger aufzunehmen und in einer Fernsehsendung (auszugsweise) auszustrahlen, zumal der durchschnittliche Fernsehzuschauer als Laie in Versicherungsfragen aus dem Gespräch allein ohnehin nicht erkennen kann, inwiefern die Beratung im Einzelnen fachlich mangelhaft war.
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3.7.6 Die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger ohne die Einwilligung aller Gesprächsteilnehmer kann auch nicht im Hinblick auf einen allfälligen Prozess gegen den Journalisten gerechtfertigt werden, bei welchem der Inhalt des Beratungsgesprächs eine Rolle spielen könnte. Dass im Streitfall Aussage gegen Aussage steht, ist nichts Ungewöhnliches. Dieses Risiko hat auch der Journalist hinzunehmen. Dadurch wird die kritische Berichterstattung nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Aus der Medienfreiheit ergibt sich nicht, dass dem Journalisten im Rahmen von Recherchen die Aufzeichnung von Gesprächen auf einen Tonträger ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten zur Beweissicherung im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und damit zur Minimierung der Prozessrisiken erlaubt ist. In der Konstellation von Aussage gegen Aussage liegt nicht ein "Beweisnotstand", der die tatbestandsmässige Aufnahme des Gesprächs rechtfertigt.
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3.8 Die Vorinstanz hat den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht unter Hinweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verneint.
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3.8.1 Gemäss Art. 34 aStGB ("Gesetz, Amts- oder Berufspflicht") ist die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Das neue Recht bestimmt in Art. 14 StGB ("Gesetzlich erlaubte Handlungen") Folgendes: "Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist". In der neuen Bestimmung werden mithin - wie bereits in Art. 14 des bundesrätlichen Entwurfs - die Amts- und die Berufspflicht nicht mehr ausdrücklich erwähnt, weil sie nach einhelliger Lehrmeinung keine selbstständigen Grundlagen bilden. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates ist die Nennung der Amts- und Berufspflicht im alten Recht insofern irreführend, als sie zur Annahme verleiten könnte, die blosse Erfüllung solcher Aufgaben rechtfertige eine Verletzung, ohne dass dies in einem Gesetz festzuhalten wäre (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes], BBl 1998 1979 ff., 2004).
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3.8.2 Art. 17 Abs. 1 BV gewährleistet die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen. Nach Art. 93 Abs. 2 BV tragen Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) bestimmt in Art. 4 Abs. 2, dass redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen müssen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Gemäss Art. 24 Abs. 4 lit. a RTVG trägt die SRG bei zur freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge. Weder aus diesen noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass es dem Journalisten gestattet ist, die im Rahmen von (verdeckten) Recherchen geführten Gespräche ohne Einwilligung aller daran Beteiligten auf einen Tonträger aufzunehmen und auszugsweise in einer Fernsehsendung auszustrahlen. Dass ein solches Vorgehen zweifellos die Arbeit des Journalisten erleichtert und die Attraktivität von Fernsehsendungen erhöht, ist rechtlich unerheblich.
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4.
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Die Beschwerde ist somit, soweit die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) betreffend, wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes beziehungsweise der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer gutzuheissen und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- sind bei diesem Ausgang des Verfahrens zu drei Vierteln von den Beschwerdeführern, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, und zu einem Viertel vom Beschwerdegegner zu tragen. Die Beschwerdeführer haben, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird, soweit die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) betreffend, gutgeheissen und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln den Beschwerdeführern, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Näf
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