BGer 6B_361/2008 | |||
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BGer 6B_361/2008 vom 09.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_361/2008/sst
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Urteil vom 9. Oktober 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. März 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 28. Juni 2007 wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG) und mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem widerrief es eine vom Obergericht des Kantons Zürich am 23. Februar 2004 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Es hielt u.a. für erwiesen, dass sie durch die als Drogenkurierin fungierende A.________ mehrere Male Kokain aus Ghana in die Schweiz einführen liess, im Januar oder Februar 2005 4-5 kg (Anklagepunkt 1.1.2), im Sommer 2005 ca. 4,5 kg (Anklagepunkt 1.1.3), im Herbst 2005 ca. 4,5 kg (Anklagepunkt 1.1.4) und im Dezember 2005 ca. 4,5 kg (Anklagepunkt 1.1.6), dass sie zwischen März und Ende 2005 wiederholt, insgesamt rund 800 g, Kokain an B.________ verkaufte, und dass sie Einnahmen aus dem Drogenhandel in Höhe von über 100'000 Franken durch ihre Tochter C.________ und deren damaligen Freund D.________ in US-Dollar wechseln liess.
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X.________ beantragte dem Obergericht mit Berufung, sie sei lediglich wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren zu verurteilen. Das Obergericht hiess die Berufung am 27. März 2007 teilweise gut und sprach sie in Bezug auf den Anklagepunkt 1.1.2 frei. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Es berichtigte von Amtes wegen das Dispositiv und verurteilte sie in Anwendung des alten Rechts zu 7 Jahren Zuchthaus.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihm die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Für die Beschwerdeführerin verstösst ihre Verurteilung in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.6 gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK als Teilaspekt eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs.2 BV. Zudem habe das Obergericht die Beweise unter Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung gewürdigt und sei seiner verfassungsrechtlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen.
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1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Botond Kiss habe in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2006 erklärt, dass sich in den drei von A.________ eingeführten Koffern Kokain befunden habe. In der einzigen Konfrontationseinvernahme mit ihr vom 25. April 2006 habe er dies indessen wieder ausdrücklich abgestritten. Sie habe vor diesem Datum trotz Gesuchs keine Akteneinsicht erhalten und sei demzufolge nicht in der Lage gewesen, ihm an der Konfrontationseinvernahme Ergänzungsfragen zu den Belastungen vom 24. Februar 2006 zu stellen. Eine zweite Konfrontation habe nicht stattgefunden, weshalb die Aussagen, die D.________ vor dem 25. April 2006 gemacht habe, nicht zu ihren Lasten verwertet werden dürften.
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Das Bezirksgericht hat im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen von D.________ nur insoweit zu Lasten der Beschwerdeführerin verwertet werden dürfen, als diese Gelegenheit hatte, ihn zu den Belastungen zu befragen. Dies trifft unbestrittenermassen einzig auf die an der Konfrontationseinvernahme vom 25. April 2006 selber gemachten Ausführungen zu (E. 2.1.2 S. 3 f.), da sie in diesem Zeitpunkt von seinen früheren Aussagen keine Kenntnis hatte. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 4.2 S. 16) bei seiner Beweiswürdigung zwei Aussagen von D.________ - er sei von der Beschwerdeführerin gefragt worden, A.________ vom Flughafen abzuholen, und er habe bei der Beschwerdeführerin drei Koffer aufgebrochen, wobei jedesmal ein Paket, so gross wie die Kofferfläche, zum Vorschein gekommen sei - verwertet, die er vor der Konfrontationseinvernahme gemacht hatte. Dies erweist sich indessen als unproblematisch, weil D.________ diese beiden Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 25. April 2006 wiederholt hatte. Damit hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihn dazu zu befragen. Dass sie davon keinen Gebrauch machte, ändert nichts daran, dass ihr verfassungs- und konventionsrechtliches Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Die Rüge ist unbegründet.
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1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme des Obergerichts, wonach sich in den drei von A.________ eingeführten Koffern Kokainpakete befunden hätten, sei willkürlich. Weder sie noch ihre Tochter noch D.________ anlässlich der ausschliesslich verwertbaren Konfrontationseinvernahme hätten ausgesagt, diese Pakete hätten Kokain enthalten. Es gebe dafür auch keinen objektiven Beweis. Mit der Verwertung dieses beweislos gebliebenen Vorwurfs zu ihren Lasten habe das Obergericht auch die Unschuldsvermutung verletzt.
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Das Obergericht (angefochtener Entscheid E. 4 S. 15 ff.) und das Bezirksgericht, auf dessen Entscheid (E. 2.4.2 S. 10 ff.) es verweist, legen in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die drei von A.________ im doppelten Boden ihres Rollkoffers eingeführten Pakete Kokain enthielten, auch wenn die Beteiligten dies nicht ausdrücklich bestätigt haben. Dieser Schluss drängt sich geradezu auf, insbesondere weil D.________ für die Beschwerdeführerin ein gleichartiges Paket auf die gleiche Weise wie A.________ im doppelten Boden eines Rollkoffers aus Ghana in die Schweiz einführte, welches rund 4,5 kg Kokain enthalten hat, und nicht ersichtlich ist, was die erwiesenermassen im Kokainhandel tätige Beschwerdeführerin sonst auf diese konspirative Weise in die Schweiz hätte einführen lassen sollen. Das Obergericht hat sodann dem Umstand Rechnung getragen, dass die auf die Koffergrösse abgestimmten Pakete zwar ungefähr gleich gross waren - "so gross wie die Kofferfläche" (D.________ in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 25. April 2006 S. 5) - dass ihr Inhalt aber trotzdem leicht geschwankt haben kann, und ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie nur 4 kg Kokain enthielten, und dieses nicht den bei der bei D.________ sichergestellten Ware hohen Reinheitsgrad von 80 %, sondern nur den handelsüblichen von 33 1/3 % aufwies. Damit reduzierte das Obergericht die der Beschwerdeführerin anzurechnende Menge von 10,8 kg (3 x 4,5 kg x 0.80) auf 4 kg (3 x 4 kg x 0.333) reinen Kokains. Mit dieser Sicherheitsmarge konnte es ohne Willkür ausschliessen, dass der Beschwerdeführerin der Import einer übermässig grossen Drogenmenge angelastet wird. Zusammenfassend kann keine Rede davon sein, dass das Obergericht den Sachverhalt in willkürlicher Weise zu Lasten der Be-schwerdeführerin würdigte.
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Steht damit fest, dass das Obergericht seinen Schuldspruch in diesem Punkt nicht nur begründete, sondern dies auch zutreffend tat, erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene, ohnehin kaum nachvollziehbare Rüge, es habe seine verfassungsmässige Begründungspflicht verletzt, ohne weiteres als unbegründet.
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2.
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Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei, das Obergericht sei auf willkürliche Weise davon ausgegangen, das gewechselte Geld stamme aus dem Drogenhandel. Es sei von der deliktischen Herkunft der Gelder ausgegangen und habe dann - in Umkehr der Unschuldsvermutung - festgestellt, sie habe den Beweis nicht erbracht, die Gelder rechtmässig erworben zu haben.
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Die Beschwerdeführerin verfügte nach ihren eigenen Angaben vor ihrer Verhaftung als Reinigungskraft über ein monatliches Einkommen von 2'000 bis 2'500 Franken, hatte nebst einem Haus in Ghana kein Barvermögen und Schulden in Höhe von rund 3'000 Franken [Kant. Akten, Ordner 1, pag. 0011]. Sie liess unbestrittenermassen am 24. August, am 3. September und zweimal am 30. September 2005 durch ihre Tochter und deren Freund insgesamt über 100'000 Franken in kleinen Banknoten in US-Dollar umwechseln. Die Folgerung des Obergerichts, dass diese Gelder nicht aus dem bescheidenen legalen Einkommen der Beschwerdeführerin stammen können und daher, da sich keine Hinweise auf einen anderweitigen Erwerb finden, den Erlös des von der Beschwerdeführerin erwiesenermassen betriebenen schwunghaften Drogenhandels darstellen, ist ohne weiteres vertretbar. Das Obergericht hat weder das Willkürverbot noch die Unschuldsvermutung noch die Begründungspflicht verletzt, die Rügen sind offensichtlich unbegründet.
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3.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Störi
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