BGer 6B_398/2008 | |||
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BGer 6B_398/2008 vom 09.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_398/2008/sst
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Urteil vom 9. Oktober 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Parteien
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A.X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
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gegen
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Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, vom 22. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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A.X.________ erhielt am 7. Januar 2005 in ihrer Wohnung in Walenstadt Besuch von einem Aussendienstmitarbeiter der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (nachfolgend Billag), welcher feststellte, dass sie sowohl ein Radio- als auch ein Fernsehempfangsgerät betrieb, ohne dies vorgängig bei der Billag gemeldet zu haben. In der Folge erstattete die Billag Anzeige gegen sie, worauf das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend BAKOM) ein Verwaltungsstrafverfahren einleitete und einen Strafbescheid wegen Verstosses gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (nachfolgend aRTVG) erliess. Nach einer von A.X.________ erfolglos dagegen erhobenen Einsprache wurde sie mit Strafverfügung des BAKOM vom 16. August 2006 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 aRTVG zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Daraufhin verlangte A.X.________ die gerichtliche Beurteilung der Rechtssache.
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B.
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Der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans erklärte mit Entscheid vom 18. Januar 2007 A.X.________ der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 aRTGV schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 500.--. Gegen dieses Urteil liess A.X.________ Beschwerde beim Bundesgericht erheben, welche teilweise gutgeheissen wurde. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans verurteilte sie am 22. Januar 2008 wiederum zu einer Busse von Fr. 500.--.
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C.
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A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Der angefochtene Entscheid des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 und Art. 130 Abs. 1 BGG. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
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Am 1. April 2007 sind das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (nachfolgend nRTVG) und die revidierte Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (nachfolgend nRTVV) in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist dies nicht der Fall.
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3.
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Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das aRTVG ist dem BAKOM, einer Verwaltungsbehörde des Bundes, übertragen und fällt daher unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 73 aRTVG i.V.m. Art. 1 VStrR). Wer Radio- oder Fernsehprogramme empfangen will, braucht eine Bewilligung der PTT-Betriebe und muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 55 Abs. 1 aRTVG). Die Strafdrohung für eine Widerhandlung gegen die Meldepflicht beträgt Busse bis zu Fr. 5'000.-- (Art. 70 Abs. 1 aRTVG). Solche Bussen sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (Art. 8 VStrR i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 abgesehen werden (Art. 70 Abs. 4 aRTVG).
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4.
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Die Beschwerdeführerin rügt sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) als auch die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die Strafverfügung gebe den Beginn des Dauerdelikts nicht an und verletze deshalb das Akusationsprinzip. Ihr Ehemann, mit welchem sie zusammenwohne, habe ihr versichert, die Empfangsgeräte anzumelden. Es fehle somit auch am (Eventual-)Vorsatz.
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4.1 Die Vorinstanz führt aus, das Bundesgericht habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin - B.X.________ - nicht als Zeuge befragt worden sei. Dies sei damit begründet worden, falls die Beschwerdeführerin aufgrund der Zusicherung ihres Ehemannes angenommen habe, dieser sei seiner Meldepflicht nachgekommen, habe sie über den Sachverhalt geirrt, wobei diese Unkenntnis auf einem Mangel an Sorgfalt beruhen würde. Daraufhin sei B.X.________ als Zeuge einvernommen worden. Er habe zu Protokoll gegeben, die Wohnung gehöre nur ihm allein. Die Leute von der Billag hätten seine Frau geplagt, obschon sie überhaupt nichts mit der Sache zu tun habe. Daraufhin habe er den zuständigen Mann angerufen, wobei dieser nie zurückgerufen habe. Seine Frau habe ihn bereits gefragt, ob er eine rechtsgültige Radio- bzw. Fernsehempfangskonzession gelöst habe, als sie vor sechs/sieben Jahre umgezogen seien. Er habe ihr gesagt, dies gleich zu erledigen. Nach dem Besuch des Mitarbeiters der Billag habe er ihr zwar gesagt, dass er sieben/acht Mal angerufen habe, aber nie, die Konzession sei sicher gelöst, sondern nur, die Sache in Ordnung zu bringen (angefochtenes Urteil E. 5). Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Besuch des Aussendienstmitarbeiters vom 7. Januar 2005 tatsächlich stattfand, weil dieser sonst keine Anzeige erstattet hätte. Auf dieser sei vermerkt, dass sich bereits damals Radio und TV in der Wohnung befanden. Am Tag der Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2005 seien meldepflichtige Empfangsgeräte vorgefunden worden, und damals seien weder Herr noch Frau X.________ für den Empfang von Radio- und Fernsehprogramm angemeldet gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand in der Zeit vom 7. Januar 2005 bis am 8. Juli 2005 erfüllt. Wie das BAKOM auf den 1. April 2004 als Beginn der Widerhandlung komme, sei weder begründet noch ersichtlich. Betreffend den subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe um ihre Anmeldepflicht wissen müssen. Unkenntnis schütze nicht vor Strafe, und in den Medien würden entsprechende Informations- und Aufklärungskampagnen laufen. B.X.________ habe ihr zu verstehen gegeben, dass er der Anmeldepflicht noch nicht nachgekommen sei. Deshalb könne das Untätigbleiben der Beschwerdeführerin als nichts anderes als Inkaufnahme der vorgeworfenen Widerhandlung angesehen werden. Ob auch fahrlässige Tatbegehung strafbar sei, könne bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben. Ein leichter Fall gemäss Art. 70 Abs. 4 aRTVG liege nicht vor, da die Widerhandlungen über mehrere Monate andauerten und sich der deliktische Wille der Beschwerdeführerin nicht in der Vorbereitung zum Betrieb erschöpfte, sondern sie zumindest ein Radiogerät tatsächlich in Betrieb genommen habe (angefochtenes Urteil E. 8).
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4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gelte die Überweisung des BAKOM zur gerichtlichen Beurteilung als Anklage. Die Überweisung verweise auf die Strafverfügung des BAKOM vom 16. August 2006. Derselben sei aber kein genauer Beginn des Dauerdelikts zu entnehmen. Rechtsgenüglich festgestellt sei das Vorhandensein eines empfangsbereiten Gerätes erst ab und einzig am 8. Juli 2005. Gemäss dem Akusationsprinzip sei der Sachverhalt genau zu umschreiben und auszuführen, ab wann ein Dauerdelikt tatbeständlich gegeben sei. Das angefochtene Urteil verletze das Akusationsprinzip als Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Die Sachverhaltsfeststellung, wonach sie von ihrem Ehemann faktisch getrennt in der gleichen Wohnung lebe, sei aktenwidrig. B.X.________ habe als Zeuge bestätigt, dass sie die gemeinsamen Haushaltsarbeiten ausführe, weshalb zumindest eine Tischgemeinschaft geführt werde. Auch die Feststellung, wonach in den Medien entsprechende Informations- und Aufklärungskampagnen laufen würden, sei aktenmässig nicht ausgewiesen und somit rechtswidrig. Da weder das RTVG noch das RTVV den Begriff "Haushalt" näher definiere, sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin um ihre Anmeldepflicht wissen musste. B.X.________ - welcher alleiniger Eigentümer der Geräte und Mieter der Wohnung sei - habe ihr gemäss seiner Zeugenaussage mehrfach versichert, die Sache in Ordnung zu bringen. Die Folgerung, wonach sie untätig gewesen sei und die vorgeworfene Widerhandlung in Kauf genommen habe, sei nicht ausgewiesen, weshalb es am (Eventual-)Vorsatz fehle. Die Vorinstanz habe deshalb auch zu Unrecht nicht geprüft, ob fahrlässige Tatbegehung strafbar wäre. Dem Sinn und Zweck der Strafnorm sei klar zu entnehmen, dass nur die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht strafbar sei. Weiter sei ein leichter Fall gemäss Art. 70 Abs. 4 aRTVG zu Unrecht verneint worden. Rechtsgenüglich sei allenfalls nur eine Widerhandlung am Tage der Hausdurchsuchung nachgewiesen, weshalb klarerweise ein leichter Fall vorliege.
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4.3 Die Strafverfügung des BAKOM vom 16. August 2006 (act. 41 S. 2) nennt als Beginn der Widerhandlung den 1. April 2004. Gleichzeitig verweist die Verfügung aber auf die Anzeige der Billag AG vom 1. April 2005 (act. 1). Dort wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2005 dem Aussendienstmitarbeiter bestätigte, ein Radio- und Fernsehempfangsgerät zu besitzen. Das angefochtene Urteil hält deswegen den 7. Januar 2005 anstelle des 1. April 2005 als Beginn der Widerhandlung gegen die Meldepflicht erstellt. Inwiefern dadurch der Anklagegrundsatz verletzt wird, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. In der Strafverfügung sind der Lebenssachverhalt detailliert umschrieben und die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Widerhandlung hinreichend konkretisiert. Mit der zeitlichen Verkürzung wird der eingeklagte Sachverhalt weder unter eine schärfere Strafbestimmung gestellt noch zusätzlich unter einen weiteren Straftatbestand subsumiert. Die Beschwerdeführerin konnte zu allen Aspekten des objektiven und des subjektiven Tatbestandes Stellung beziehen, so dass auch ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht tangiert wurde (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21, mit Hinweisen).
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4.4 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die von ihr gerügten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind. Ihre Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f., mit Hinweis). Die Vorinstanz konnte, ohne in Willkür zu verfallen, den Sachverhalt als erstellt ansehen. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind demnach unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei der rechtlichen Würdigung ist somit der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gestützt darauf führt die Vorinstanz zu Recht aus, der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen die Meldepflicht sei in zeitlicher Hinsicht vom 7. Januar 2005 bis am 8. Juli 2005 erfüllt. Zutreffend ist auch ihre Schlussfolgerung, B.X.________ habe der Beschwerdeführerin nicht versichert, die Konzession gelöst zu haben, weshalb ihr Verhalten nur als Inkaufnahme der vorgeworfenen Widerhandlungen angesehen werden könne. Demzufolge durfte die Vorinstanz offen lassen, ob die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich ferner, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verneinung eines leichten Falles nach Art. 70 Abs. 4 aRTVG einzugehen. Diesbezüglich kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5.
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Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin allesamt als unbegründet erweisen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Binz
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