BGer 8C_785/2008 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_785/2008 vom 13.10.2008 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
8C_785/2008
| |
Urteil vom 13. Oktober 2008
| |
I. sozialrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
| |
Parteien
| |
T.________, Beschwerdeführerin,
| |
vertreten durch ihren Vater O.________,
| |
gegen
| |
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Fürsorge,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2008.
| |
Nach Einsicht
| |
in die Beschwerde vom 20. September 2008 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. August 2008, worin die Ausrichtung von Verzugszins auf für die Jahre 1999 bis 2001 ausgerichtete kantonale Prämienverbilligungen abgelehnt worden ist,
| |
in Erwägung,
| |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
| |
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerdeführerin, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
| |
dass die Vorinstanz unter Verweis auf § 11 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Basel-Landschaft, SGS 362, wonach bei verspäteter Ausrichtung der Prämienverbilligung kein Anspruch auf Verzugszins bestehe, die von der Beschwerdeführerin anbegehrten Verzugszinsleistungen abgelehnt hat,
| |
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, inwiefern die Anwendung dieses kantonalen Rechts auf einer Rechtsverletzung beruhen könnte,
| |
dass dergestalt die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
| |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
| |
erkennt der Präsident:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 13. Oktober 2008
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Ursprung Grünvogel
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |