BGer 4A_153/2008 | |||
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BGer 4A_153/2008 vom 14.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_153/2008 /len
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Urteil vom 14. Oktober 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny,
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gegen
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X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn.
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Gegenstand
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Haftung des Motorfahrzeughalters; Schadenersatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 19. Februar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 19. Juni 1992 verursachte ein bei der X.________ Versicherungs-Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) gegen Haftpflicht versicherter Lenker eine Auffahrkollision, durch welche A.________ (Beschwerdeführer) ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. Der Beschwerdeführer, geboren am 5. Januar 1946, war im Unfallzeitpunkt bei der Y.________ AG in Chur als Anlageberater angestellt. Nach dem Unfall bewältigte er trotz Beschwerden während knapp 1 3/4 Jahren weiterhin ein volles Arbeitspensum. Im März 1994 fiel er in eine Erschöpfungsdepression und wurde arbeitsunfähig. Bis Ende November 1994 hatte er aber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht, und um diesen Prozentsatz herum schwankte seine Arbeitsfähigkeit in den folgenden Jahren. Auf den 31. Dezember 1999 kündigte die Y.________ AG das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, im Rahmen einer Strukturbereinigung sei die Stelle des Beschwerdeführers aufgehoben worden. Eine seiner Einsatz- und Leistungsfähigkeit entsprechende neue Stelle könne nicht gefunden werden. Der Beschwerdeführer liess sich nachträglich auf den 1. Januar 2000 vorzeitig pensionieren.
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B.
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Infolge des Unfalls wurden dem Beschwerdeführer von den Sozialversicherern eine IV-Rente sowie zunächst Taggelder und danach eine UVG-Rente ausgerichtet. Für den dadurch nicht gedeckten Schaden verlangte der Beschwerdeführer mit Klage vom 15. August 2005 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Fr. 948'695.-- nebst Zins und Kosten. Am 9. November 2006 verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer als Schadenersatz Fr. 471'266.60 nebst 5 % Zins seit 10. November 2006 sowie als Genugtuung Fr. 27'120.-- nebst 5 % Zins seit dem 19. Juni 1992 zu bezahlen. Beide Parteien fochten dieses Urteil beim Kantonsgericht von Graubünden an, der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zahlung von Fr. 740'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 10. November 2006, die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Darüber hinaus erhob der Beschwerdeführer (eventuelle) Anschlussberufung, mit welcher er eine andere Verzinsung der Genugtuung verlangte für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin sich gegen die Zusprechung einer Genugtuung wenden sollte. Das Kantonsgericht trat mit Urteil vom 19. Februar 2008 auf die Anschlussberufung nicht ein und wies die Berufung des Beschwerdeführers ab. Die Berufung der Beschwerdegegnerin schützte es teilweise, indem es die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 140'885.-- Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 117'350.-- seit dem 10. November 2006 sowie Fr. 8'419.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. September 1998 als Genugtuung.
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C.
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Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Schadenersatz in Höhe von Fr. 712'640.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 621'214.-- seit dem 10. November 2006. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Genugtuung von Fr. 27'360.-- nebst 5 % Zins seit dem 25. September 1998 zu bezahlen, die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren zu übernehmen und eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 66'291.-- auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht von Graubünden stellt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz hat den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bejaht. Insoweit blieb das Urteil unangefochten. Der Beschwerdeführer lässt ferner die Berechnung des Haushaltschadens der Vorinstanz gelten (Fr. 120'487.--), ebenso wie die Berechnung des vergangenen und zukünftigen Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe den Haushaltschaden zu hoch festgesetzt. Sie legt ihren Ausführungen aber einfach ihre eigene Version des Sachverhaltes zu Grunde, welche in wesentlichen Punkten von den Feststellungen des angefochtenen Entscheides abweicht, ohne eine hinreichend substantiierte Sachverhaltsrüge zu erheben. Auf derartige Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; vgl. auch BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Bezüglich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer erziele bereits heute ein Invalideneinkommen von Fr. 121'020.--. Sie verweist auf die Akten, aus denen sich ergebe, dass sich die IV-Rente um monatlich Fr. 40.-- auf Fr. 25'800.-- jährlich erhöht habe, was die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Die Vorinstanz rechnet indessen ab 2005 ebenfalls mit einer IV-Rente von Fr. 25'800.--. Die Rüge ist daher unbegründet.
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2.
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Die Vorinstanz ist dem Bezirksgericht, welches aufgrund des in der Vergangenheit erzielten Einkommens von einer jährlichen Einkommenssteigerung von 3,9 % ausgegangen war, nicht gefolgt, sondern hat das hypothetische Valideneinkommen neu berechnet und eine durchschnittliche jährliche Erhöhung von 1,85 % angenommen. Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sowohl eine willkürliche Beweiswürdigung als auch eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR vor.
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2.1 Die Vorinstanz hielt fest, bei der Schätzung des hypothetischen Valideneinkommens sei zunächst festzustellen, welchen Lohn der Beschwerdeführer vor dem Unfall verdient und wie sich sein Lohn vor dem Unfall entwickelt habe, wobei unter den besonderen Umständen - der Beschwerdeführer setzte trotz seiner Beschwerden seine Tätigkeit bei der Y.________ eine Zeit lang quantitativ und qualitativ unvermindert fort - angenommen werden durfte, die tatsächliche Lohnentwicklung bis zum Frühjahr 1994 habe der eines Gesunden entsprochen. Lohnangaben für die Jahre 1985 - 1994 liegen vor, gestützt auf welche die Vorinstanz für das Jahr 1995 einen Netto-Validenlohn von Fr. 99'651.-- zu ermitteln vermochte, was der Beschwerdeführer gelten lässt.
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2.2 Was die Bestimmung der hypothetischen Lohnentwicklung anbelangt, setzt die Vorinstanz beim künftigen Schaden an. Ausgehend von einer durchschnittlichen Reallohnerhöhung pro Jahr, wie sie das Bundesgericht mangels konkreterer Anhaltspunkte für den zukünftigen Haushaltschaden für angebracht erklärte (BGE 132 III 321 E. 3.7 S. 336 ff.), schätzte die Vorinstanz den hypothetischen Lohnanstieg des Valideneinkommens. Mit Blick auf die allgemein bekannte Tatsache, dass sich die Löhne der Banken, insbesondere der Anlageberater, in den letzten 30 Jahren überproportional entwickelt haben, was auch für die Zukunft gelte, sowie auf die hohe fachliche und soziale Kompetenz des Beschwerdeführers, die sich in seinem Verkaufserfolg niedergeschlagen habe, hielt ihm die Vorinstanz zugute, dass die Entwicklung seines Lohnes nicht unerheblich über der allgemeinen Reallohnentwicklung lag und auch in Zukunft gelegen hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kam sie zum Ergebnis, dass sich die Annahme einer jährlichen Lohnsteigerung in Höhe von 1,85 % rechtfertige, gleich bleibend bis zum Pensionsalter. Damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Entwicklung der Boni, die im Bankensektor zu einem wichtigen Bestandteil des Einkommens geworden sind, für die Zukunft sehr ungewiss erscheine (kleinere und grössere Börsencrashs, wie sie sich in den letzten Jahren vermehrt ereignet hätten). Zugleich werde berücksichtigt, dass die Lohnentwicklungskurve mit zunehmendem Alter abflache. Da für die Lohnentwicklung zwischen 1995 bis 2006 keine zuverlässigen Angaben vorlägen und für die Zukunft eine Lohnerhöhung von 1,85 % pro Jahr als realistisch erscheine, rechtfertige es sich, diesen jährlichen Lohnanstieg auch für die Zeitspanne von 1995 bis 2006 anzunehmen. Die Vorinstanz berechnete sodann den hypothetischen Validenlohn, indem sie, ausgehend von Fr. 99'651.-- im Jahre 1995 bis zum Jahre 2010 für jedes Jahr einen Zuschlag von 1,85 % vornahm, wobei sie der Erhöhung des BVG-Abzugs ab 1. Januar 2000 Rechnung trug. Das so berechnete Valideneinkommen stellte die Vorinstanz dem Invalideneinkommen gegenüber, wobei sie den dabei errechneten zukünftigen Erwerbsschaden für die Zeit vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010 gestützt auf einen Zinssatz von 3.5 % und die Laufzeit von 4 Jahren diskontierte.
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2.3 Feststellungen über Bestand und Umfang des Schadens betreffen grundsätzlich Tatfragen. Rechtsfrage ist jedoch, ob die kantonalen Gerichte den Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder die Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt haben (BGE 132 III 564 E. 6.2 S. 576 mit Hinweisen). So prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage, ob der Grundsatz der konkreten Schadensbestimmung beachtet wurde (BGE 127 III 403 E. 4a S. 405 mit Hinweisen), ob das letzte kantonale Gericht bei der Einschätzung der Verminderung der Erwerbsfähigkeit von richtigen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder bestimmte Faktoren zu Unrecht ausser Acht gelassen bzw. mitberücksichtig hat (BGE 100 II 298 E. 4a S. 304, 72 II 198 E. 3b S. 206) sowie alle ausschliesslich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Feststellungen der letzten kantonalen Instanz (BGE 127 III 453 E. 5d S. 456; 126 III 10 E. 2b S. 12).
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2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schaden so konkret wie möglich zu ermitteln (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153 mit Hinweisen). Es ist daher nicht zulässig, den Schaden aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ex aequo et bono zu schätzen, wenn konkrete Anhaltspunkte zur Bestimmung des Schadens vorliegen. Grundlage für die Einschätzung zukünftiger oder hypothetischer Tatsachen bilden zurückliegende (z. B. die Einkommensverhältnisse des Verletzten vor dem schädigenden Ereignis) sowie vergleichsweise heranzuziehende fremde Sachlagen (KUMMER, in: Berner Kommentar, 1962, N. 90 zu Art. 8 ZGB).
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2.5 Diesem Grundsatz hat die Vorinstanz im Prinzip nachgelebt, indem sie von der konkreten Situation des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Vorinstanz schätzt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zunächst die Lohnentwicklung für die Zukunft und will diesen Wert auf die Vergangenheit übertragen.
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2.5.1 Für den zukünftigen Schaden geht die Vorinstanz von einer Lohnsteigerung von 1,85 % aus. Sie billigt dem Beschwerdeführer also eine entsprechende Reallohnerhöhung zu, denn die Teuerung ist im Diskontierungszinssatz von 3.5 % bereits mitberücksichtigt (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 145 f.; 101 II 346 E. 3c S. 353).
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2.5.2 Da für die Zukunft eine Lohnsteigerung von 1,85 % realistisch erscheine, rechtfertigt es sich nach Auffassung der Vorinstanz, auch für die Zeit von 1995 bis 2006 eine jährliche Lohnsteigerung in gleicher Höhe anzunehmen. Sodann berechnete sie die Lohnsumme für diese Zeitspanne, indem sie die Ausgangslohnsumme um 1,85 % pro Jahr erhöhte. Wird die jährliche Lohnsumme derart ohne Rücksicht auf die Teuerung um 1,85 % angehoben, ergibt dies indessen nicht eine Real-, sondern eine Nominallohnerhöhung. Dies widerspricht der erklärten Absicht der Vorinstanz, für die Zeit vor 2006 dieselbe Lohnsteigerung anzunehmen wie für die Zeit danach. Soweit die Teuerung nicht negativ verläuft, wird dem Beschwerdeführer so im Alter eine höhere Lohnsteigerung zugebilligt, obwohl die Vorinstanz ausdrücklich festhält, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass mit zunehmendem Alter die Lohnsteigerung flacher verlaufe. Dieses Ergebnis kann von der Vorinstanz nicht gewollt sein. Insofern erweist sich der angefochtene Entscheid als in sich widersprüchlich, unlogisch und damit willkürlich. Bei der Festsetzung der hypothetischen Reallohnentwicklung für die Vergangenheit ist die Teuerung zu berücksichtigen (vgl. Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 22a Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR mit Hinweisen; Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, S. 377 Rz. 3.116). Die Vorinstanz hätte den konkreten Verlauf der Teuerung feststellen müssen, denn auch bei der Schätzung des Schadens nach allgemeiner Lebenserfahrung sind soweit als möglich allgemein zugängliche, z. B. statistische Daten heranzuziehen (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Lohnentwicklung vor dem Unfall, auf welche nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens abzustellen ist. Denn ohne Berücksichtigung der Teuerung kann aus der Bruttolohnsteigerung nicht auf die Reallohnerhöhung geschlossen werden. Da die Vorinstanz die Teuerung ausser Acht gelassen hat, ist der angefochtene Entscheid nicht nur nicht nachvollziehbar und willkürlich, er verletzt auch die Pflicht zur möglichst konkreten Schadensberechnung.
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2.6 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei willkürfreier Würdigung der Beweise hätte die Vorinstanz das hypothetische Valideneinkommen anhand dreier inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmender Schreiben seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. Februar 1999, 8. Juni 2000 und 16. Februar 2005 festsetzen müssen, welche für jedes Jahr bis zum Pensionsalter angaben, welchen Lohn der Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er nicht verunfallt wäre.
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2.6.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung aber nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
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2.6.2 Die Vorinstanz ging davon aus, alle drei Schreiben basierten auf der Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Jahre 1999 Kadermitglied geworden. In Tat und Wahrheit sei er aber lediglich Prokurist gewesen und wäre dies auch geblieben. Gestützt auf ein zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Problemen sowie der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erstelltes psychiatrisches Gutachten und den Inspektorenbericht der UVG-Versicherung erkannte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Ende der 80er Jahre, als ihm die Stelle als Leiter der Y.________-Filiale in Klosters zu viel geworden sei, ihm angebotene Direktionsposten abgelehnt, um den Belastungen, welche die Leitung der Filiale in Klosters mit sich gebracht habe, nicht mehr ausgesetzt zu sein und vor allem, um wieder als Anlageberater arbeiten zu können. Die Offerte für eine entsprechende Stelle in Chur habe er denn auch gerne angenommen. Als Anlageberater habe er sich befreit und zufrieden gefühlt. Der Antrieb zur Veränderung sei vom Beschwerdeführer gekommen. Er habe keine weiteren Ambitionen geäussert und sich lediglich die Rückkehr an den angestammten Job als Anlageberater gewünscht, wegen der Kundenkontakte. Die Vorinstanz folgert daraus, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Karriereschritte geplant oder auch nur angestrebt, sondern vielmehr mit dem Wechsel von der Filialleitung in Klosters zur Anlageberatung in Chur seine Karriere bewusst zurückgenommen. Entgegen der Annahme des Verfassers des Schreibens der Y.________ AG vom 2. Februar 1999 sei ein Aufstieg des Beschwerdeführers ins Kader nicht wahrscheinlich gewesen.
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2.6.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe, ohne den Begriff zu klären, willkürlich festgestellt, der Beschwerdeführer wäre ohne den Unfall nicht ins Kader aufgestiegen. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den Inspektorenbericht nur fragmentarisch und damit verfälschend wiedergegeben. Das wesentliche Element, dass der Beschwerdeführer vom Kreditgeschäft mit Kleinkunden und den administrativen Belangen als Niederlassungsleiter in Klosters genug gehabt und ins "Private Banking" habe wechseln wollen, werde nicht erwähnt. Daraus, dass der Beschwerdeführer beim Wechsel der Position keine Ambitionen gehegt habe, dürfe nicht abgeleitet werden, er hätte auch in Zukunft beruflich nicht aufsteigen wollen. Auch im Arztbericht werde nicht ein Karriereknick, sondern ein normaler Wechsel innerhalb einer Bank beschrieben, wie der Gesamtzusammenhang zeige.
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2.6.4 Bei der Würdigung der Lohnbestätigungen ist nicht massgeblich, was abstrakt unter dem Begriff Kader zu verstehen ist, sondern was die Arbeitgeberin konkret darunter verstanden hat und ob davon auszugehen ist, dass die berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers entsprechend verlaufen wäre. Der Beschwerdeführer listet Indizien auf, die nahe legen sollen, dass er als Anlageberater hätte Karriere machen wollen, und weist darauf hin, die mit einer Beförderung verbundenen Vorteile würden in der Lohnbestätigung separat ausgewiesen. Dies genügt aber nicht, um die Annahme, die Karriereentwicklung des Beschwerdeführers hätte der in den Lohnbestätigungen angenommenen wahrscheinlich nicht entsprochen, als vollkommen unhaltbar auszuweisen. Die Vorinstanz konnte aus den Beweismitteln ohne Willkür ableiten, dem Beschwerdeführer sei die Art seiner Beschäftigung wichtiger als ein Aufstieg auf der Karriereleiter. Selbst wenn gewisse Zusatzleistungen, welche Mitarbeiter in Kaderpositionen beanspruchen können, separat ausgewiesen werden, bedeutet dies nicht zwingend, dass sich die in den Bestätigungen angenommene Lohnentwicklung nur in diesen Punkten von derjenigen eines Angestellten, der keine entsprechende Kaderposition bekleidet, unterscheidet. Damit konnte die Vorinstanz die Lohnbestätigungen ohne Willkür ausser Acht lassen.
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2.7 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine Entwicklung über 15 Jahre, von 1995 bis 2010, zu beurteilen gehabt, welche im Jahre 2007 bei Fällung des Entscheids mit zwölf von fünfzehn Jahren zum grössten Teil abgeschlossen gewesen sei. Statt die zutreffend als relevant erkannte Börsenkursentwicklung der vergangenen zwölf Jahre in Betracht zu ziehen, die mit dem SMI (Swiss Market Index) ohne Weiteres abrufbar gewesen wäre, habe die Vorinstanz die Kursentwicklung der kommenden drei Jahre geschätzt und daraus einen Rückschluss auf die vergangenen zwölf Jahre gezogen statt aufgrund der vergangenen die zukünftige Entwicklung abzuschätzen. Die Annahme, es lägen keine zuverlässigen Angaben zur Lohnentwicklung 1995 - 2006 vor, stehe bei dieser Sachlage entweder in einem offenkundigen Widerspruch zur tatsächlichen Situation oder sie stelle einen offensichtlichen Irrtum dar.
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2.7.1 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz durchaus von der konkreten Situation ausgegangen und hat erkannt, dass die Lohnentwicklung von der Börse mitbeeinflusst wird. Die Vorinstanz weist ausdrücklich auf die Börsenschwankungen in den letzten Jahren hin und berücksichtigt damit die Börsenentwicklung. Statt für jedes Jahr separat die Lohnerhöhung mit Blick auf den Börsenkurs zu berechnen und im Alter einen Rückgang der Reallohnerhöhung zu berücksichtigen, rechnete die Vorinstanz konstant mit derselben Erhöhung. Eine derartige Vereinfachung der Berechnung ist auch im Rahmen der konkreten Schadensberechnung zulässig, solange sich die Schätzung im Ergebnis an den konkreten Umständen orientiert und diese wiederspiegelt.
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2.7.2 Ob die Vorinstanz die Umstände, welche die Lohnentwicklung beeinflussen, richtig gewürdigt hat, betrifft demgegenüber die Beweiswürdigung, welche der Beschwerdeführer allerdings ebenfalls beanstandet.
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2.7.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein von ihm eingereichtes Lohnprofil, welches die Vorinstanz willkürlich gewürdigt und zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, weshalb auf dieses Privatgutachten abzustellen sei, und weist darauf hin, die Verfasser des Gutachtens hätten sich darin bereit erklärt, weitere Unterlagen nachzuliefern. Es wäre aber am Beschwerdeführer gewesen, prozesskonform eine Ergänzung des Parteigutachtens anzubieten, wenn er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten wollte. Im Übrigen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, den Ausführungen der Vorinstanz seine eigene abweichende Meinung entgegenzusetzen. Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich indessen nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Da die Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht darauf einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Konnte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, das Gutachten lasse keine verlässlichen Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu, war das Lohnprofil bei der Schätzung der Lohnentwicklung nicht zu berücksichtigen und fällt eine Verletzung des Grundsatzes der konkreten Schadensberechnung ausser Betracht. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Anordnung eines Lohngutachtens im Sinne einer gerichtlichen Expertise verlangen bzw. offerieren können. Für die Einreichung des streitigen Privatgutachtens bestand keine Notwendigkeit, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend den Ersatz für die dafür angefallenen Kosten verweigerte.
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2.7.2.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die von der Vorinstanz angenommene Lohnentwicklung im Vergleich zu den Ergebnissen der ersten Instanz, des Privatgutachtens und der Lohnbestätigung der Arbeitgeberin zu tief sei. Die Vorinstanz durfte indessen sowohl die Lohnbestätigung als auch das Lohnprofil ohne Willkür ausser Acht lassen, so dass der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf keine Willkür zu begründen vermag, ebenso wenig wie gestützt auf Abweichungen zu den Annahmen des Bezirksgerichts oder zu der Lohnentwicklung vor der unfallbedingten Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass die von der Vorinstanz angenommene Reallohnerhöhung angesichts der tatsächlichen Börsenentwicklung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Durch Vergleiche mit der Nominallohnentwicklung lässt sich dies nicht erreichen, da der Einfluss der Teuerung nicht berücksichtigt wird. Auch der blosse Hinweis auf die Entwicklung der Börsenindices reicht nicht aus, da die Vorinstanz mit einem Durchschnittswert arbeitet, der einer allfälligen altersbedingten Abflachung der Lohnsteigerung Rechnung trägt. Damit genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, um den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die Börsenentwicklung als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar auszuweisen.
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2.8 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bringt vor, unter der Annahme, der Validenlohn wäre jährlich um 1,85 % gestiegen, ergebe sich ein weit höheres Einkommen als der vom Beschwerdeführer bis 1998 tatsächlich erzielte Lohn. Es fänden sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Bemessungsgrundlage für den teilzeitlichen Lohn eine niedrigere gewesen wäre als der hypothetische Validenlohn, weshalb darauf hätte abgestellt werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Stelle schliesslich eingebüsst habe.
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2.8.1 Mit diesen Ausführungen übergeht die Beschwerdegegnerin die Aussage des Zeugen B.________, auf welche die Vorinstanz verweist. Danach war der Beschwerdeführer nach seinem Zusammenbruch nicht mehr voll leistungsfähig, weshalb die in der Lohnbestätigung aufgezeigte hypothetische nicht mit der realen Lohnentwicklung übereinstimme. Zudem stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, die Arbeitgeberin habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Teilzeitanstellung des Beschwerdeführers ein Entgegenkommen bedeutet habe, denn ein Anlageberater müsse ganztags für seine Kunden ansprechbar sein, um je nach Verlauf der Börse und/oder Wunsch des Kunden rasch reagieren zu können. Allfällige Steigerungen des Teilzeitlohns, die der Beschwerdeführer als Invalider nach seinem Zusammenbruch noch erzielt hat, können daher für die Ermittlung der hypothetischen Validenlohnerhöhung nicht massgebend sein. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen B.________, es sei erst die mit reduzierter Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers versehene Teilzeitstelle aufgehoben worden, verbietet sich die Annahme, der Beschwerdeführer hätte auch im Validenfall seinen ursprünglichen Vollzeitposten, an dem er bis zum Unfall mit grossem Verkaufserfolg gewirkt hatte, aus strukturellen Gründen verloren.
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2.8.2 Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich geltend macht, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt und seine verbleibende Arbeitskraft nicht hinreichend eingesetzt, beschränkt sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne sich mit diesem und den darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinreichend auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.9 Damit bleibt es dabei, dass die Vorinstanz den Lohn beim hypothetischen Valideneinkommen neu wird berechnen müssen. Da der zukünftige Schaden auf dem für das Jahr 2006 berechneten Lohn fusst, wird die Vorinstanz auch diesen Schadensposten neu zu berechnen haben.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat sämtliche zum Ersatz verstellten Positionen wegen konstitutioneller Prädisposition gemäss Art. 44 OR einem Abzug von 20 % unterzogen. Sie erwog, der Psychiater, der sich zum Kausalzusammenhang geäussert habe, stelle beim Beschwerdeführer eine neurotische Persönlichkeit fest, welche sich darin äussere, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall trotz der massiven Beschwerden unter Aufbietung aller Kräfte und in ständiger Überforderung versucht habe, seinem eigenen hohen Leistungsideal gerecht zu werden. Dies habe dazu geführt, dass er in den ersten eindreiviertel Jahren nach dem Unfall in der Lage gewesen sei, weiterhin zu 100 % zu arbeiten und eine Lohneinbusse zu vermeiden. Andererseits habe er durch die ständige Überanstrengung seinem Körper die Möglichkeit genommen, sich vom Unfall wirklich zu erholen und sich zu regenerieren. Die ständige Mobilisierung der letzten Kräfte habe zu der im Frühjahr 1994 erlittenen Erschöpfungsdepression mit ihren weitreichenden Folgen für die Arbeitsfähigkeit geführt. Noch im ärztlichen Zwischenbericht zu Handen des UVG-Versicherers vom 31. Januar 1994, wenige Monate vor dem Zusammenbruch, habe der Chefarzt Rheumatologie die Prognose für gut gehalten, wenngleich seit November 1993 keine Verbesserung mehr eingetreten sei. Gemäss seinem Bericht vom 11. April 1994, der nach dem durch die Erschöpfungsdepression erlittenen Zusammenbruch erstellt worden sei, hätten sich die Beschwerden dagegen verschlimmert und schliesslich chronifiziert. Daraus sowie namentlich aus einem weiteren Bericht vom 13. Mai 1996 leitete die Vorinstanz ab, die Persönlichkeitsstörung, welche die Erschöpfungsdepression mitverursacht habe, habe die körperliche Genesung behindert, was sich wiederum negativ auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Im Ergebnis habe die Persönlichkeitsstörung die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehemmt. Die Vorinstanz nahm an, ohne die beschriebene Persönlichkeitsstörung wäre dem Beschwerdeführer eine höhere Restarbeitsfähigkeit verblieben.
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3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Persönlichkeitsstörung und Arbeitsunfähigkeit als willkürlich. Zur Begründung weist er auf die psychiatrischen Berichte vom 17. Januar und 4. November 1996 hin, nach welchen die Stimmungslage des Beschwerdeführers im Allgemeinen nicht mehr depressiv sei, sowie auf den Bericht des Neurologen Dr. C.________ vom 10. Mai 1998, wonach die Erschöpfungsdepression abgeklungen sei, und der auf die Frage, ob unfallfremde Faktoren vorlägen, einzig die degenerativen Erscheinungen im Bereich HWS erwähne, sowie auf die interdisziplinäre Begutachtung vom 30. Dezember 2002, wonach die depressiven Symptome Anfang 1996 nicht mehr feststellbar gewesen seien. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz unterscheide nicht zwischen den typischerweise zum Beschwerdebild des Schleudertraumas gehörenden depressiven Störungen einerseits und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers andererseits. Mit der Annahme relevanter vorbestandener Beschwerden sei die Vorinstanz in Willkür verfallen.
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3.3 Die Rüge ist begründet. Die Feststellung der Vorinstanz, das überdurchschnittliche und daher neurotische Arbeitsethos des Beschwerdeführers habe zur Erhöhung des Schadens beigetragen, setzt zwingend voraus, dass die Heilung besser verlaufen wäre und der Beschwerdeführer eine höhergradige Arbeitsfähigkeit erzielt hätte, wenn er sich anfänglich mehr geschont hätte. Danach wurde indessen keiner der medizinischen Experten explizit gefragt, und die entsprechende Annahme geht eindeutig über die von der Vorinstanz zitierten Aussagen der Gutachter hinaus.
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3.4 Im Übrigen ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge begründet, die Vorinstanz habe mit der Reduktion des Schadenersatzes wegen konstitutioneller Prädisposition Art. 44 OR verletzt. Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen (BGE 113 II 86 E. 1b S. 90). Hätte sich die vorbestehende Gesundheitsschädigung ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht ausgewirkt, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann zwar in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE 113 II 86 E. 3b S. 94), aber nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche es unbillig erscheinen liessen, den Haftpflichtigen mit dem Ersatz des gesamten Schadens zu belasten. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Haftpflichtige auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Wer widerrechtlich einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädigt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte (BGE 113 II 86 E. 1b S. 90). Eine Reduktion darf nur ausnahmsweise erfolgen. Als mögliche Gesichtspunkte in Betracht fallen dabei eine zurechenbare Gefahrenexponierung des Geschädigten, eine sich besonders ungünstig auswirkende Vorbelastung, welche dazu führt, dass die haftungsbegründende Ursache in keinem Verhältnis mehr zu der Grösse des eingetretenen Schadens steht oder der Umstand, dass der Geschädigte mögliche Hilfsmittel oder Schutzvorkehrungen, die es erlauben, die Behinderung ganz oder teilweise auszugleichen, nicht ergriffen hat. Dabei ist die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen zu berücksichtigen und in Beziehung zum Anteil der Prädisposition an der Kausalität zu setzen. Wiegt das Verschulden des Schädigers schwer, während sich die Vorbelastung des Geschädigten nur in geringem Masse ausgewirkt hat, so erscheint eine Reduktion des Ersatzanspruches in aller Regel nicht angemessen (Urteil des Bundesgerichts 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/aa, in: Pra 89/2000 Nr. 154 S. 920, 922 ff.).
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3.5 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass ohne den Unfall die Neurose des Beschwerdeführers nicht zu einem Schaden geführt hätte. Umstände, die eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Schädiger den Geschädigten so zu nehmen habe, wie er ist, rechtfertigen würden, nennt die Vorinstanz nicht. Namentlich geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass der Beschwerdeführer klaren ärztlichen Weisungen zuwider gehandelt hätte. Indem die Vorinstanz den Schadenersatz dennoch um 20 % kürzt, verletzt sie Art. 44 OR. Sie verkennt zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderung verpflichtet war, seine verbleibende Arbeitskraft so gut als möglich zu verwerten. Sollte er sich wegen des seiner Persönlichkeit eigenen besonderen Pflichtbewusstseins dabei überfordert und nicht das optimale Mass an Anstrengung gefunden haben, läge darin kein Grund, im Umfang einer allenfalls auf dieses Verhalten zurückzuführenden Verringerung der Heilungsaussichten und der damit verbundenen Erhöhung des Schadens den Schädiger von seiner Haftpflicht zu befreien.
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4.
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Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf seine eventuelle Anschlussberufung betreffend den Genugtuungszins.
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4.1 Die Vorinstanz stützte sich auf den Wortlaut von Art. 220 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (ZPO/GR; Bündner Rechtsbuch 320.000), wonach der Berufungsbeklagte, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat (Hervorhebung im angefochtenen Urteil), innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen kann. Sie erwog, die bündnerische Zivilprozessordnung gewähre den Parteien die Wahl zwischen einer selbständigen Berufung und einer blossen Anschlussberufung. Die Parteien hätten sich zu entscheiden, ob sie Berufung erheben oder es darauf ankommen lassen wollen, dass die Gegenpartei das erstinstanzliche Urteil anficht, in welchem Falle ihnen die Anschlussberufung offen stehe. Mit der Einlegung der Berufung entscheide sich die betreffende Partei für eine der beiden Alternativen und könne nicht mehr auf das andere Rechtsmittel greifen. Nach der kantonalen Rechtsprechung (PKG 1995 Nr. 16, mit Hinweisen) stehe das Recht zur Anschlussberufung nur derjenigen Partei zu, die bereit gewesen sei, sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abzufinden. Nachdem der Beschwerdeführer Berufung erklärt habe, bleibe ihm demnach die Möglichkeit der Anschlussberufung verschlossen. Eine Umdeutung in einen weiteren Punkt der Berufung komme nicht in Frage, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei, die Anschlussberufung ausdrücklich als solche bezeichnet und zudem nur unter einer Bedingung erhoben habe, was unzulässig sei.
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4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils am 8. März 2007 beim Bezirksgericht um Berichtigung gemäss Art. 240 Abs. 3 ZPO/GR ersucht. Im Hinblick darauf habe er keinen Anlass gehabt, mit seiner eigenen Berufung vom 12. März 2007 auch die offensichtlich falsche Genugtuungszinsberechnung anzufechten. Die eventuelle Anschlussberufung sei für den Fall erfolgt, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil auch im Genugtuungspunkt anfechten und damit der Berichtigungskompetenz des Bezirksgerichts entziehen sollte. Er habe "den prozessökonomisch einfacheren Weg" der Berichtigung gewählt und sich mit der Eventualberufung abgesichert. Indem das Kantonsgericht weder das in seine Kompetenz übergegangene Berichtigungsbegehren behandelt habe noch auf die Anschlussberufung eingetreten sei, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es argumentiere mit dem Begriff der "Anschlussberufung" zu formalistisch, handle es sich doch rechtlich nicht um eine solche, sondern um eine bedingte Berufung. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das Urteil hinsichtlich der Berechnung des Genugtuungszinses habe korrigieren lassen wollen, unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin Berufung führen werde oder nicht. Da die Bündnerische Zivilprozessordnung nicht regle, ob die Zuständigkeit für ein Berichtigungsgesuch im Falle der Berufung durch die Gegenpartei auf die Berufungsinstanz übergehe oder dahinfalle, habe sich der Beschwerdeführer mit der bedingten Berufung absichern müssen. Ausnahmsweise sei daher eine bedingte Anfechtung als zulässig zu erachten.
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4.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des Willkürverbots nach Art. 9 BV (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt die qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG), wonach das Bundesgericht nur Rügen prüft, die in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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4.4 Ob die Beschwerde, die sich bezüglich der Zulässigkeit der Anschlussberufung kaum mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt, den dargelegten Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich, braucht aber nicht entschieden zu werden. Nach BGE 101 Ib 216 E. 2, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, ist die bedingte Anfechtung eines Entscheides nach dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen im allgemeinen bedingungsfeindlich sind, nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise wenn die Beschwerde bloss "vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer selbst hatte indessen den zu korrigierenden Entscheid mit dem vollständigen Rechtsmittel der Berufung angefochten. Was ihn daran hinderte, in diesem Rahmen ebenfalls um die bereits vom Bezirksgericht verlangte Berichtigung der Verzinsung der Genugtuung nachzusuchen, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die als solche deklarierte bedingte Anschlussberufung in Anwendung des kantonalen Prozessrechts als unzulässig erachtete, kann von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. In diesem Punkte ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5.
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Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Feststellung des hypothetischen Valideneinkommens und zu neuer Berechnung des Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wird Ersatz des vollen Schadens ohne Abzug wegen konstitutioneller Prädisposition zuzusprechen sein. Der Beschwerdeführer dringt nur mit seinem Rückweisungsantrag durch, und die Rückweisung betrifft nur einen Teil der vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Luczak
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