BGer 6B_703/2008 | |||
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BGer 6B_703/2008 vom 14.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_703/2008/sst
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Urteil vom 14. Oktober 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
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5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Juli 2008.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ wird vorgeworfen, er habe am 4. August 2007 in Villmergen ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge um 22 km/h überschritten. Das Gerichtspräsidium Bremgarten büsste ihn am 15. Januar 2008 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 400.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Juli 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt ein faires Urteil und eine Entschädigung (Beschwerde S. 7).
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2.
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In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer sein Begehren anzugeben bzw. einen Antrag zur Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aus seiner Eingabe ist ein solcher Antrag (Freispruch oder mildere Bestrafung) nicht ersichtlich. Es ist fraglich, ob unter diesem Gesichtswinkel auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offen bleiben.
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Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den ihm vorgehaltenen Sachverhalt im wesentlichen anerkannt (angefochtener Entscheid S. 4 mit Hinweis auf KA act. 41: "Ich war zu schnell, wie schnell, weiss ich nicht."). Angesichts der an ihn gerichteten klaren Frage, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei, kann von einer "verfänglichen Fragestellung" (Beschwerde S. 2) nicht die Rede sein. Mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich anerkannt hat.
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Der Beschwerdeführer zweifelt daran, dass die Messung seiner Geschwindigkeit korrekt durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 3). Diesen Einwand hat er vor der Vorinstanz nicht mehr erhoben (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2), Er kann damit heute nicht gehört werden.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gerichtspräsident von Bremgarten sei befangen gewesen (Beschwerde S. 6), ist nicht ersichtlich, dass er die Rüge bereits vor der Vorinstanz erhoben hätte. Im Übrigen sind die Vorbringen ("Befangenheit durch politische und kommunale Interessen") offensichtlich unbegründet.
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Gesamthaft gesehen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Den zum Teil unverständlichen Ausführungen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen würde. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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