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Informationen zum Dokument  BGer 8C_409/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_409/2008 vom 14.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_409/2008
 
Urteil vom 14. Oktober 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
I.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 9. April 2008.
 
In Erwägung,
 
dass I.________, geboren 1947, seit 1. April 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % und unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls eine halbe Invalidenrente bezog (Verfügung vom 25. Januar 1999, letztinstanzlich bestätigt mit Urteil I 491/01 vom 26. November 2002),
 
dass ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nach Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 27. Oktober 2005), welche eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auf nunmehr 50 % ergab, mit Verfügungen vom 23. Februar und 9. März 2006 ab 1. Dezember 2002 eine halbe Invalidenrente zusprach (Invaliditätsgrad: 55 %),
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2008 abgewiesen hat (Invaliditätsgrad: 58 %),
 
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen,
 
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten,
 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 31. Juli 2008 abgewiesen hat,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
 
dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, ihm werde zu Unrecht zugemutet, ein - anhand statistischer Durchschnittslöhne ermitteltes - höheres Invalideneinkommen zu erzielen, als er als Gesunder verdienen würde,
 
dass rechtsprechungsgemäss eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen hat, wenn eine versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat und sie sich nicht aus freien Stücken damit begnügen wollte (BGE 134 V 322),
 
dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, schon im erwähnten Urteil I 491/01 festgestellt hat, dass das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen als Gartenbauarbeiter branchenüblich gewesen war, und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er im Gesundheitsfall den Berufszweig gewechselt hätte (E. 2.3.2), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt darauf festgelegt hat,
 
dass sie das Invalideneinkommen zutreffenderweise ausgehend vom branchenübergreifenden Tabellenlohn berechnete,
 
dass die Beschwerde damit offensichtlich unbegründet ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Oktober 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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