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Informationen zum Dokument  BGer 8C_795/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_795/2008 vom 17.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_795/2008
 
Urteil vom 17. Oktober 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
H.________ und N.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
 
Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege, Fürsorge,
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 18. August 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. September 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008, worin das Gesuch von H.________ und N.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren B 2008/130 abgelehnt und die Gesuchsteller aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in vorgegebener Höhe zu leisten,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass sich die Rechtsmitteleinleger - soweit überhaupt sachbezogen - im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne sich mit den hierzu erfolgten Erwägungen im angefochtenen Entscheid - insbesondere mit der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde - hinlänglich auseinanderzusetzen,
 
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass, selbst wenn auf Beschwerde eingetreten werden könnte, ihr kein Erfolg beschieden wäre, knüpft doch der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung neben der Bedürftigkeit auch an die fehlende Aussichtslosigkeit, wobei Letztere für jedes Verfahren gesondert zu beurteilen ist, weshalb es zur Gesuchsbegründung auch nicht genügt, pauschal auf andere Verfahren zu verweisen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Oktober 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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