BGer 9C_640/2007 | |||
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BGer 9C_640/2007 vom 23.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_640/2007
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Urteil vom 23. Oktober 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sammelstiftung A.________, handelnd durch La Suisse-Versicherungs-Gesellschaft, Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne,
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vertretten durch Rechtsanwalt Herr Jean-Michel Duc, Avenue de la Gare 1, 1003 Lausanne,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1966 geborene, seit 1. April 1994 als Ärztebesucherin in der Firma S.________ SA angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Sammelstiftung A.________ berufsvorsorgeversichert gewesene H.________ erlitt am 23. Juni 1998 bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion. In der Folge bescheinigten die behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % ab 23. Juni bis 1. November 1998, 80 % ab 2. November 1998 bis 7. März 1999, 60 % ab 8. März bis 15. Juli 1999 und 50 % ab 16. Juli 1999 bis auf Weiteres. Nachdem die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Firma S.________ SA im Frühjahr 1999 zwecks "neuer beruflicher Herausforderung" gekündigt hatte, trat sie am 15. Mai 1999 eine neue Stelle als "Junior Product Managerin" in der Firma M.________ AG an. Im Wissen um die im Einstellungszeitpunkt nach wie vor attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit, doch in der Hoffnung auf baldige Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit richtete die Arbeitgeberin ein volles Gehalt bei bloss 50%iger Präsenzzeit aus (vier Stunden täglich à fünf Tagen/Woche; betriebsübliche Wochenarbeitszeit: 40 Stunden). In der Folge blieb es bei der vollen Gehaltszahlung trotz ausbleibender Steigerung der Arbeitsfähigkeit und auch dann, als der - ab 1. Januar 2000 als "Associate Marketing Managerin" und ab 1. August 2000 als "Field Project Managerin" eingesetzten - Versicherten nach einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab 7. September bis 9. Oktober 2001 anschliessend bis mindestens Frühjahr 2004 gar eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuell ausgeübten sowie in einer vergleichbaren (weitgehend selbständig zu verrichtenden) Tätigkeit bescheinigt wurde (Jahresgrundgehalte: ab 15. Mai 1999 Fr. 111'800.-; ab 1. Januar 2000 Fr. 123'500.-; ab 1. April 2000 Fr. 127'400, ab 1. April 2001 Fr. 131'300 [je zuzüglich Autopauschalen/Bonuszahlungen). Per Ende April 2004 kündigte die Arbeitgeberin jedoch das Arbeitsverhältnis, da die Versicherte die ihr ab 1. Mai 2004 angebotene 30 %-Stelle als "Professional Events Coordinator" mit einem Jahressalär von Fr. 40'500.- (zuzüglich Bonus) abgelehnt hatte.
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A.b Am 28. März 2000 - während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma M.________ AG - meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten des obligatorischen Unfallversicherers, der La Suisse, beizog, die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse abklärte und insbesondere eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, veranlasste (Gutachten vom 8. Mai 2002). Mit Verfügungen vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle H.________ rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 52 %) und ab 1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 71 %; samt Zusatzrenten für den Ehegatten und die beiden Kinder). Die dagegen erhobene Einsprache der Sammelstiftung A.________ wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004 ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der Sammelstiftung A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2007 in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 29. November 2004 aufhob und feststellte, die Versicherte habe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente, wogegen ihr vom 1. April 2000 bis 30. September 2001 und ab 1. Januar 2003 keine Invalidenrente zustehe. Bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2004 wies das kantonale Gericht die Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Verwaltung zurück (Dispositiv-Ziff. 1).
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C.
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H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit er den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit zwischen 1. Juli 2000 und 30. April 2004 verneint, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2000 festzustellen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Sammelstiftung A.________ lässt ebenfalls Beschwerdeabweisung beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen, die Firma M.________ AG und die Firma W.________ AG haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Leistungsstreitigkeit massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige Rechtsprechung - insbesondere zur rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeteten Invalidenrente analog den für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit Hinweis] S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 62) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die Festsetzung der für die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) massgebenden Vergleichseinkommen (vgl. zum ohne Gesundheitsschaden zumutbaren Einkommen [Valideneinkommen] RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 f. E. 3.3 [U 339/03], Nr. U 554 S. 318 E. 2.2 [U 340/04]; zum trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommen [Invalideneinkommen] BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) sowie über die Ausrichtung von Soziallohn (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Juli 2000, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente anstelle der vorinstanzlich lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 befristet zugesprochenen Viertelsrente zusteht. Unbeanstandet geblieben und zufolge Bindung an die Parteibegehren (E. 1 hievor in fine) nicht zu prüfen ist die vom kantonalen Gericht ab 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 zugesprochene Viertelsrente.
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4.
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4.1 Unbestritten ist die vorinstanzlich zutreffend aufgrund der Angaben der Firma M.________ AG (Anstellung von Mitte Mai 1999 bis Ende April 2004) getroffene Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), wonach das dem Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zu Grunde zu legende hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ab 1. Juni 1999 Fr. 111'800.-, ab 1. Januar 2000 Fr. 146'000.-, ab 1. April 2000 Fr. 149'900.-, ab 1. April 2001 Fr. 143'100.- und ab 1. Januar 2002 (überwiegend wahrscheinlicher Aufstieg zur "Product Managerin") bis Ende April 2004 Fr. 170'000.- beträgt. Da sich aus den Akten diesbezüglich keine offensichtliche, geradezu ins Auge springende Sachverhaltsmängel ergeben (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 [in fine] S. 254 f.), bleibt es insoweit bei der Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG und ist nicht darauf zurückzukommen (vgl. E. 1 hievor).
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4.2 Uneinig sind sich die Parteien über die Höhe des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen).
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4.2.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Firma M.________ AG die Versicherte ab 15. Mai 1999 zu einem Pensum von 100 % als Ärztebesucherin angestellt, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt - nach erlittenem Unfall am 23. Juni 1998 - laut Arztbescheinigungen lediglich 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem sei ihr ein massiv höheres Gehalt angeboten worden als an ihrer früheren Arbeitsstelle. Die von der Unfallversicherung an die Arbeitgeberin ausgerichteten Taggelder hätten niemals die Hälfte des ausbezahlten Gehalts gedeckt, und die Versicherte sei trotz ausbleibender Verbesserung des Gesundheitszustands mehrmals befördert worden. Selbst als ihre Arbeitsfähigkeit sich auf 30 % reduzierte, sei das Arbeitsverhältnis unter gleichen Bedingungen fortgeführt und schliesslich per 30. April 2004 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge Reorganisation gekündigt worden (Ablehnung einer neuen, betriebsinternen 30%-Stelle durch die Versicherte [Jahressalär Fr. 40'500.- zuzüglich Bonus]). Da die Firma das Arbeitsverhältnis mit der in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Versicherten über knapp fünf Jahre aufrechterhalten habe, obwohl sich die ursprünglich in absehbarer Zeit erwartete Steigerung des Leistungsvermögens nicht eingestellt habe, sei davon auszugehen, dass die Angestellte für die Arbeitgeberin nutzbringend war. Die Ausrichtung von Soziallohn sei von der Hand zu weisen; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Versicherte "zumindest im Umfang der von den ausbezahlten UV-Taggeldern nicht gedeckten Lohnkosten eine reale Arbeitsleistung erbracht hatte und ihr somit Leistungslohn entrichtet wurde".
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4.2.2 Gestützt auf diese Feststellungen hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen in der Weise ermittelt, dass sie - im Wesentlichen für die gleichen Zeitabschnitte, für welche vorgängig das jeweilige Valideneinkommen festgestellt worden war - vom ausbezahlten Lohn die tatsächlich ausbezahlten Taggelder der (obligatorischen und freiwilligen) Unfallversicherung in Abzug brachte und den daraus resultierenden Betrag auf ein Jahreseinkommen umrechnete. Der Vergleich des entsprechenden Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergab für die Zeit vom 1. April 2000 bis 30. September 2001 einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 einen solchen von zwischen 40 % und 50 % (1. Oktober bis 31. Dezember 2001: rund 40 %; 1. Januar bis 30. September 2002: 48.8 %) und ab 1. Oktober 2002 bis 31. März 2004 erneut einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (22.7 %). Daraus folgt gemäss den Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts, dass der Versicherten ab 1. April 2000 bis 30. September 2001 keine Invalidenrente zusteht, sie - unter Berücksichtigung von Art. 29bis und Art. 88a IVV - vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente hat und die Rentenberechtigung ab 1. Januar 2003 bis jedenfalls Ende April 2004 wieder dahinfällt.
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4.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens und des Invaliditätsgrades beruhe auf unvollständiger Sachverhaltsfeststellung (Art. 61 lit. c ATSG) und verletze Art. 16 ATSG, ja sei geradezu willkürlich (Art. 9 BV).
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5.
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5.1 Die Vorinstanz anerkennt in tatsächlicher Hinsicht, dass die Versicherte im hier interessierenden Zeitraum nur über eine reduzierte Arbeitsfähigkeit verfügte und daher nur ein Teil der von der Firma M.________ AG tatsächlich ausgerichteten Lohnzahlungen der effektiv erbrachten Arbeitsleistung sowie der zumutbarerweise verwertbaren Leistungsfähigkeit der Versicherten entsprachen (vgl. E. 4.2.1 hievor). Diese Feststellungen, welche namentlich durch die zu Handen der IV-Stelle ausgefüllten Arbeitgeber-Fragebögen vom 27. Juli 2000 und vom 10. Dezember 2002 explizit bestätigt werden (je Ziff. 13; vgl. auch E. 5.3 hernach), sind unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstanden und für das Bundesgericht daher verbindlich. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den rechtlich zutreffenden Schluss gezogen, dass das ausbezahlte (volle) Gehalt nicht vollumfänglich als Invalideneinkommen angerechnet werden kann. Soweit sie bezüglich des nicht anrechenbaren Gehaltsanteils Soziallohn im engern Sinne (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV) verneint hat, ist diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft getroffen worden, da aufgrund der Akten und der Parteivorbringen nichts dafür spricht, dass die Arbeitgeberin die durch keine Gegenleistung abgedeckten Lohnzahlungen als freiwillige Sozialleistungen, gleichsam "à fonds perdu", ausgerichtet hat. Vielmehr erfolgte die volle Lohnzahlung - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - im Hinblick auf kompensierende Sozialversicherungsleistungen für nicht leistungsentsprechende Lohnanteile. Insoweit handelt es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers um (im Rahmen von Art. 16 ATSG nicht anrechenbare) Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV (vgl. etwa auch Urteil I 144/03 vom 26. August 2003, E. 5; unveröffentlichtes Urteil I 71/96 vom 30. Mai 1996, E. 2b).
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5.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie das Invalideneinkommen aufgrund einer einfachen Rechnung "[tatsächliche Lohnzahlungen des Arbeitgebers in bestimmtem Zeitraum] minus [tatsächlich ausbezahlte Unfalltaggelder im gleichen Zeitraum] und Umrechnung auf Jahreslohn" ermittelt hat. Damit unterstellt sie, dass die im hier interessierenden Zeitraum (einzig) ausbezahlten UVG-Taggeldleistungen den nicht leistungsentsprechenden Anteil der Lohnzahlungen vollumfänglich ausgleichen, was - bereits mit Blick auf Art. 17 UVG in Verbindung mit Art. 25 UVV mit Anhang 2 - offensichtlich nicht zutrifft und zu einem rechtsfehlerhaften Ergebnis führt. Im Lichte von Art. 16 ATSG einzig massgebend ist im vorliegenden Fall die hypothetische Frage, welches Gehalt die Firma M.________ AG der Versicherten für die im Rahmen des gesundheitlich Zumutbaren erbrachte, ihre Ressourcen unstrittig optimal ausschöpfende Arbeitsleistung effektiv zu zahlen bereit war, und zwar unabhängig von tatsächlich erfolgten und/oder noch zu erwartenden Leistungen der Sozialversicherungen. Dies hat die Vorinstanz so nicht beantwortet und namentlich diesbezüglich wesentliche, aktenkundige Tatsachen völlig ausblendet (vgl. E. 4.2 hievor). Mit andern Worten hat sie den Sachverhalt unvollständig und in Verletzung von Art. 16 ATSG festgestellt, sodass hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung des Invalideneinkommens die Verbindlichkeitswirkung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG entfällt. Mit Blick auf die Aktenlage rechtfertigt es sich, dass von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz abgesehen wird und das Bundesgericht die notwendigen Sachverhaltsergänzungen und -berichtigungen selbst vornimmt.
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5.3 Bei der Ermittlung des leistungsentsprechenden Invalideneinkommens im Sinne von Art. 16 ATSG ist zunächst auf die grundsätzlich unverzichtbaren (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) ärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen abzustellen. Danach war die Versicherte bezüglich der in der Firma M.________ AG verrichteten Tätigkeit ab 16. Juli 1999 zu 50 %, ab 7. September bis 9. Oktober 2001 vorübergehend zu 100 % und ab 10. Oktober bis mindestens Frühjahr 2004 zu 70 % arbeitsunfähig (insbesondere Gutachten des Prof. Dr. med. N.________ vom 8. Mai 2002 samt Ergänzungen vom 19. September 2002). Diese medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit schlug sich nach den - in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung weitestgehend ausgeklammert gebliebenen - Angaben der Arbeitgeberfirma in der konkreten Leistungsfähigkeit wie folgt nieder: Der Marketing Manager der Firma gab anlässlich einer Besprechung mit dem Unfallversicherer und dem Rechtsvertreter der Versicherten am 27. Januar 2000 an, letztere sei jeweils nach drei bis vier Arbeitsstunden erschöpft (Müdigkeit/Schläfrigkeit, Rückenprobleme), sodass sie am Mittag nach Hause gehe; "konkret und produktiv schätze er heute die Arbeitsleistung auf 50 % ein" (Bericht des Unfallversicherers vom 30. Januar 2000). In den Arbeitgeberfragebögen aus den Jahren 2000/2002 wurde vermerkt, das der effektiven Arbeitsleistung der Versicherten entsprechende Einkommen betrage seit Einstellungsdatum infolge 50%iger Arbeitsunfähigkeit die Hälfte (Arbeitgeberfragebogen vom 27. Juli 2000) respektive seit 10. Oktober 2001 infolge 70%iger Arbeitsunfähigkeit lediglich 30 % des ausbezahlten Lohnes (Arbeitgeberfragebogen vom 10. Dezember 2002; [Fr. 10'100.- x 13 x 30/100] : 13 = Fr. 3'030.-]). Sodann bestätigte die Arbeitgeberin am 22. Juni/14. November 2001 schriftlich, man habe der Versicherten "den vollen Lohn für Ihren 50%igen Einsatz" ausbezahlt in der Hoffnung, ihr Gesundheitszustand würde sich bessern und sie würde bald wieder voll leistungsfähig sein; ab 1. August 2000 sei sie als Field Project Manager eingesetzt worden, da sie ihre "50%ige Tätigkeit" in dieser Funktion besser ihrem gesundheitlichen Zustand anpassen könne und insbesondere die Möglichkeit bestehe, auch zu Hause zu arbeiten. Weiter wies die Firma in dem der Versicherten am 28. Januar 2004 unterbreiteten - und von dieser in der Folge abgelehnten - Angebot einer 30%igen Stelle ab Mai 2004 (Änderungskündigung) darauf hin, das vorgeschlagene 30%-Arbeitspensum zu einem Jahressalär von Fr. 40'500.- entspreche in etwa dem "seit Juli 1999 von Dir durchschnittlich erbrachten Arbeitspensum". In ihrer vorinstanzlich auf richterliche Anordnung hin eingereichten Stellungnahme vom 3. Mai 2007 beantwortete die Arbeitgeberin schliesslich die Frage, ob und falls ja in welcher Periode "Soziallohn" respektive "Lohnbestandteile (...), die nicht der Leistung und Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen entsprochen haben", ausgerichtet worden seien, wie folgt: "Ja, IV-Anmeldung vom 10.12.2002 [Datum = Arbeitgeberfragebogen; IV-Anmeldung recte: 28. März 2000]. Seit dem 10.10.2001, 30 % des Lohnes, da 70 % arbeitsunfähig".
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5.4 Gestützt auf das vorstehend Gesagte ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das effektiv geleistete Arbeitspensum der Versicherten im Wesentlichen mit dem aus ärztlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 % (ab 1999) und 30 % (ab Oktober 2001) übereinstimmt und der diesem Einsatz entsprechende Grund(leistungs)lohn 50 % (ab 1999) und 30 % (ab Oktober 2001) des tatsächlich ausgerichteten Jahresgrundgehalts für ein Vollzeitpensum betrug. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts Abweichendes ergibt sich aus der im kantonalen Verfahren gemachten Aussage der Arbeitgeberin (3. Mai 2007), wonach die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Versicherten keinen Einfluss auf die Höhe ihres Lohnes gehabt habe, dieser marktgerecht sei und bei einer vergleichbaren Funktion mit 100%iger Arbeitsfähigkeit gleich gewesen wäre; diese missverständliche Formulierung kann im Lichte der übrigen Aussagen der Firma nur dahingehend verstanden werden, dass der Lohnansatz der Versicherten als solcher nicht behinderungsbedingt tiefer lag als er bei einem gesunden Mitarbeiter mit gleichem zeitlichen Einsatz, gleicher Funktion und gleichen Leistungen gewesen wäre.
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Allerdings muss sich die Versicherte zusätzlich zu einem Basisgehalt von 50 %/30 % des für ein Vollzeitpensum ausbezahlten Jahresgrundgehalts auch die vom Arbeitgeber geleisteten Bonuszahlungen vollumfänglich als Invalideneinkommen anrechnen lassen. So geht aus den Akten (bereits erwähnter Bericht vom 30. Januar 2000; Angaben der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2001 sowie - gegenüber der Vorinstanz - vom 3. Mai 2007) hervor, dass die Versicherte über eine "ausserordentliche Leistungsbereitschaft" verfügte, "trotz Ihrer gesundheitlich sehr eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten eine sehr gute Leistung" erbrachte und die Firmenziele in ihrem Zuständigkeitsbereich bisweilen deutlich übertraf. Die ihr ausgerichteten Bonuszahlungen sind daher ohne Weiteres als leistungsgerecht einzustufen.
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5.5 Dementsprechend ergeben sich unter Berücksichtigung der Bonuszahlungen folgende Invalideneinkommen und - aus dem Vergleich mit dem jeweiligen Valideneinkommen (E. 4.1) - folgende gerundete Invaliditätsgrade für die hier massgebenden Zeiträume:
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Ab 1. April 2000 bis 31. März 2001:
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Invalideneinkommen: [9'800 x 13 x 0.5] + [22'500 x 9: 12/=Bonusanteil] + [11'800.- x 3 : 12/= Bonusanteil] = 83'525.-
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Valideneinkommen: 149'900.-
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Invaliditätsgrad: 44 %
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Ab 1. April 2001 bis 30. September 2001:
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Invalideneinkommen: ([10'100 x 6] + [10'100 x 6 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.5 = 32'825.-; 32'825.- + [11'800 x 6 : 12/= Bonusanteil] x 2 [Umrechnung auf ein Jahr] = 77'450.-.
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Valideneinkommen: 143'100.-
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Invaliditätsgrad: 46 %
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Ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2001:
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([10'100 x 3] + [10'100 x 3 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.3 = 9'847.50; 9'847.50 + [11'800.- x 3 : 12/=Bonusanteil] : 3 x 12 [Umrechnung auf ein Jahr] = 51'190.-
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Valideneinkommen: 143'100.-
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Invaliditätsgrad: 64 %
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Ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002
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Invalideneinkommen: [10'100 x 13 x 0.3/=Jahresgrundgehalt] + 10'000 [Bonus] = 49'390.-
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Valideneinkommen: 170'000.-
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Invaliditätsgrad: 71 %
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Ab 1. Januar 2003 bis 31. März 2003:
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Invalideneinkommen: (10'100 x 3 + [10'100 x 3 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.3 = 9'910.60; 9'910.60 + [5000 x 3: 12/=Bonusanteil] = 11'160.60; 11'160.60 : 3 x 12 [= Umrechnung auf ein Jahr] = 44'642.40
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Valideneinkommen: 170'000.-
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Invaliditätsgrad: 74 %
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Ab 1. April bis 31. Dezember 2003:
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Invalideneinkommen: ([10'352.60 x 9] + [10'352.60 x 9 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.3 = 30'281.355; 30'281.355 + [5000 x 9 : 12/=Bonusanteil] = 34'031.35; 34'031.35: 9 x 12 [= Umrechnung auf ein Jahr] = 45'375. 14
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Valideneinkommen: 170'000.-
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Invaliditätsgrad: 73 %
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Ab 1. Januar 2004 bis 30. April 2004:
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Invalideneinkommen: ([10'352.60 x 4] + [10'352.60 x 4 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.3 = 13'458.38; 13'458.38 + [2'700 x 4: 12/=Bonusanteil] = 14'358.38; 14'358.38: 4 x 12 [= Umrechnung auf ein Jahr] = 43'075.14
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Valideneinkommen: 170'000.-
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Invaliditätsgrad: 75 %
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5.6 Aus dem Gesagten folgt - unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV - , dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2000 bis 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 2002 bis jedenfalls 30. April 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2004 wird auf die von keiner Seite substantiiert bestrittenen, tatsächlich wie rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
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6.
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Die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Kosten zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu drei Fünfteln der Beschwerdegegnerin zu auferlegen. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wogegen die IV-Stelle des Kantons Zürich und die Sammelstiftung A.________ nicht entschädigungsberechtigt sind (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150, 123 V 290 E. 10 S. 309).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2007 wird, soweit den Rentenanspruch ab 1. April 2000 bis 30. April 2004 betreffend, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2000 bis 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2002 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2002 bis 30. April 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 200.- und der IV-Stelle des Kantons Zürich Fr. 300.- auferlegt.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Chemie, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Firma M.________ AG und der Firma W.________ AG schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Oktober 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Borella Amstutz
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