BGer 5A_242/2008 | |||
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BGer 5A_242/2008 vom 24.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_242/2008/don
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Urteil vom 24. Oktober 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Marazzi, nebenamtlicher Bundesrichter Riemer,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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3. Z.________,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
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gegen
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1. C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marius Brem,
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2. D.________,
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3. E.________,
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vertreten durch Fürsprecher Roman Weber,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erbteilung/Herabsetzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. März 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die Parteien sind die Kinder des im 2000 verstorbenen A.________ und dessen im 1983 vorverstorbenen Ehefrau B.________.
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A.b Am 10. November 2006 klagten X.________, Y.________ und Z.________ gegen C.________, D.________ und E.________ mit den Begehren, die durch Kaufvertrag vom 17. Oktober 1979 über die Liegenschaft Nr. 1 GB F.________ zwischen dem Erblasser und C.________ erfolgte gemischte Schenkung sei auf das erlaubte Mass herabzusetzen; danach sei der Nachlass festzustellen und zu teilen. C.________ und D.________ beantragten die Abweisung der Klage mit Ausnahme des Erbteilungsbegehrens. D.________ machte zudem geltend, die Fr. 10'000.-- nicht als Vorbezug, sondern in Erfüllung eines Lidlohnanspruchs für seine unentgeltliche Mithilfe auf der väterlichen Liegenschaft erhalten zu haben. E.________ anerkannte die Klage und beantragte, die Feststellung seiner Nichtbeteiligung am Prozess.
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B.
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B.a Mit Urteil vom 18. September 2007 wies das Bezirksgericht F.________ die Herabsetzungsklage ab und stellte fest, dass der Nachlass Fr. 38'807.70 inkl. Erbvorbezüge zuzüglich aufgelaufenem Zins ab Erstellungsdatum des Status betrage und die Parteien zu gleichen Teilen erben. Des weiteren erkannte es, dass sich die Erben Z.________ und E.________ je einen Erbvorbezug von Fr. 5'000.-- anrechnen zu lassen haben, und wies schliesslich den Erben E.________ an, aus dem bestehenden Nachlass von Fr. 28'807.70 samt Zins an X.________, Y.________, C.________ und D.________ je Fr. 6'467.95 zuzüglich Zinsanteil von 1/6, an Z.________ und an sich persönlich je Fr. 1'467.95 zuzüglich Zinsanteil von 1/6 auszuzahlen.
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B.b Die Kläger gelangten mit kantonaler Berufung an das Kantonsgericht Schwyz mit den nach Aufforderung durch das Gericht präzisierten Begehren, die mit dem Liegenschaftsverkauf erfolgte gemischte Schenkung unter Berücksichtigung eines ausgleichspflichtigen Betrages von Fr. 336'640.-- auf das erlaubte Mass herabzusetzen, danach den Nachlass nebst den aufgelaufenen Zinsen festzustellen, wobei auch von einem Erbvorbezug von D.________ von Fr. 10'000.-- auszugehen sei. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung mit Urteil vom 18. März 2008 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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C.
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Die Kläger gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht; sie begehren die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und stellen wie bereits vor den kantonalen Instanzen materielle Anträge. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein Urteil betreffend Herabsetzung und Erbteilung; es liegt somit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vor, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) bei weitem übertrifft. Der angefochtene Entscheid ist überdies letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG); die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist eingehalten. Die Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig. Mit ihr kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch dass Verfassungsrecht gehört (Art. 95 lit. b BGG).
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2.
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Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so sind alle anzufechten, ansonsten das Bundesgericht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eintritt (BGE 133 IV 119 E. 6 S. 120).
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3.
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Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und kritisieren des weiteren in diesem Zusammenhang eine Verletzung verschiedener kantonaler Bestimmungen.
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3.1 Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt in erster Linie das kantonale Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüft. Falls sich der Schutz aufgrund des kantonalen Rechts als ungenügend erweist, kann sich der Betroffene auf denjenigen berufen, der sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Diese Bestimmung gewährleistet einen verfassungsrechtlichen Mindestschutz. Ob die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Rechte verletzt worden sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.; 120 Ia 220 E. 3a S. 223; 114 Ia 93 E. 2 S. 98/99 mit Hinweisen).
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3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 129 II 396 E. 2.1; 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Mit Bezug auf die mit Kaufvertrag vom 17. Oktober 1979 vom Erblasser veräusserte Liegenschaft hat das Kantonsgericht festgehalten, nach Ansicht des Bezirksgerichts komme der von den Beschwerdeführern eingereichten privaten Schätzung der Liegenschaft auf einen damaligen Verkehrswert von Fr. 367'000.-- lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu, an der das Gericht, insbesondere ein sachverständiger Richter, aus verschiedenen Gründen grösste Zweifel hegten. Aus diesem Grunde habe die erste Instanz die Behauptung der Beschwerdeführer, der damals bezahlte Kaufpreis von Fr. 190'000.-- habe nicht dem damaligen Wert der Liegenschaft entsprochen, als nicht erwiesen erachtet. Die erste Instanz sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer und trotz der Anwesenheit eines sachverständigen Richters nicht in sicherer Kenntnis vom damaligen Verkehrswert von einem adäquaten Kaufpreis ausgegangen und habe deshalb gestützt auf § 115 ZPO/SZ auf die Abnahme von Beweisen verzichtet. Vielmehr habe sie befunden, die beweisbelasteten Beschwerdeführer hätten die behauptete, herabsetzbare, gemischte Schenkung nicht bewiesen. Inwiefern die erstinstanzlichen Richter mit ihrem Hinweis auf den Zweifel eines sachverständigen Richters am Parteigutachten das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt haben könnten, sei nicht ersichtlich. Massgebend für die Verwerfung des Parteigutachtens sei die von den Beschwerdeführern zugestandene Tatsache, dass dieses bloss eine Parteibehauptung darstelle.
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4.2
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4.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei schwer verständlich, dass die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stelle, das Bezirksgericht F.________ habe nur subsidiär auf die Aussagen eines sachverständigen Richters abgestellt. Es lege ausdrücklich dar, dass "insbesondere ein sachverständiger Richter" grösste Zweifel an der Qualität und Richtigkeit der Verkehrswertschätzung hege. Dieser sachverständige Richter habe überdies die Kaufpreise im Zeitpunkt des Kaufvertrages in das Verfahren eingeführt, die das Bezirksgericht schliesslich in seine Überlegungen mit einbezogen habe. Werde aber richterliche Sachkenntnis für das Urteil entscheidend in das Verfahren eingeführt, sei das Votum des sachverständigen Richters zu protokollieren (§ 171 ZPO/ZH) und den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, was im vorliegenden Fall unterblieben sei. Wäre das rechtliche Gehör gewährt worden, hätten die Beschwerdeführer gestützt auf § 104 Ziff. 1 ZPO/SZ die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens beantragen können. Überdies räume § 123 ZPO/SZ den Parteien das Recht ein, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Werde wie hier auf das Fachwissen eines Richters abgestellt, seien die Parteien zu dieser Fachmeinung anzuhören.
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4.2.2 Die Beschwerdeführer stützen ihren Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit ausschliesslich auf kantonales Recht. Sie nennen aber keine Bestimmung des Zivilprozessrechts von F.________, aus der sich die von ihnen aufgezeigte, dem Prozessrecht des Kantons Zürich eigene Protokollierungspflicht bezüglich der Meinung des sachverständigen Richters ergäbe, und begründen erst recht nicht, inwiefern das Verhalten der Vorinstanz eine solche Bestimmung krass verletzt (Art. 9 BV). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Soweit sich aus Art. 29 Abs. 2 BV eine Protokollierungspflicht herleiten lässt (dazu: BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478; 131 II 670 E. 4.3 S. 679), ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Meinung des sachverständigen Richters war im erstinstanzlichen Urteil aufgeführt und hätte somit von den Beschwerdeführern mit Berufung an das Kantonsgericht thematisiert werden können. Die Beschwerdeführer haben es sich somit selbst zuzuschreiben, dass eine Auseinandersetzung mit der Meinung des sachverständigen Richter unterblieben ist, und können sich im Nachhinein nicht mehr auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.
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Kein Erfolg beschieden sein kann des weiteren der Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich eine willkürliche Anwendung § 123 ZPO/SZ behaupten und begründen (E. 2), wonach den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis zu geben ist. Auch wenn der sachverständige Richter Zweifel an der Parteibehauptung der Beschwerdeführer äusserte, ergibt sich aus seiner Meinung kein positives Beweisergebnis hinsichtlich des Wertes der Liegenschaft, so dass den kantonalen Instanzen auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten in krasser Weise die Vorschrift des § 123 ZPO missachtet.
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Liegt aber aufgrund der Äusserung des sachverständigen Richters kein positives Beweisergebnis bezüglich des Wertes der Liegenschaft vor, geht schliesslich auch die Argumentation der Beschwerdeführer an der Sache vorbei, sie hätten in der Folge des negativen Vorbescheids des sachverständigen Fachrichters vor erster Instanz gestützt auf § 104 Ziff. 1 ZPO/SZ einen Antrag auf Durchführung einer gerichtlichen Expertise stellen können. Soweit dieser Vorwurf überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (E. 2), wäre eine willkürliche Nichtbeachtung dieser Bestimmung nicht mit Erfolg darzutun. Im Übrigen sind die Parteien nach der im Prozessrecht des Kantons Schwyz verankreten Eventualmaxime (§ 103 ZPO/SZ) mit ihren Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder mit ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben. Ausnahmsweise lässt § 104 Ziff. 1 ZPO spätere Anträge zu, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer für den von ihnen behaupteten, aber von den Beschwerdegegnern bestrittenen höheren Wert der Liegeschaft den Beweis zu erbringen hatten (Beweislast; Art. 8 ZGB). Sie haben sich trotzdem darauf beschränkt, eine als reine Parteibehauptung zu qualifizierende Privatexpertise vorzulegen und haben auch im Rahmen der Replik keine gerichtliche Expertise beantragt. Damit aber sind die kantonalen Instanzen nicht in Willkür verfallen, indem sie den Beschwerdeführern keine Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Expertise setzten.
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4.3
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4.3.1 Die Beschwerdeführer machen des Weiteren als Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sie hätten im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht ausdrücklich "den rechtgenügenden Beweis" für ihre Sachdarstellung offeriert; soweit dieser Antrag als unklar betrachtet worden sei, hätte ihnen nach § 51 ZPO/SZ durch richterliche Befragung Gelegenheit zur Behebung des Mangels eingeräumt werden müssen.
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4.3.2 Die Beschwerdeführer haben diese Rüge erstmals vor Bundesgericht erhoben; darauf ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 638). Sodann vermöchten diese Vorbringen die willkürliche Missachtung der durch das kantonale Recht (§ 51 ZPO/SZ) verbrieften Fragepflicht nicht zu begründen: Wie die Beschwerdeführer zurecht darauf hinweisen, ist es nicht willkürlich, die richterliche Fragepflicht nicht unbesehen auf Beweisofferten anzuwenden (BGE 113 Ia 433 E. 1; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2000, N. 8 zu § 55 ZPO/ZH). Angesichts der im konkreten Fall anwendbaren Verhandlungsmaxime (§ 50 Abs. 1 ZPO/SZ) und der sich daraus ergebenden Mitwirkungspflicht, die von den Betroffenen einen frist- und formgerecht eingereichten Beweisantrag verlangt (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40; 122 III 219 E. 3c S. 223/224; BRÖNNIMANN, Die Behauptungslast, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 53), wäre die Missachtung der richterlichen Fragepflicht und damit eine willkürliche Nichtbeachtung der das rechtliche Gehör garantierenden kantonalen Bestimmung zu verneinen.
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4.4 Damit erweist sich der Vorwurf der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. der Willkür in der Anwendung kantonalen Rechts insgesamt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, sie hätten in der Berufungsbegründung dargetan, dass die dem Beschwerdegegner D.________ übergebenen Fr. 10'000.-- entgegen der Auffassung der ersten Instanz nicht Lidlohn darstellten. Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 314 ZGB und Art. 626 Abs. 2 ZGB.
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5.2 Die Vorinstanz hat dazu in einer Eventualbegründung festgehalten, die Beschwerdeführer hätten gegen den Beschwerdegegner D.________ keinen Ausgleichsanspruch mit entsprechenden Begehren gestellt, sondern lediglich pauschal auf einen Erbvorbezug in dieser Höhe hingewiesen, weshalb das Bezirksgericht nicht darüber habe befinden müssen und oberinstanzlich nicht darauf zurückzukommen sei. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu dieser Erwägung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2).
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6.
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Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei sie für den Gesamtbetrag der Gerichtskosten solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Überdies haben sie die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen und haften ebenso für den Gesamtbetrag der Entschädigung (Fr. 4'000.--) solidarisch (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2, der überdies keine Kosten ausgewiesen hat, ist keine Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner 1 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.-- zu entschädigen, wobei sie für den Gesamtbetrag der Entschädigung (Fr. 4'000.--) solidarisch haften.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Zbinden
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