BGer 5D_138/2008 | |||
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BGer 5D_138/2008 vom 27.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_138/2008/bnm
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Urteil vom 27. Oktober 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staat Wallis, 1950 Sitten, vertreten durch das Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Postfach, 1951 Sion,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung.
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2008 des Kantonsgerichts Wallis (Kassationsbehörde).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2008 des Kantonsgerichts Wallis, das auf eine Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 138.65 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist (Kantonssteuern 2005),
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid erwog, die Beschwerdeführerin bringe weder substantiierte Einwendungen gegen die einen Rechtsöffnungstitel darstellende Veranlagungsverfügung noch Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, die Nichtigkeitsklage entspreche somit nicht den Begründungsanforderungen, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Begründungsanforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. September 2008 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Füllemann
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