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Informationen zum Dokument  BGer 8C_264/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_264/2008 vom 27.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_264/2008
 
Urteil vom 27. Oktober 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch die Beratungsstelle Z.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
 
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 3. März 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1963 geborene S.________ meldete sich am 2. November 1999 wegen verschiedener Beschwerden (u.a. Knie-, Wirbel-, Hüftgelenks- und Kopfschmerzen, Gehbehinderung, Neurosis, Depression, Schlaflosigkeit sowie Vergesslichkeit) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern bejahte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen bei einem Invaliditätsgrad von 49 % den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2000 (Verfügung vom 11. Juni 2004). Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Versicherten neu ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zusprach. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 reichte S.________ zwei neue Arztberichte ein und machte sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle trat auf das Rentenrevisionsgesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2007 nicht ein.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde des S.________, in welcher er die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragte, mit Entscheid vom 3. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, auf das Rentenrevisionsgesuch vom 9. Juni 2006 einzutreten.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Die anhand von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage (E. 1.1 hievor). Dazu gehören auch die Fragen, in welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen sowie vorhandene und verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit begründen, weil es der versicherten Person zumutbar ist, eine entsprechend profilierte Tätigkeit auszuüben; vorbehalten ist der Fall, dass andere als medizinische Gründe die Zumutbarkeit in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise verneinen lassen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es hingegen um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393). Analoges gilt für die Frage, ob sich eine Arbeitsunfähigkeit erheblich verändert habe (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Rechtlicher Natur ist schliesslich die Frage, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle auf das Gesuch um Rentenrevision des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2006 zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten ist.
 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieser Frage heranzuziehenden invaliditäts- und revisionsrechtlichen Grundlagen (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV), insbesondere zur massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (BGE 133 V 108) und zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 S. 26 E. 1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Berichte des Röntgeninstitutes des Spitals X.________, vom 18. Mai 2006, des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Juni 2006 und des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 24. Juni 2006 sowie die weiteren Berichte der Neurochirurgen Dres. med. A.________ und C.________, Klinikzentrum in Serbien und der Spezialklinik Y.________ für Knochen- Gelenke- und degenerative Erkrankungen, vermöchten seit Abschluss des früheren Verwaltungsverfahrens (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht rechtsgenüglich darzutun. Insbesondere sei bereits im MEDAS-Gutachten vom 19. September 2003 eine Kompression der Nervenwurzel L5 links objektiviert worden, sodass die am Spital X.________ mit MRI-Untersuchung vom 18. Mai 2006 festgestellte ausgeprägte linksseitige medio-laterale Diskushernie L4/L5 entgegen dem im Bericht des Hausarztes vom 6. Juni 2006 Festgehaltenen, kein neuer medizinischer Befund darstelle. Das Gericht hielt weiter fest, auch mit dem Hinweis des Dr. med. H.________ auf den invalidisierenden und therapieresistenten Charakter des Rückenproblems sei keine relevante Änderung des Gesundheitszustands seit Dezember 2005 dargetan.
 
3.2 Soweit das kantonale Gericht in Würdigung der seit dem Revisionsgesuch ins Recht gelegten Arztberichte eine glaubhaft gemachte anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte, beruhen seine Erwägungen weder auf einer offensichtlich unrichtigen noch unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes. Die dieser zugrunde liegende Beweiswürdigung verstösst auch nicht sonstwie gegen Bundesrecht, zumal im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht auf die erst im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel abgestellt wurde (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil I 734/05 vom 8. März 2006, E. 3.2). Auch der mit Beschwerde ans Bundesgericht aufgelegte Bericht des Dr. med. H.________ vom 27. Januar 2007 ist dementsprechend unbeachtlich. Die ärztlicherseits erwähnte Chronifizierung und Therapieresistenz der Leiden kann zwar im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine relevante Sachverhaltsänderung darstellen. Diesbezüglich kam aber schon der Rheumatologe der MEDAS im Gutachten vom 19. September 2003 zum Schluss, dass ein chronifiziertes, therapierefraktäres lumbales Schmerzsyndrom mit ausgeprägter funktioneller Überlagerung besteht. Damit ging das kantonale Gericht mit Blick auf die organischen Befunde zu Recht nicht von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes aus. Eine solche ist ebenso wenig hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung im hier relevanten Zeitraum vom 5. Dezember 2005 bis 24. Januar 2007 ausgewiesen. Die MEDAS-Ärzte diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, wobei der begutachtende Psychiater eine depressive Symptomatik, wie im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. U.________ vom 21. September 2001 als depressive Störung bei chronifiziertem Schmerzsyndrom und histrionischer, narzisstischer Persönlichkeitsstörung aufgeführt, nicht feststellen konnte. Auch die im Abklärungsbericht der BEFAS vom 22. Januar 2001 erwähnten Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung, welche Diagnose sich ebenfalls im Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 16. Mai 2005 findet, bestätigte der Gutachter nicht. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben sich jedenfalls aus den eingereichten Berichten nicht, zumal die bloss andere, abweichende (quantitative oder qualitative) Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Revision relevante Änderung darstellt (BGE 112 V 371 S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Vor diesem Hintergrund durfte das kantonale Gericht von weiteren Abklärungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung absehen. Damit ist eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen Entscheid im Jahre 2005 nicht glaubhaft dargetan, so dass die IV-Stelle auf das Rentenrevisionsgesuch zu Recht nicht eintrat.
 
4.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird.
 
5.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Oktober 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Polla
 
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