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Informationen zum Dokument  BGer 6F_15/2008  Materielle Begründung
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BGer 6F_15/2008 vom 01.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_15/2008/sst
 
Urteil vom 1. November 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Zünd,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Parteien
 
X.________, Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Z.________,
 
Gesuchsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
Markus Schultz,
 
Gegenstand
 
Revison des Urteils des Bundesgerichts vom 4. September 2008 (6B_461/2008),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. September 2008.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen befand X.________ am 10. März 2008 zweitinstanzlich bezüglich dreier Äusserungen der mehrfachen üblen Nachrede schuldig (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Gleichzeitig sprach es sie wegen zwei anderer Aussagen vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Das Kantonsgericht verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
 
Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 4. September 2008 die von X.________ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen ab (6B_461/2008).
 
X.________ ersucht mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
 
2.
 
Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich und werden mit der Ausfällung rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Eine Überprüfung ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds in den engen Grenzen der Art. 121, 122 und 123 BGG möglich. Generelle Kritik an den rechtlichen Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Revisionsverfahren hingegen nicht zulässig. Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich angegeben werden.
 
In ihrer Eingabe stellt die Gesuchstellerin einzig die bisherige Prozessgeschichte dar, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen und insbesondere ohne zu begründen, welcher Revisionsgrund gegeben sein soll. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist jedoch auch materiell nicht ersichtlich, dass ein Revisionsgrund vorliegen könnte.
 
3.
 
Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. November 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Stohner
 
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