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Informationen zum Dokument  BGer 8C_791/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_791/2008 vom 04.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_791/2008
 
Urteil vom 4. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Anspruch des A.________, geboren 1974, auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. August 2007 mit Verfügung vom 27. November 2007 und Einspracheentscheid vom 6. Mai 2008 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit in der Beitragsrahmenfrist und wegen fehlenden Nachweises einer krankheits- beziehungweise unfallbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Befreiungsgrund abgelehnt hat,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2008 abgewiesen hat,
 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass sich das kantonale Gericht einlässlich zu den unterschiedlichen Stellungnahmen des Hausarztes pract. med. N.________ geäussert und zutreffend dargelegt hat, weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während des hier massgebenden Zeitraums nicht nachgewiesen ist,
 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung nicht darzutun vermögen,
 
dass insbesondere der Einwand, dem Arzt sei bei seiner ersten Bescheinigung vom 22. September 2007 offenbar ein Fehler unterlaufen, nicht stichhaltig ist,
 
dass es mangels Nachweises der vollständigen Arbeitsunfähigkeit an einer Voraussetzung für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fehlt,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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