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Informationen zum Dokument  BGer 9C_759/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_759/2008 vom 07.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_759/2008
 
Urteil vom 7. November 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, 8610 Uster,
 
gegen
 
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
 
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, diese vertreteten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, Tödistrasse 17, 8000 Zürich.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2008,
 
in die Verfügung vom 16. September 2008, mit welcher V.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis am 1. Oktober 2008 aufgefordert wurde,
 
in die Verfügung vom 10. Oktober 2008, mit welcher V.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. Oktober 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf umständehalber die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. November 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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