BGer 6B_888/2008 | |||
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BGer 6B_888/2008 vom 13.11.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_888/2008 /hum
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Urteil vom 13. November 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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Firma Xa.________,
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Firma Xb.________,
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Firma Xc.________,
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Firma Xd.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwältin
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Dr. Jeannette Wibmer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen das Bundesgegesetz gegen den unlauteren Wettbewerb),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. September 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die vier Beschwerdeführerinnen, die alle zur X.________-Gruppe gehören, wenden sich dagegen, dass eine Untersuchung wegen des Verdachts des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des UWG eingestellt und ein dagegen gerichteter Rekurs im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Bei der Frage der Legitimation berufen sie sich auf Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Sie sind indessen weder Privatstrafklägerinnen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, noch Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sie als Geschädigte, die nicht Privatstrafklägerinnen oder Opfer sind, zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert.
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Es stellt sich nur die Frage, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie einer der vier Beschwerdeführerinnen, der Firma Xa.________, die Geschädigtenstellung ganz und den übrigen Beschwerdeführerinnen teilweise absprach, § 395 Abs. 1 Ziff. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) willkürlich angewendet hat (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10-13 Ziff. 6.1 und Ziff. 9 sowie S. 15/16 Ziff. Ziff. 11). In der Beschwerde wird dazu ausführlich Stellung genommen (Beschwerde S. 5-10 Ziff. 8-16). Es ergibt sich indessen daraus nicht, inwieweit die Vorinstanz § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, wonach als Geschädigte nur jene Personen gelten, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde, willkürlich angewendet haben könnte.
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Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführerinnen, die ihren Sitz in O.________, P.________ und Q.________ haben, die Geschädigteneigenschaft in Bezug auf eine Äusserung in einer Zeitschrift ab, die ausdrücklich nur die Niederlassung der X.________ in R.________ betraf ("Das R.________er Büro der Firma Xe.________ musste nach einem Anlegerskandal schliessen"). Diese Niederlassung in R.________ könne ihre Rechte selber wahrnehmen und habe dies auch zu tun. Der durchschnittliche Leser vermöge durchaus zwischen der Niederlassung in R.________ und jenen in O.________, P.________ und Q.________ zu unterscheiden und zu erkennen, dass es sich dabei um unterschiedliche juristische Personen handle (angefochtener Entscheid S. 12). Dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz für den Leser eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Niederlassungen bestanden haben könnte (Beschwerde S. 6 Ziff. 9, S. 7/8 Ziff. 12 und 13), stellt eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerinnen dar, aus der sich nicht ergibt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte. Dass die Niederlassung in R.________ entgegen der Darstellung der Vorinstanz aus personellen und anderen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte selber zu wahren (Beschwerde S. 9 Ziff. 16), stellt ebenfalls eine reine Behauptung dar.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind den vier Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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