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Informationen zum Dokument  BGer 8C_75/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_75/2008 vom 14.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_75/2008
 
Urteil vom 14. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4058 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1951 geborene H.________ war zuletzt bis August 1999 als Metallarbeiter in der X.________ AG angestellt. Die Arbeitgeberin meldete der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 5. August 1999 einen Rückfall zum Unfall vom 15. Januar 1997, bei welchem sich der Versicherte nach einem Sturz eine mediale Malleolarfraktur links zugezogen hatte. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf, richtete ein Taggeld aus und sprach H.________ mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 Prozent sowie mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 24 Prozent zu. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 14. August 2006 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des H.________ hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. November 2007 in dem Sinne gut, als es feststellte, dass der Versicherte rückwirkend ab 1. September 2005 Anspruch auf eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 32 Prozent habe.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, es sei ihm ab 1. September 2005 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 69 Prozent zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224), die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhne und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 16. Juni 2005 von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und nicht geprüft habe, in welchem Ausmass sich die von Dres. med. L.________ A.________ postulierten betriebsunüblichen Pausen auf die Leistungsfähigkeit auswirkten. Bei einem Pausenbedarf von täglich drei Stunden betrage die Arbeitsfähigkeit höchstens 65 Prozent, während diese bei einem Pausenbedarf von einer Stunde auf 88 Prozent zu veranschlagen sei. Wie es sich diesbezüglich verhalte, müsse von den Ärzten in einem medizinischen Gutachten beurteilt werden und könne nicht - wie die Vorinstanz dies mit einem Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen von 20 Prozent getan habe - vom Gericht mittels einer ermessensweisen Kürzung der statistisch ermittelten Lohnansätze (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75) abgegolten werden.
 
4.
 
4.1 Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bemessung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, welche als solche nicht überprüfbar ist (Art. 95 und 97 BGG). Gerügt werden kann - auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung - nur die Höhe des Abzuges im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399; Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008).
 
4.2 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen).
 
4.3 Ist über die ärztliche Bezeichnung des massgebenden Pensums hinaus zusätzlichen Einschränkungen - wie vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise, Bedarf nach ausserordentlichen Pausen - Rechnung zu tragen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, vermag dieser Umstand grundsätzlich einen leidensbedingten Abzug zu begründen (Urteil 9C_119/2008 vom 16. Juli 2008). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen.
 
5.
 
5.1 Gemäss Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 16. Juni 2005 besteht beim Beschwerdeführer ein Zustand nach medialer und lateraler Malleolarspitzenfraktur und Vorfusskontusion sowie zwischenzeitlich zweimaliger Arthrodese des Metatarsophalangealgelenkes I links und Metallentfernung. Aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Versicherten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten - einschliesslich kürzere ebenerdig gehende oder stehende Intervalle - ganztags zumutbar. Nicht mehr möglich seien hingegen Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das Herumgehen in unebenem Gelände oder rein stehende oder gehende Tätigkeiten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen in kauernder oder kniender Stellung.
 
5.2 Frau Dr. med. L.________ hält im Bericht vom 28. Juni 2006 zu Handen der IV-Stelle Basel-Stadt fest, sitzende Tätigkeiten seien dem Versicherten nur während rund 30 Minuten und mit zusätzlichen Pausen möglich. Die Frage nach Anzahl und Länge der betriebsunüblichen Pausen hat sie mit: "Zwischen 1h - 3h Pausen" beantwortet und damit einen relativ grossen Ermessensspielraum belassen. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verweist die Ärztin auf den Bericht des Dr. med. A.________. Dieser führt im Bericht vom 8. Juni 2006 etwas präziser aus, der Versicherte müsse alle fünf Minuten die Wadenpumpe betätigen und dreimal täglich ein isometrisches Training mit vier Übungen zu 10 mal 10 Sekunden durchführen. Falls die Arbeit nicht sitzend ausgeübt werden könne, bestehe volle Erwerbsunfähigkeit. Dr. med. E.________ hält im Schreiben an Dr. med. A.________ vom 26. Oktober 2006 dafür, der Versicherte könne kaum 30 Minuten in der gleichen Stellung verharren, ohne dass sein linker Fuss anschwelle und schmerzhaft werde. Daher könne er nur mühevoll anlaufen, müsse sich allenfalls hinlegen, hochlagern und Muskelbewegungen durchführen. Wegen der notwendigen Pausen könne er höchstens vier Stunden arbeiten. Damit vermag der behandelnde Arzt die Beurteilung der beiden anderen Mediziner indessen nicht in Frage zu stellen, zumal er seine abweichende Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar begründet und sein Bericht überdies aufgrund seiner Stellung als Hausarzt mit der notwendigen Zurückhaltung zu würdigen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Daran ändert nichts, dass sich Dr. med. A.________ im Anschluss an das obige Schreiben der Meinung des Dr. med. E.________ anzuschliessen scheint, weil auch er die Gründe nicht darlegt. Da die Akten eine zuverlässige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erlauben, besteht für die beantragte ergänzende medizinische Abklärung keine Veranlassung.
 
5.3 In Würdigung der medizinischen Unterlagen ging das kantonale Gericht davon aus, dass der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 55 Jahre alte Versicherte nur noch leichte sitzende Tätigkeiten ausführen könne und die Gelegenheit zu häufigen betriebsunüblichen Pausen gewährleistet sein müsse, weshalb ein Abzug vom statistischen Tabellenlohn von 20 Prozent als angemessen erscheine. Dieser Abzug entspricht bei der vom kantonalen Gericht veranschlagten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden einer Einsatzfähigkeit von 33.28 Stunden in der Woche und damit einer Reduktion von durchschnittlich rund 1 ½ Stunden pro Tag (8.3 Stunden ./. 6.66 Stunden). Mit der von der Vorinstanz anerkannten Pensenbeschränkung von 20 Prozent und der entsprechenden Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens sind die von Dr. med. A.________ gemäss Bericht vom 8. Juni 2006 und die von Dr. med. L.________ laut Bericht vom 28. Juni 2008 attestierten gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Art und Weise, wie die Vorinstanz den Invaliditätsgrad festgelegt hat, weder auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einer rechtsfehlerhaften Würdigung der medizinischen Unterlagen, noch hat diese ihr Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten.
 
5.4 Aus dem Vergleich des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 67'082.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45'806.- resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet) 32 Prozent, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
 
6.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V. Leuzinger Hofer
 
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