BGer 9C_878/2008 | |||
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BGer 9C_878/2008 vom 18.11.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_878/2008
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Urteil vom 18. November 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,
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9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Andrea Kaiser, c/o Advokaturbüro Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 1. September 2008.
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Sachverhalt:
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt auf Beschwerde des B.________ gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen IV-Stelle vom 24. Oktober 2006 hin fest, das von der Verwaltung eingeholte interdisziplinäre Gutachten erlaube keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten, und wies die Sache dementsprechend "zur psychiatrischen Oberbegutachtung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen" an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 1. September 2008).
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Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1 [9C_684/2007]). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit (alternativ) voraus, dass der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
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1.2
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1.2.1 Nach der Rechtsprechung ist ein irreversibler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, wenn Verwaltung und Versicherungsträger sich durch den Rückweisungsentscheid gezwungen sehen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Diesfalls kann die Verwaltung bereits diesen Entscheid anfechten (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Im vorliegenden Fall enthält der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid keine materiellen Vorgaben, die dem Rechtsstandpunkt der IV-Stelle widersprechen und an welche diese im Rahmen der anschliessenden Beurteilung und neuen Verfügung gebunden wäre (vgl. BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). Die Verwaltung wendet sich denn auch einzig gegen die vom kantonalen Gericht angeordnete Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens.
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1.2.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt vor, wenn der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre. Die Verpflichtung zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung stellt selbst für den Fall, dass die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im genannten Sinn dar. Denn einerseits verliehe auch eine allfällige Rechtsverletzung nach Art. 97 Abs. 1 BGG dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen ohnehin nicht rechtlichen Charakter (erwähntes Urteil 9C_301/2007 E. 2.2). Anderseits entspricht eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens durch weitere Abklärungen nach mehrfach bestätiger Rechtsprechung nicht dem Kriterium von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483; SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100 E. 1.2 [I 126/07]; Urteil 8C_587/2008 vom 1. September 2008 E. 3.2.1).
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1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutheissung ihrer Beschwerde führte unmittelbar zu einem Endentscheid, womit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG unnötiger Verfahrensaufwand vermieden würde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, entspricht einer Tatfrage, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfen kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Da eine derartige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in der Regel nicht offensichtlich unrichtig sein dürfte, womit die Beschwerde ebenso regelmässig abzuweisen wäre und der damit bezweckte Nutzen (Vermeidung von Verfahrensaufwand) doch nicht einträte, verfolgt das Gericht eine generell zurückhaltende Eintretenspraxis. Deshalb wird auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird und die nicht auf einer falschen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten auch nicht nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG eingetreten (Urteil 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2 in fine), es sei denn, die Beschwerde lege im Einzelfall dar, dass durch den sofortigen Endentscheid ein bedeutender Aufwand eingespart werden könnte, was hier jedoch nicht zutrifft.
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2.
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Nach dem Gesagten sind die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eingetreten wird (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG per analogiam). Inskünftig werden Beschwerden, welche mit der hier zu behandelnden Eingabe vergleichbar sind, als offensichtlich unzulässige Rechtsmittel durch einzelrichterlichen Entscheid nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt.
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3.
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Die Gerichtskosten sind - entsprechend dem Prozessausgang - der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. November 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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