VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_807/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_807/2008 vom 21.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_807/2008
 
Urteil vom 21. November 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
M.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2008.
 
in Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen M.________, geboren 1948, mit Verfügung vom 15. Februar 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2008 abwies, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 43 % ermittelte,
 
dass M.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Rente beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 sowohl wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde als auch mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
 
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Aktenlage, insbesondere der Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung X.________ vom 22. Februar 2005 sowie des Dr. med. N.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. Juli 2006, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schulter- und Rückenbeschwerden zwar in seinem angestammten Beruf als Maurer nur noch zu 20 % arbeitsfähig ist, er hingegen eine adaptierte Verweisungstätigkeit zweimal drei Stunden täglich ausüben kann,
 
dass in den Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der dem Versicherten damit verbliebenen Arbeitsfähigkeit von korrekt umgerechnet 72 % in einer adaptierten Tätigkeit entgegen seinen Vorbringen keine Bundesrechtswidrigkeit (Art. 95 BGG) erblickt werden kann, ist doch das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle trotz den aktenkundigen Beschwerden nicht von vornherein ausgeschlossen und sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten nicht übermässige Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 290 E. 3b; letztmals bestätigt mit Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen),
 
dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen von einem anhand der Tabellenlöhne zugestandenermassen korrekt ermittelten Wert von Fr. 41'226.- ausging, wovon es einen vom Beschwerdeführer zu Unrecht als zu tief bemängelten Leidensabzug von 15 % gewährte, ist doch darin entgegen seinen Vorbringen in keiner Hinsicht eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) zu erblicken,
 
dass schliesslich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat (zur daraus folgenden Parallelisierung der Vergleichseinkommen siehe BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen) oder nicht, ergäbe doch der Vergleich des von ihm so begründeten höheren Valideneinkommens von Fr. 66'868.- mit dem Invalideneinkommen (Fr. 35'042.-) einen Invaliditätsgrad von gerundet 48 %, was ebenfalls nur zu einer Viertelsrente berechtigen würde,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. November 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Maillard
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).