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Informationen zum Dokument  BGer 8C_592/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_592/2008 vom 26.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_592/2008
 
Urteil vom 26. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Hauptgasse 20, 4600 Olten,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 16. Juni 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1949 geborene B.________ war seit Oktober 1973 bei der R.________ AG als Bauschreiner angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei einem Sturz aus einer Höhe von ungefähr 1,5 Metern von einem Baugerüst zog er sich am 10. Juli 2002 einen Bruch am linken Handgelenk (distale intraartikuläre Trümmerfraktur des Radius mit Abriss des Processus styloideus ulnae) zu, welche gleichentags im Spital X.________ chirurgisch versorgt wurde (Bericht vom 16. Juli 2002). Nach anfänglich günstigem Verlauf (vgl. Berichte des Spitals X.________ vom 15. Oktober, 11. November und 17. Dezember 2002, sowie 2. und 17. März 2003) mit hälftiger (ab 21. Oktober 2002) und vollständiger Arbeitstätigkeit (ab 18. November 2002) im angestammten Beruf stellten sich zunehmend Schmerzen an der linken Hand mit Parästhesien der Finger Dig. IV und V ein, weshalb am 26. März 2003 das implantierte Material entfernt, das abgebrochene Styloidfragment exzisiert und der Ulnakopf denerviert wurden (Operationsbericht des Spitals X.________ vom 26. März 2003). Trotz komplikationslosem postoperativem Verlauf traten in der Folge radiologisch feststellbar deutliche posttraumatische Arthrosezeichen auf (vgl. Berichte des Spitals X.________ vom 31. März und 24. April 2003). Der Versicherte arbeitete ab 28. April 2003 bei einer ganztägigen Präsenzzeit leistungsmässig zu 50 % an der bisherigen Arbeitsstelle weiter, bis die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag auf den 31. März 2004 hin mangels Einsatzmöglichkeiten auflöste (Kündigungsschreiben vom 12. Dezember 2003). Nach teilweise in Absprache mit der Invalidenversicherung durchgeführten weiteren, umfangreichen medizinischen und beruflichen Abkärungen (worunter Berichte des Spitals X.________ vom 22. Mai sowie 2. und 30. Juni 2003; Bericht des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 26. Juni 2003; Berichte der kreisärztlichen Untersuchungen vom 19. August und 15. Oktober 2003 sowie 8. Januar 2004; Auskünfte der Eingliederungsstätte V.________ vom 20. September 2004 [wo der Versicherte vom 26. Mai bis 12. September 2004 arbeitete]; Abschlussbericht der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2004) sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf eine weitere kreisärztliche Untersuchung vom 4. Februar 2005 mit Verfügung vom 21. März 2005 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % ab 1. November 2004 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, soweit es darauf eintrat, ab (Entscheid vom 16. Juni 2008).
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente "nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 28 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch neu entscheidet".
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Die im letztinstanzlichen Verfahren erneut vorgebrachte Rüge, die SUVA habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie die der Beurteilung des Invalideneinkommens zu Grunde gelegten Unterlagen (DAP-Löhne) nicht offengelegt habe, dringt nicht durch. Der Versicherte hätte nach Eröffnung der Verfügung vom 21. März 2005 während der 30tägigen Einsprachefrist in die Akten Einsicht nehmen und sich dazu äussern können. Dass ihm diese Möglichkeit verweigert worden wäre, wird nicht vorgebracht. Wenn er sich trotz der Anzeige in der Verfügung vom 21. März 2005, dass die SUVA das Invalideneinkommen gestützt auf die DAP-Löhne festgelegt hat, nicht um Akteneinsicht bemühte, ist die nachträgliche Berufung auf das rechtliche Gehör unbegründet; Einwendungen zu den DAP-Blättern waren grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Der kantonale Entscheid ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
 
3.
 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. November 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund eines über 28 % liegenden Invaliditätsgrades hat.
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz erwog, dass zur Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit auf die kreisärztlichen Untersuchungsberichte vom 8. Januar 2004 sowie 4. Februar 2005 abzustellen ist. Danach bestand ein deutliches Bewegungsdefizit im linken Hand- und Radioulnargelenk. Nicht zum klinischen Befund mit der gut entwickelten Unterarmmuskulatur links und dem vollständig möglichen Faustschluss der linken Hand passend war die nicht mehr registrierbare Faustschlusskraft links. Ebenfalls nicht zu erklären war die teilweise starke Schmerzreaktion schon bei oberflächlicher Palpation der Haut und die relativ starke Schmerzreaktion bei vorsichtiger Bewegung der Hand. Insgesamt waren körperlich leichte Tätigkeiten, welche weder stressrepetitive Einwirkungen noch hohe Beweglichkeit des linken Handgelenks erforderten, uneingeschränkt ganztägig zumutbar, wobei die linke Hand mindestens hilfsweise einsetzbar war.
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht habe die Berichte des Spitals X.________ zwar erwähnt, dessen anderslautenden Schlussfolgerungen aber nicht in die Beweiswürdigung einbezogen. Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Die von den Ärzten des Spitals X.________ erhobenen Befunde (vgl. Bericht vom 30. Juni 2003) stimmten weitgehend mit denjenigen des SUVA-Kreisarztes überein. In den Oberarm und die Schulter links ausstrahlende Schmerzen lagen gemäss Bericht des Spitals X.________ vom 17. Dezember 2002 nicht mehr vor und wurden später auch nicht mehr erwähnt. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers wurde schon kurze Zeit nach dem (zweiten) operativen Eingriff vom 26. März 2003 (Entfernung des Osteosynthesematerials) radiologisch eine vollständig konsolidierte Fraktur festgestellt (vgl. Berichte des Spitals X.________ vom 22. Mai und 2. Juni 2003). Unbestritten ist, dass eine stark verminderte Kraftentwicklung beim Faustschluss der linken Hand gegenüber rechts besteht; jedoch macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, diese sei vollständig aufgehoben, wie er dies gegenüber dem SUVA-Kreisarzt präsentierte. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand und Finger konnten weder klinisch (vgl. Bericht des Spitals X.________ vom 2. und 17. März 2003) noch elektrophysiologisch objektiviert werden (vgl. Bericht des Dr. med. E.________ vom 26. Juni 2003). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass am 27. Mai 2003 eine Infiltration in das Handgelenk erfolgte, welche offenbar therapeutischen (Schmerzlinderung) wie auch diagnostischen Zielen diente, ableiten will. Sodann überliessen die Ärzte des Spitals X.________ explizit die Festlegung der Arbeitsfähigkeit der kreisärztlichen Einschätzung (vgl. Bericht vom 30. Juni 2003), wobei von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass der Versicherte den angestammten Beruf als Bauschreiner nicht mehr auszüben vermag. Schliesslich hat die Eingliederungsstätte V.________ (vgl. Bericht vom 20. September 2004), wie die SUVA in der Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde zutreffend festgehalten hat, bei Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % auch Arbeiten berücksichtigt, welche dem Versicherten unstreitig nicht mehr zumutbar sind.
 
4.3 Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) vorzuwerfen ist. Auf weitere Abkärungen zum Gesundheitszustand und zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist zu verzichten. Die medizinischen Unterlagen erlauben eine hinreichend schlüssige Beurteilung der dem Versicherten aus gesundheitlicher Sicht zumutbaren Arbeitsleistungen. Von zusätzlichen Beweisvorkehren sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die in Bezug auf diese Frage zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
 
5.
 
Zu prüfen sind abschliessend die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen (vgl. Art. 16 ATSG).
 
5.1 Die SUVA hat das Invalideneinkommen gestützt auf fünf der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP), unter Auszug von dreiunddreissig weiteren lohnmässig vergleichbaren und allenfalls auch den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsstellen ermittelt (vgl. den Auszug aus dem verwaltungsinternen Intranet am 18. März 2005), worauf sie in der Verfügung vom 21. März 2005 hinwies. Aus den Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde ergeben sich weder Anhaltspunkte, dass die von der SUVA aufgezeigten fünf verfügbaren Arbeitsplätze wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen unzumutbar sind, noch substantielle Einwendungen gegen die angegebenen Höchst- und Tiefstlöhne oder den ermittelten Durchschnittslohn der angegebenen DAP-Blätter. Eine Verletzung der bundesrechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens gestützt auf die DAP (vgl. dazu BGE 129 V 472, insbesondere E. 4.2.2 S. 480 unten) ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vom vorinstanzlich bestätigten hypothetischen Invalideneinkommen der SUVA von Fr. 47'896.- auszugehen.
 
5.2 Der gestützt auf die Angaben der R.________ AG festgelegte Validenlohn (Fr. 66'300.-) wird letztinstanzlich nicht beanstandet. Dem Invalideneinkommen gegenübergestellt ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 27.76 %, welcher aufgrund der in BGE 130 V 121 festgelegten Regel auf 28 % zu runden ist.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grunder
 
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