BGer 6B_374/2008 | |||
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BGer 6B_374/2008 vom 27.11.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_374/2008/sst
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Urteil vom 27. November 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger,Ferrari, Favre, Mathys,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mark A. Schwitter,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3012 Bern,
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vergehen gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 31. März 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, der seit 27 Jahren als selbständiger Heilpraktiker tätig ist, bezog am 21. Oktober 2004 vierzig Packungen zu je zwei Kapseln "Libidfit" und am 8. Dezember 2004 zwanzig Packungen zu je zwei Kapseln "Libidfit" über das Internet bei ihm nicht näher bekannten Personen in den Niederlanden. Er gab die insgesamt 120 Kapseln zum Selbstkostenpreis von total Fr. 1'200.-- an A.________ ab, der ihn wegen Potenzproblemen aufgesucht hatte.
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B.
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B.a Mit Strafbescheid des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) vom 14. Juni 2005 wurde X.________ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG, begangen durch vorsätzliche Einfuhr eines zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimittels am 21. Oktober und 8. Dezember 2004, zu einer Busse von 4'000 Franken verurteilt.
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X.________ beantragte die gerichtliche Beurteilung.
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B.b Das Gerichtspräsidium Zofingen sprach X.________ am 14. Mai 2007 des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG schuldig, begangen durch die Einfuhr von verwendungsfertigen Arzneimitteln ohne Bewilligung. Es bestrafte X.________ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von 1'000 Franken.
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B.c Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, am 31. März 2008 ab.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau und des Gerichtspräsidiums Zofingen seien aufzuheben; er sei von Schuld und Strafe freizusprechen beziehungsweise die Sache sei zur neuen Entscheidung in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau sowie die Schweizerische Bundesanwaltschaft haben auf Vernehmlassungen verzichtet. Die Swissmedic äussert sich zu drei Rügen des Beschwerdeführers, ohne einen Antrag zu stellen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer erhebt eine Vielzahl von Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht und von Gesetzesrecht. Er rügt eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er habe keine Gelegenheit erhalten, Einsicht in die vollständigen Akten zu nehmen und den Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen. Die beiden Mitarbeiter der Swissmedic, B.________ und C.________, welche Untersuchungsberichte betreffend das Präparat "Libidfit" erstellt hätten, seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Sachverständige, sondern Zeugen. Zu Unrecht sei der einzige Abnehmer der von ihm eingeführten und abgegebenen "Libidfit"-Kapseln nicht als Entlastungszeuge einvernommen worden. Aus den Aussagen des einzigen Abnehmers der Kapseln, A.________, hätte sich unter anderem ergeben, ob dessen Gesundheit konkret gefährdet worden sei. Die Analysen der Laboratorien der Swissmedic beträfen nicht die von ihm eingeführten und abgegebenen "Libidfit"-Kapseln des Herstellers D.________, sondern die "Libidfit"-Kapseln eines anderen Herstellers (E.________), mit denen er unstreitig nichts zu tun habe. Die Analyseergebnisse der Laboratorien der Swissmedic erbrächten daher keinen Beweis dafür, dass die von ihm eingeführten und abgegebenen "Libidfit"-Kapseln, gleich den "Libidfit"-Kapseln des anderen Herstellers, das Sildenafil-Analogon Acentildenafil enthielten. Es sei davon auszugehen, dass die von ihm eingeführten und abgegebenen "Libidfit"-Kapseln des Herstellers D.________ entsprechend den Angaben auf der Verpackung beziehungsweise in der Packungsbeilage ein rein pflanzliches Nahrungsergänzungsmittel seien, das Ginseng, Guarana und Zimt enthalte. Jedenfalls sei ihm zuzubilligen, dass er dies - allenfalls sachverhaltsirrtümlich - angenommen habe. Seine Verurteilung wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG verstosse auch gegen den Anklagegrundsatz, weil ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen worden sei, dass er durch sein Verhalten die Gesundheit von Menschen gefährdet habe, und weil ihm in der Anklageschrift ferner nicht zur Last gelegt worden sei, dass das von ihm eingeführte Präparat auch im Falle einer rein pflanzlichen Zusammensetzung, die er sich vorgestellt habe, ein Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes sei. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass verschiedene Merkmale des Vergehenstatbestands im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG und übrigens auch des Übertretungstatbestands im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG objektiv respektive jedenfalls subjektiv nicht erfüllt seien. Die von ihm eingeführten und abgegebenen "Libidfit"-Kapseln seien keine Arzneimittel im Sinne des Gesetzes, sondern Nahrungsergänzungsmittel auf rein pflanzlicher Basis. Sie bedürften daher keiner Zulassung durch das Institut. Durch das inkriminierte Verhalten sei die Gesundheit von Menschen nicht konkret gefährdet worden. Die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 HMG verkannt. Soweit aber dieses Tatbestandsmerkmal objektiv erfüllt sein sollte, fehle es jedenfalls am subjektiven Tatbestand. Er habe aufgrund der Angaben auf der Verpackung beziehungsweise in der Packungsbeilage davon ausgehen dürfen, dass die von ihm eingeführten und abgegebenen "Libidfit"-Kapseln des Herstellers D.________ ein harmloses Nahrungsergänzungsmittel auf natürlicher Basis seien, das insbesondere Ginseng und jedenfalls kein Sildenafil-Analogon enthalten habe.
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Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, die Rügen der Verletzung von Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vorweg zu behandeln, da sich aus ihrer Beurteilung ergibt, dass verschiedene Rügen der Verletzung von Verteidigungsrechten etc. an der Sache vorbei gehen, weil sie Tatfragen betreffen, die im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht relevant sind.
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2.
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Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, wird gemäss Art. 86 Abs. 1 HMG mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200'000 Franken (seit 1. Januar 2007: mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe) bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich unter anderem (lit. b) Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt. Gemäss Art. 87 Abs. 1 HMG wird mit Haft oder mit Busse bis zu 50'000 Franken (seit 1. Januar 2007: mit Busse bis zu 50'000 Franken) bestraft, wer vorsätzlich unter anderem (lit. f) die Tatbestände nach Artikel 86 Absatz 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird.
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2.1
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2.1.1 Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes sind nach der Legaldefinition Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte (Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG). Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes sind auch die sog. Phytoarzneimittel, d.h. Arzneimittel, die als Wirkstoffe ausschliesslich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder pflanzliche Zubereitungen enthalten und nicht speziellen Therapierichtungen wie der Homöopathie oder anthroposophischen Medizin zuzuordnen sind. Solche Arzneimittel können gemäss der gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 lit. b HMG erlassenen Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Komplementär- und Phytoarzneimitteln vom 22. Juni 2006 (KPAV; SR 812.212.24) unter den darin genannten Voraussetzungen vereinfacht oder gestützt auf ein Meldeverfahren zugelassen werden (siehe Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 5 KPAV). Nahrungsmittel sind nach Art. 3 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden. Nahrungsergänzungsmittel sind gemäss Art. 22 der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel (SR 817.022.104) Erzeugnisse, die Vitamine, Mineralstoffe oder andere Substanzen (mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung) in konzentrierter Form enthalten und zur Ergänzung der Nahrung mit diesen Stoffen dienen. Die vom Beschwerdeführer eingeführten "Libidfit"-Kapseln wurden unstreitig unter anderem zur Behandlung von Erektionsstörungen beziehungsweise Potenzproblemen angepriesen. Zu diesem Zweck führte der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktion als Heilpraktiker 120 Kapseln in die Schweiz ein, um sie zum Selbstkostenpreis von insgesamt Fr. 1'200.-- (d.h. Fr. 10.-- pro Kapsel) an A.________ abzugeben, der bei ihm über Potenzprobleme geklagt hatte. Die fraglichen Kapseln sind in Anbetracht dieser Anpreisung gemäss der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz unabhängig von ihren tatsächlichen Inhaltsstoffen als Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes zu qualifizieren, auch wenn sie entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers kein Sildenafil-Analogon, sondern gemäss den Angaben auf der Packungsbeilage unter anderem Ginseng und Guarana enthielten.
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2.1.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass die von ihm eingeführten und abgegebenen "Libidfit"-Kapseln gleich den von der Swissmedic analysierten Kapseln als "Nahrungsergänzungsmittel" ("food supplement") bezeichnet worden seien. Dies ergebe sich für die von der Swissmedic analysierten Kapseln des Herstellers E.________ aus der Verpackung, die in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens fotografisch abgebildet sei, und für die von ihm eingeführten und abgegebenen Kapseln des Herstellers D.________ aus einer "alert notification" der "european commission (health&consumer protection directorate-general)" vom 4. beziehungsweise 17. Januar 2005 (Akten des Verwaltungsstrafverfahrens p.3 ff.).
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Der Einwand geht an der Sache vorbei. Rechtlich massgebend ist allein, ob ein Produkt in Anbetracht seiner Bestimmung oder Anpreisung ein Arzneimittel im Sinne des Gesetzes ist. Unerheblich ist, wie der Hersteller und/oder der Vertreiber das Produkt etikettieren. Ohne Bedeutung ist auch, dass das Produkt in der dringenden Warnung der Europäischen Kommission als "food supplement" bezeichnet wurde. Damit wurde nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei nicht um ein Arzneimittel etwa im Sinne des europäischen Rechts handle. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kommission vor dem "food supplement" "Libidfit" des Herstellers D.________, welches der Beschwerdeführer einführte, gerade deshalb dringend warnte, weil es gemäss den Feststellungen in der Notifikation der Kommission Acetildenafil enthielt, der ein Analogon des im Präparat "Viagra" enthaltenen Wirkstoffs Sildenafil ist. Die Notifikation hält ausdrücklich fest, dass "such analogues are often found in products marketed as aphrodisiacs" und dass nach dem massgebenden europäischen Recht "aphrodisiacs fall under the definition of medicine" (Akten des Verwaltungsstrafverfahrens p. 5, 7).
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2.1.3 Aus dem Umstand, dass die "Libidfit"-Kapseln des niederländischen Herstellers D.________ auf der Verpackung als "food supplement" etikettiert wurden, konnte der Beschwerdeführer auch subjektiv nicht den irrtümlichen Schluss ziehen, es handle sich dabei nicht um ein Arzneimittel im weiten Sinne des schweizerischen Rechts. Der Beschwerdeführer ging gemäss seinen eigenen Angaben davon aus, dass die "Libidfit"-Kapseln einerseits der Stärkung des Immunsystems und andererseits der Behandlung von Erektionsstörungen (Potenzproblemen) dienten. Gerade zum letztgenannten Zweck führte er sie ein und gab er sie zum Selbstkostenpreis von Fr. 10.-- pro Kapsel seinem Patienten A.________ ab. Der Beschwerdeführer, der seit 27 Jahren als selbständiger Heilpraktiker tätig ist, war sich nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz bewusst, dass ein solches Produkt angesichts seines angepriesenen Verwendungszwecks ein Arzneimittel ist, auch wenn es lediglich pflanzliche Stoffe, etwa Ginseng, und jedenfalls kein Sildenafil-Analogon oder etwas ähnliches enthielt, wie er gemäss seinen Behauptungen aufgrund der Angaben in der Packungsbeilage annahm.
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2.1.4 Die vom Beschwerdeführer eingeführten und an einen Dritten zur Behandlung von Erektionsstörungen abgegebenen "Libidfit"-Kapseln des Herstellers D.________ sind somit Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes, was der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wusste. Demnach ist das Tatbestandsmerkmal des "Arzneimittels" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG erfüllt und insoweit der Vorsatz des Beschwerdeführers gegeben.
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2.2
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2.2.1 Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind (Art. 9 Abs. 1 HMG). Der Beschwerdeführer führte 120 Kapseln in die Schweiz ein und gab sie A.________ zur Behandlung von dessen Erektionsstörungen ab. Die Kapseln waren offensichtlich verwendungsfertig, was der Beschwerdeführer wusste. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass Präparate, die Arzneimittel im weiten Sinne des Heilmittelgesetzes sind, einer Zulassung bedürfen. Eine Zulassung des Instituts lag nicht vor. Die Voraussetzungen, unter welchen gemäss Art. 9 Abs. 2 HMG Arzneimittel keine Zulassung brauchen, waren offensichtlich nicht erfüllt. Demnach hat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung eingeführt und in Verkehr gebracht.
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2.2.2 Eine Bewilligung des Instituts benötigt, wer gewerbsmässig verwendungsfertige Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt (Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG). Der Beschwerdeführer führte am 21. Oktober 2004 und am 8. Dezember 2004 insgesamt 120 "Libidfit"-Kapseln ein. Er gab alle 120 Kapseln zum Selbstkostenpreis von insgesamt Fr. 1'200.-- an seinen Patienten A.________ ab. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass in den Zeitpunkten der beiden Einfuhren der Abnehmer bereits feststand. Unter diesen Umständen kann zweifelhaft sein, ob der Beschwerdeführer die Arzneimittel im Sinne von Art. 18 Abs. 1 HMG "gewerbsmässig" für die Abgabe einführte und somit eine Bewilligung benötigte und demnach im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG vorsätzlich Arzneimittel ohne Bewilligung eingeführt hat. Zwar handelte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Berufes als Heilpraktiker, doch führte er lediglich zweimal insgesamt 120 Kapseln bloss deshalb ein, um sie zum Selbstkostenpreis ausschliesslich seinem Patienten A.________ abzugeben. Sowohl die kantonalen Gerichtsinstanzen als auch die Swissmedic haben im vorliegenden Fall - neben Art. 9 Abs. 1 (siehe dazu E. 2.2.1 hievor) - auch Art. 18 Abs. 1 HMG angewendet, ohne zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne dieser Bestimmung gewerbsmässig gehandelt hat. Möglicherweise haben die bis anhin mit dem Fall befassten Instanzen übersehen, dass die Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 1 HMG Gewerbsmässigkeit voraussetzt. Dafür könnte sprechen, dass sie den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 86 Abs. 1 HMG und nicht (auch) in Anwendung von Art. 86 Abs. 2 HMG (betreffend gewerbsmässiges Handeln) verurteilt haben. Wie es sich damit verhält, muss vorliegend jedoch nicht abschliessend entschieden werden. Zum einen macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, Art. 18 Abs. 1 HMG sei mangels Gewerbsmässigkeit nicht anwendbar. Zum andern und vor allem ist die Frage letztlich von geringer Bedeutung, weil der Beschwerdeführer jedenfalls im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit . b HMG (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 HMG) vorsätzlich ein Arzneimittel ohne Zulassung in Verkehr gebracht hat.
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2.2.3 Ob auch rein pflanzlich zusammengesetzte Präparate zulassungspflichtige Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes sind, ist eine Rechtsfrage und musste daher in der Anklageschrift entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht dargelegt werden. Entscheidend ist insoweit, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfen wird, er habe vorsätzlich zulassungspflichtige Arzneimittel ohne Zulassung eingeführt und an einen Dritten abgegeben.
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2.3
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2.3.1 Auch wenn entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass die von ihm eingeführten und an A.________ abgegebenen 120 "Libidfit"-Kapseln des Herstellers D.________ im Unterschied zu den von den Laboratorien der Swissmedic analysierten "Libidfit"-Kapseln des Herstellers E.________ tatsächlich oder zumindest nach seinen - allenfalls sachverhaltsirrtümlichen - subjektiven Vorstellungen nicht das Sildenafil-Analogon Acetildenafil, sondern lediglich pflanzliche Inhaltsstoffe, namentlich Ginseng und Guarana, enthielten, hätte er somit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung in Verkehr gebracht und damit, falls er dadurch nicht im Sinne des Vergehenstatbestands von Art. 86 Abs. 1 HMG die Gesundheit von Menschen gefährdet hat, vorsätzlich den Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt. Insoweit gehen mithin die zahlreichen Rügen der Verletzung von Verteidigungsrechten und der willkürlichen Beweiswürdigung, welche die inhaltliche Zusammensetzung der von ihm eingeführten und abgegebenen "Libidfit"-Kapseln des Herstelles D.________ respektive die diesbezüglichen Vorstellungen des Beschwerdeführers betreffen, an der Sache vorbei.
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2.3.2 Die inhaltliche Zusammensetzung der fraglichen Kapseln und die diesbezüglichen Vorstellungen des Beschwerdeführers können allerdings unter Umständen für die Fragen von Bedeutung sein, ob der Beschwerdeführer durch das inkriminierte Verhalten im Sinne des Vergehenstatbestands von Art. 86 Abs. 1 HMG die Gesundheit von Menschen gefährdet und insoweit mit (Eventual)Vorsatz gehandelt hat. Die Vorinstanz hat diese Fragen bejaht und daher den Beschwerdeführer wegen des Vergehenstatbestands im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG verurteilt. Dadurch hat sie aus nachstehenden Gründen Bundesrecht verletzt.
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3.
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3.1 Die in Art. 86 HMG aufgeführten Vergehenstatbestände sind gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zum Heilmittelgesetz als Gefährdungsdelikte zu qualifizieren, und zwar als konkrete Gefährdungsdelikte. Im Gegensatz zum Verletzungsdelikt, bei welchem die Schädigung eines Rechtsgutes vorliegen muss, genügt beim konkreten Gefährdungsdelikt, dass das geschützte Rechtsgut gefährdet, d.h. die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung geschaffen oder erhöht wird. Gemäss den weiteren Ausführungen in der Botschaft bildet also die Gefährdung zusammen mit den einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 86 Abs. 1 lit. a - g HMG den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung. Falls eine der in Absatz 1 genannten Tatbestandsvarianten erfüllt ist, ohne dass die Gesundheit von Menschen gefährdet wird, kommt Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG zur Anwendung (Botschaft des Bundesrates zum Heilmittelgesetz, BBl 1999 3453 ff., 3562). Der objektive Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG ist mithin nur erfüllt, wenn durch ein Verhalten im Sinne von Abs. 1 lit. a - g die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet wird. Zwischen dem Verhalten und der Gefährdung der Gesundheit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die vorausgesetzte konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen ist ein Teil des objektiven Tatbestands und hat eine selbständige Bedeutung. Die Gefährdung ergibt sich nicht gleichsam automatisch aus der Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 lit. a - g HMG genannten Handlungen, was auch aus Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG e contrario hervorgeht. Wird durch die Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 HMG genannten Handlungen nicht die Gesundheit von Menschen gefährdet, dann ist lediglich der objektive Tatbestand einer Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt (Benedikt F. Suter, Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2006, Art. 86 HMG N. 4, 8).
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Das Bundesgericht hat daher im auszugsweise zur Publikation bestimmten BGE 6B_115/2008 vom 4. September 2008 betreffend Handel mit "Viagra"-Tabletten erkannt, dass den Vergehenstatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG nicht schon erfüllt, wer unter Missachtung von Bestimmungen Arzneimittel abgibt, die geeignet sind, Menschen allgemein oder Angehörige von bestimmten Risikogruppen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Erforderlich ist nach dem zitierten Entscheid vielmehr, dass durch die vorschriftswidrige Abgabe von Arzneimitteln tatsächlich Menschen in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Dass sich unter den zahlreichen vom Beschuldigten in jenem Verfahren wahllos belieferten Abnehmern wahrscheinlich auch Personen befanden, für welche die Einnahme von "Viagra"-Tabletten riskant war, weil sie etwa aufgrund bestehender Krankheiten oder der Einnahme weiterer Arzneimittel einer Risikogruppe angehörten, reicht zur Erfüllung des Vergehenstatbestands nicht aus. Der Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 HMG ist objektiv nur erfüllt, soweit durch die Tathandlung tatsächlich Menschen in ihrer Gesundheit konkret gefährdet wurden, der Beschuldigte mithin das Produkt an Menschen lieferte, für welche dessen Einnahme aus diesem oder jenem Grunde riskant war (BGE 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 2.4).
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3.2
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3.2.1 Zur Frage der Gesundheitsgefährdung weist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht darauf hin, dass das Präparat "Libidfit" den Wirkstoff Acetildenafil enthält. Der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Fachbericht der Swissmedic (Dr. pharm. B.________) vom 5. März 2007, der im angefochtenen Urteil (E. 4.1.3.2) auszugsweise wiedergegeben wird, hält fest, dass der im Präparat "Libidfit" des Herstellers E.________ gemäss den Untersuchungsberichten der Swissmedic vom 6. September 2004 enthaltene Wirkstoff Acetildenafil chemisch sehr ähnlich sei wie die Wirkstoffe in den zugelassenen Arzneimitteln "Viagra" (Wirkstoff: Sildenafil), "Cialis" (Wirkstoff: Tadalafil) und "Levitra" (Wirkstoff: Vardenafil). Daher kann gemäss dem Fachbericht davon ausgegangen werden, dass die Wirkungen und Nebenwirkungen von "Libidfit" ähnlich sind wie die Wirkungen und Nebenwirkungen der genannten zugelassenen Arzneimittel, welche in der Abgabekategorie B eingeteilt sind und damit nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. Ergänzend weist der von der Vorinstanz zitierte Fachbericht darauf hin, dass Acetildenafil weltweit in keinem zugelassenen Arzneimittel eingesetzt werde. Demnach müsse davon ausgegangen werden, dass das Nutzen/Risiko-Verhältnis ungünstig sei. Es müsse also mit einem noch grösseren Risikopotential als bei den zugelassenen Arzneimitteln gerechnet werden (zum Ganzen angefochtenes Urteil E. 4.1.3.2).
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In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, das Tatbestandsmerkmal der Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 HMG setze entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht voraus, dass die Gesundheit von Menschen tatsächlich gefährdet gewesen sei. Es müsse bloss die Wahrscheinlichkeit der Verletzung geschaffen oder erhöht worden sein. Selbst wenn also die Gesundheit des vom Beschwerdeführer einzig belieferten A.________ nicht tatsächlich beeinträchtigt worden sei, schliesse dies nicht aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung von Menschen erfüllt sei (angefochtenes Urteil E. 4.1.3.3).
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Die Vorinstanz scheint damit der Auffassung zu sein, dass der Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt ist, wenn das Präparat, auf welches sich die Tathandlung bezieht, die Gesundheit von Menschen gefährden kann beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen, bei Bestehen von Risikofaktoren, die Gesundheit von Menschen gefährdet.
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3.2.2 Eine im Ergebnis ähnliche Auffassung vertritt offenbar die Swissmedic in der Begründung ihres Strafbescheids vom 14. Juni 2005. Danach ist das Präparat "Libidfit" als gefährlich für die Gesundheit von Menschen zu qualifizieren, weil es einen Wirkstoff enthält, welcher dem Wirkstoff Sildenafil ähnelt, der im Arzneimittel "Viagra" enthalten ist, das der Abgabekategorie B zugeteilt und daher verschreibungspflichtig ist. Als verschreibungspflichtig werde ein Arzneimittel gemäss Art. 24 lit. c VAM (Arzneimittelverordung; SR 812.212.21) klassiert, wenn es bei bestimmungsgemässem Gebrauch ohne ärztliche Diagnose oder Überwachung die Gesundheit direkt oder indirekt gefährden kann. Das Präparat "Libidfit" müsste aufgrund seiner Zusammensetzung in die Abgabekategorie B und somit als verschreibungspflichtiges Arzneimittel eingeteilt werden. Zusammenfassend hält die Swissmedic in ihrem Strafbescheid fest, dass das Präparat "Libidfit" die Gesundheit von Menschen im Sinne von Art. 86 HMG konkret gefährdet.
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3.3
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3.3.1 Die Auffassung der Swissmedic, die im Ergebnis offenbar auch von der Vorinstanz vertreten wird, stellt für die Anwendung von Art. 86 HMG entscheidend darauf ab, ob das Präparat, auf welches sich die Tathandlung bezieht, unter bestimmten Voraussetzungen (bei Bestehen von Risikofaktoren etc.) für die Gesundheit von Menschen gefährlich und daher verschreibungspflichtig ist beziehungsweise im Falle seiner Zulassung verschreibungspflichtig wäre.
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Für diese Auffassung spricht, dass sie einfach ist, da sie - unter Umständen schwierige und nicht selten unmögliche - Abklärungen darüber erspart, ob durch die inkriminierte Handlung tatsächlich die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet worden ist. Für die dargestellte Auffassung spricht zudem, dass Art. 86 HMG als Tathandlung beispielsweise auch die Einfuhr erwähnt, obschon nicht ersichtlich ist, inwiefern bereits durch die Einfuhr eines Arzneimittels ohne Zulassung die Gesundheit von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wird.
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Gegen die dargestellte Auffassung spricht jedoch, dass Art. 86 Abs. 1 HMG eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen voraussetzt, wobei zwischen dieser Gefährdung und der Tathandlung ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Gerade darin, dass der Täter durch sein Verhalten die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet, liegt das Unrecht des Vergehenstatbestands und der wesentliche Unterschied zum Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG. Dieser Unterschied würde weitgehend verwischt, wenn zur Erfüllung des Vergehenstatbestands im Sinne von Art. 86 HMG genügte, dass das Präparat, auf welches sich die Tathandlung bezieht, unter gewissen Voraussetzungen (bei Bestehen von Risikofaktoren etc.) für die Gesundheit von Menschen gefährlich ist. Zahlreiche, auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind unter gewissen Voraussetzungen gesundheitsgefährdend, wie ein Blick in die Packungsbeilagen gängiger Arzneimittel deutlich macht.
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3.3.2 Daher ist daran festzuhalten, dass den Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 HMG nur erfüllt, wer durch sein Verhalten tatsächlich die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet. Lässt sich eine solche Gefährdung nicht feststellen, kommt lediglich ein Schuldspruch wegen Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG in Betracht.
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Es ist einzuräumen, dass diese Auslegung den Anwendungsbereich des Vergehenstatbestands im Sinne von Art. 86 HMG erheblich einschränkt. Sie drängt sich jedoch in Anbetracht des Gesetzeswortlauts ("... wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er...") auf, auch wenn sie möglicherweise nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
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3.4 Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass und inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich die Gesundheit von Menschen, im Besonderen des einzigen Abnehmers A.________, konkret gefährdet hat. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge fällt daher ein Schuldspruch wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG mangels Feststellung einer rechtlich relevanten Gefährdung der Gesundheit von Menschen ausser Betracht und hat sich der Beschwerdeführer lediglich, aber immerhin der vorsätzlichen Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG schuldig gemacht, indem er vorsätzlich ein Arzneimittel ohne Zulassung einführte und an einen Dritten abgab (siehe E. 2 hievor).
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4.
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4.1 Der Vorinstanz ist es von Bundesrechts wegen unbenommen, im neuen Verfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu prüfen, ob dieser durch sein Verhalten tatsächlich die Gesundheit von Menschen, im Besonderen des einzigen Abnehmers A.________, gefährdet und gegebenenfalls in Bezug auf diese Gefährdung mit Vorsatz oder mit Fahrlässigkeit gehandelt hat.
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Im Hinblick auf allfällige diesbezügliche Abklärungen durch die Vorinstanz ist in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen bereits an dieser Stelle Folgendes festzuhalten.
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4.2 Die Vorinstanz begründet die Gefährlichkeit des Präparats "Libidfit" in tatsächlicher Hinsicht damit, dass dieses das Sildenafil-Anologon Acetildenafil enthält (angefochtenes Urteil E. 4.1.3.2). Allerdings betreffen die Analysen der Laboratorien der Swissmedic gemäss den Untersuchungsberichten vom 6. September 2004 nicht die vom Beschwerdeführer eingeführten und abgegebenen "Libidfit"-Kapseln des Herstellers D.________, sondern "Libidfit"-Kapseln eines anderen Herstellers (E.________), mit welchen der Beschwerdeführer nichts zu tun hatte. Die Feststellung der Vorinstanz, dass auch die vom Beschwerdeführer eingeführten und abgegebenen Kapseln den Wirkstoff Acetildenafil enthielten, ist indessen entgegen einem in der Beschwerde erhobenen Einwand nicht willkürlich, da sie sich auf die "alert notification" der Europäischen Kommission vom 4. beziehungsweise 17. Januar 2005 stützen lässt, welche "Libidfit"-Kapseln des Herstellers D.________ betraf. Allerdings ergibt sich aus dieser Notifikation nicht, wie viel Milligramm Acetildenafil eine "Libidfit"-Kapsel des Herstellers D.________ enthielt, was für das Gefährdungspotential von Bedeutung sein dürfte. Die Annahme, dass der Gehalt etwa gleich hoch sei wie bei den "Libidfit"-Kapseln des Herstellers E.________ (d.h. ca. 64,4 mg/Kapsel beziehungsweise ca. 54,1 - 61,8 mg /Kapsel), wäre eine blosse Vermutung, die als Urteilsgrundlage nicht genügte.
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4.3 Der Fachbericht der Swissmedic (Dr. pharm. B.________) vom 5. März 2007 betreffend das Gefährdungspotential der "Libidfit"-Kapseln beziehungsweise des darin enthaltenen Wirkstoffs Acetildenafil sowie die Untersuchungsberichte der Swissmedic (Laborgruppenleiter C.________) vom 6. September 2004 betreffend die Analysen der "Libidfit"-Kapseln des Herstellers E.________ sind entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers keine Berichte im Sinne von § 104 StPO/AG, und B.________ und C.________ können daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht als Zeugen einvernommen werden. Gemäss § 104 StPO/AG ("Ersatz für Zeugeneinvernahmen. a) Schriftlicher Bericht") kann, wo es die Umstände rechtfertigen, insbesondere von Beamten, Anwälten und Ärzten, die über ihre eigenen Wahrnehmungen in ihrer amtlichen oder beruflichen Stellung Auskunft zu geben haben, ein schriftlicher Bericht einverlangt werden. Personen, von denen ein schriftlicher Bericht eingeholt worden ist oder die in der Sache einen Rapport erstattet haben, sind als Zeugen nur einzuvernehmen, wenn ihrer Aussage für die Feststellung einer bestrittenen erheblichen Tatsache wesentliche Bedeutung zukommt. Die Feststellungen in den Untersuchungsberichten der Swissmedic (C.________) vom 6. September 2004, dass die untersuchten Kapseln des Herstellers E.________ 64,4 mg beziehungsweise 54,1 - 61,8 mg Sildenafil-Analogon enthielten, sowie die Schlussfolgerung im Fachbericht der Swissmedic (B.________) vom 5. März 2007, es sei davon auszugehen, dass das Präparat "Libidfit" angesichts des darin enthaltenen Sildenafil-Analogons Acetildenafil ähnliche Wirkungen und Nebenwirkungen wie das Arzneimittel "Viagra" habe, beruhen nicht auf eigenen Wahrnehmungen im Sinne von § 104 StPO/AG, sondern sind im Sinne von § 108 StPO/AG Feststellungen und tatsächliche Würdigungen von Sachverhalten, die besondere Fachkenntnisse erfordern. Die Verfasser der fraglichen Berichte sind daher nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz als Sachverständige im strafprozessrechtlichen Sinne anzusehen.
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4.4 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass auch die Verfahrensvorschriften für die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen gemäss §§ 108 ff. StPO/AG nicht beachtet worden seien, geht an der Sache vorbei, da die fraglichen Berichte nicht im Auftrag des Gerichtspräsidiums Zofingen erstellt worden sind. Das Gerichtspräsidium Zofingen ordnete mit Verfügung vom 8. Februar 2007 an, dass "von der Swissmedic... der Bericht über die Analyse des Präparats Libidfit und die Ähnlichkeit des gefundenen Wirkstoffs mit dem Sildenafil-Analogon RIVM 7235 eingeholt (wird)". Der Gerichtspräsident ging somit offenkundig davon aus, dass ein solcher Bericht der Swissmedic bereits vorliege. Dies traf in Bezug auf die Analyse des Präparats "Libidfit" tatsächlich zu. Die diesbezüglichen Untersuchungsberichte der Swissmedic vom 6. September 2004 befassten sich aber nicht auch mit dem Thema, ob der in den "Libidfit"-Kapseln gefundene Wirkstoff Ähnlichkeiten mit den Wirkstoffen habe, die in zugelassenen Potenzmitteln wie etwa "Viagra" enthalten sind.
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Daher erteilte der Untersuchungsleiter von der Swissmedic nach Erhalt der Verfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen dem Pharmakologen B.________ von der Swissmedic den Auftrag, die "Libidfit"-Kapseln aus heilmittelrechtlicher Sicht zu begutachten und die Fragen zu beantworten, ob es sich bei diesen Kapseln um Arzneimittel im Sinne des HMG handle und wie das Gefährdungspotential für die Gesundheit von Menschen einzuschätzen sei. Dazu wird im Fachbericht von B.________ vom 5. März 2007 Stellung genommen. Somit ist auch der Fachbericht vom 5. März 2007, der in der Sache als ein Gutachten eines Sachverständigen anzusehen ist, nicht im Auftrag des Gerichtspräsidiums erstellt worden. Daher stossen die Rügen des Beschwerdeführers, bei der Ernennung und Instruktion des Sachverständigen seien §§ 108 ff. StPO/AG nicht beachtet worden, ins Leere.
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4.5
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4.5.1 Die Vorinstanz begründet das Gefährdungspotential der vom Beschwerdeführer eingeführten "Libidfit"-Kapseln damit, dass diese den Wirkstoff Acetildenafil enthielten, der als Sildenafil-Analogon mindestens dasselbe Gefährdungspotential aufweise wie der im zugelassenen Arzneimittel "Viagra" enthaltene Wirkstoff Sildenafil (angefochtenes Urteil E. 4.1.3.2).
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Nach der Auffassung der Vorinstanz spielt hingegen für die Frage des Vorsatzes die Zusammensetzung des Präparats "Libidfit" keine Rolle und ist es somit ohne Bedeutung, ob dieses Präparat ein Sildenafil-Analogon enthielt oder, wie der Beschwerdeführer gemäss seinen Behauptungen aufgrund der Angaben in der Packungsbeilage glaubte, ein rein pflanzliches Präparat mit Ginseng, Guarana und Zimt war. Unerheblich ist daher nach der Auffassung der Vorinstanz auch, ob der Beschwerdeführer auf die unzutreffende Inhaltsdeklaration vertraut hat und vertrauen durfte. Der Vorsatz müsse lediglich bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen, d.h. bezüglich der Arzneimittelqualität des Präparats, dessen Zulassungspflicht, der Einfuhr und der Schaffung der Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Gesundheit sowie des Kausalzusammenhangs. Da Produkte sowohl chemischen als auch biologischen Ursprungs Arzneimittel sein können, sei deren Zusammensetzung im vorliegenden Zusammenhang irrelevant (angefochtenes Urteil E. 4.2.2.1, S. 17).
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4.5.2 Die Vorinstanz hält es mithin in tatsächlicher Hinsicht für möglich, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Behauptungen aufgrund der Angaben in der Packungsbeilage davon ausging, das von ihm eingeführte Präparat sei ein rein pflanzliches Produkt mit Ginseng, Guarana und Zimt gewesen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diese Vorstellung zubilligte, durfte sie dessen Beweisanträge, mit welchen er gerade dies beweisen wollte, abweisen, ohne dessen Verteidigungsrechte und Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.
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4.5.3 Wenn nach der Auffassung der Vorinstanz die "Libidfit"-Kapseln gerade wegen des darin enthaltenen Wirkstoffs Acetildenafil die Gesundheit von Menschen gefährden, ist es nicht recht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einen Gefährdungsvorsatz haben konnte, falls er, was die Vorinstanz für möglich hält, aufgrund der Angaben in der Packungsbeilage davon ausging, das Präparat "Libidfit" des Herstellers D.________ sei ein rein pflanzliches Mittel mit Ginseng, Guarana und Zimt. Zum objektiven Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG gehört auch die Gefährdung der Gesundheit von Menschen (beziehungsweise nach der Auffassung der Vorinstanz immerhin ein Gefährdungspotential des Arzneimittels), weshalb sich auch der Vorsatz darauf beziehen muss.
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4.5.4 Allerdings nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe als Heilpraktiker gewusst, dass die Behebung von erektiler Dysfunktion nur mit Arzneimitteln - sei es biologischen, sei es chemischen Ursprungs - möglich sei, die einen erheblichen Einfluss auf das Herz-Kreislauf-System haben. Dass einem solchen Arzneimittel daher auch ein beträchtliches Gefährdungspotential innewohne, verstehe sich von selbst. So sei auch in der breiten Bevölkerung bekannt, dass "Viagra" verschreibungspflichtig sei, weil es das Herz-Kreislauf-System beeinflusse und daher für Personen mit Beschwerden in diesem Bereich ein erhebliches Risiko für die Gesundheit darstellen könne. Der Beschwerdeführer habe, zumal beim Kauf von Arzneimitteln über das Internet höchste Vorsicht geboten sei, aufgrund seiner medizinischen Kenntnisse gewusst, dass ein Arzneimittel mit identischer Wirkung wie "Viagra" ein ebenso erhebliches Risiko für die Gesundheit darstellen könne wie dieses (angefochtenes Urteil E. 4.2.2.1, S. 17).
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Mit diesen Erwägungen kann ein Gefährdungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht begründet werden. Dass ein als Potenzmittel angepriesenes Präparat, welches - entsprechend der Meinung des Beschwerdeführers - ein rein pflanzliches Produkt mit Ginseng, Guarana und Zimt ist, einen vergleichbar erheblichen Einfluss auf das Herz-Kreislauf-System habe wie das Arzneimittel "Viagra", ist eine blosse Vermutung der Vorinstanz. Dass "Viagra" verschreibungspflichtig ist und der Beschwerdeführer dies wusste, ist unerheblich, wenn die "Libidfit"-Kapseln als pflanzliches Präparat mit Ginseng, Guarana und Zimt gänzlich anders zusammengesetzt waren als "Viagra".
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5.
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5.1 Das Bundesgericht hat in der nicht publizierten E. 2.7 von BGE 6B_115/2008 vom 4. September 2008 erkannt, dass sowohl die Vergehen als auch die Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes neurechtlich in 7 1/2 Jahren verjähren. Die sich aus Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 HMG ergebende neurechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren für Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes sei länger als die neurechtliche Verjährungsfrist für Vergehen im Sinne desselben Gesetzes, die lediglich 7 1/2 Jahre betrage. Diese aus den gesetzlichen Bestimmungen resultierende Konsequenz sei offensichtlich unsinnig und daher zu Gunsten des Täters dahingehend zu korrigieren, dass die Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes bei einer altrechtlichen ordentlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 87 Abs. 5 HMG) neurechtlich nicht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB in 10 Jahren, sondern in analoger Anwendung von Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB in 7 1/2 Jahren verjähren.
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Diese Auffassung ist teilweise zu korrigieren.
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5.2 Art. 333 Abs. 6 StGB ("Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen...") findet nur Anwendung, soweit die anderen Bundesgesetze (altrechtliche) Bestimmungen betreffend die Verjährungsfrist enthalten. Dies trifft in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz allein für die Übertretungen, nicht auch für die Vergehen zu. Gemäss Art. 87 Abs. 5 HMG verjährt eine Übertretung (altrechtlich) in 5 Jahren. Das Heilmittelgesetz enthält aber keine Vorschrift betreffend die Verjährungsfrist von Vergehen. Insoweit besteht mithin keine Bestimmung, welche der Anpassung bedarf, und ist daher Art. 333 Abs. 6 StGB nicht anwendbar. Die neurechtliche Verjährungsfrist für Vergehen im Sinne des Heilmittelgesetzes bestimmt sich vielmehr nach Art. 333 Abs. 1 StGB, wonach die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung finden, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen enthalten, beziehungsweise - im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (siehe Art. 90 Abs. 1 HMG) - nach Art. 2 VStrR, wonach die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten gelten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Die neurechtliche Verjährungsfrist von Vergehen im Sinne des Heilmittelgesetzes, die neurechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, beträgt somit gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB beziehungsweise Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB 7 Jahre.
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5.3 Da aber die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne eines Spezialgesetzes vernünftigerweise nicht länger sein kann als die Verjährungsfrist für Vergehen im Sinne desselben Spezialgesetzes, verjähren die Übertretungen gemäss dem Heilmittelgesetz wie die Vergehen nach diesem Gesetz neurechtlich in 7 Jahren. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in dem zur Publikation bestimmten BGE 6B_686/2008 vom 16. Oktober 2008 erkannt, dass Übertretungen, die unter den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 VStrR fallen und daher altrechtlich relativ in 5 Jahren verjähren, neurechtlich nicht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB in 10 Jahren, sondern bereits in 7 Jahren verjähren, wenn die Verjährungsfrist für die Vergehen im Sinne desselben Spezialgesetzes neurechtlich 7 Jahre beträgt.
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5.4 Somit verjähren Vergehen und Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes in 7 Jahren.
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6.
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Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes. Die vorinstanzlichen Erwägungen reichen zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 HMG und eines diesbezüglichen Vorsatzes des Beschwerdeführers nicht aus. Der Vorinstanz ist es von Bundesrechts wegen unbenommen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Sinne von Art. 86 HMG die Gesundheit von Menschen gefährdet hat und ob ihm gegebenenfalls insoweit Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Sollte eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 86 HMG aus irgendeinem Grunde ausser Betracht fallen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand einer Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt, da er vorsätzlich ein verwendungsfertiges Arzneimittel ohne Zulassung in Verkehr gebracht hat.
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Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 31. März 2008 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Gerichtskosten in herabgesetztem Umfang zu tragen und hat ihm der Kanton Aargau eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 31. März 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, der Swissmedic und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Näf
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