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Informationen zum Dokument  BGer 6B_709/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_709/2008 vom 29.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_709/2008/sst
 
Urteil vom 29. November 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. August 2008 (Geschäfts-Nr. NS080018/U).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim Versand der Verfügung betreffend Kostenvorschuss, die die Beschwerdeführerin auf der Post nicht abgeholt hat, wurde übersehen, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Der Umstand, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens folglich irrelevant.
 
2.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine unter anderem wegen Körperverletzung eingereichte Strafanzeige hin keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die Beweiswürdigung unter anderem fest, eine zum Beweis eingereichte Tonbandaufnahme sei von schlechter Qualität. Eine rassistische Äusserung oder die Planung der Nichtbehandlung der Beschwerdeführerin gehe daraus jedenfalls nicht hervor. Der Tonfall der Stimmen erwecke vielmehr den Eindruck, dass diese die Beschwerdeführerin beschwichtigen wollten (angefochtener Entscheid S. 4). Diese tatsächliche Feststellung kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufnahme sei zwar leise, aber bei genauem Hinhören seien die Beweise zu verstehen. Die Vorinstanz habe wohl die technischen Möglichkeiten, das Gespräch qualitativ gut verständlich heraus zu holen. Diese Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz könnte allenfalls vor einem Gericht mir voller Prüfungsbefugnis vorgebracht werden. Vor Bundesgericht ist sie indessen unzulässig, weil sich daraus nicht ergibt, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die Beschwerdeführerin gibt denn auch nicht an, welche technischen Möglichkeiten der Vorinstanz zur Verbesserung der Tonqualität zur Verfügung hätten gestanden haben sollen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Kostenauflage durch die Vorinstanz mit dem Hinweis darauf bemängelt, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei, sagt sie nicht, welche Bestimmung bzw. welches Grundrecht eine solche Kostenauflage ausgeschlossen hätten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht hinreichend begründet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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