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Informationen zum Dokument  BGer 9C_956/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_956/2008 vom 09.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_956/2008
 
Urteil vom 9. Dezember 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Kernen,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Parteien
 
R.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. September 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1974 geborenen R.________ um Zusprechung einer Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 28. Juni 2007 ablehnte,
 
dass sich R.________ am 13. Juli 2007 mit einer als "Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 28. Juni 07" betitelten Eingabe an die IV-Stelle wandte und sich insbesondere nach der Berücksichtigung von Arztberichten erkundigte, die er nach Erhalt des Vorbescheids eingereicht hatte,
 
dass die IV-Stelle diese Anfrage mit Schreiben vom 18. Juli 2007 dahingehend beantwortete, dass sie die Eingabe vom 13. Juli 2007 von Amtes wegen weiterzuleiten habe, falls es sich um eine Beschwerde handle und dass aus seinem Schreiben vom 13. Juli 2007 nicht ersichtlich sei, ob es als Beschwerde zu behandeln sei,
 
dass die IV-Stelle R.________ deswegen darum bat, ihr bis 2. August 2007 mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten sei und ihn darauf aufmerksam machte, dass sie das Schreiben ohne Gegenbericht zu den Akten legen werde,
 
dass der Versicherte auf diese Aufforderung nicht reagierte,
 
dass R.________ am 3. März 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen liess mit den Anträgen, sein Schreiben vom 13. Juli 2007 sei als Beschwerde zu behandeln und es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2007 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2008 auf die Beschwerde nicht eintrat,
 
dass R.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt,
 
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, wogegen die materiellen Anträge auf Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen, nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Prozesses bilden,
 
dass das kantonale Gericht die Bestimmungen über die Beschwerdefrist (Art. 56 Abs. 1 und 60 Abs. 1 ATSG [SR 130.1]; Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG), die Weiterleitungspflicht einer Behörde (Art. 58 Abs. 3 ATSG) sowie den erforderlichen Inhalt einer Beschwerdeschrift und die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung einer Eingabe, die diesen Anforderungen nicht genügt (Art. 61 lit. b ATSG), zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen wird,
 
dass die Vorinstanz sodann die Rechtsprechung zu dem für die Entgegennahme einer Eingabe als Beschwerde vorausgesetzten klaren Anfechtungswillen (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 5.1 S. 167) richtig wiedergegeben hat,
 
dass das kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen wird, zutreffend dargelegt hat, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2007 deute in keiner Weise darauf hin, dass dieser die Absicht hegte, die Verfügung vom 28. Juni 2007, mit welcher die IV-Stelle seinen Invalidenrentenanspruch abgelehnt hatte, beschwerdeweise anzufechten,
 
dass weder die Überschrift der Eingabe vom 13. Juli 2007 noch deren Adressatin, eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle, oder die Auslegung ihres Inhalts den Schluss nahelegen, der Versicherte habe die Ablehnungsverfügung gerichtlich anfechten wollen, ging es ihm doch darum, in Erfahrung zu bringen, ob die von ihm nachgereichten medizinischen Berichte beim Erlass der Verfügung berücksichtigt worden waren,
 
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen und einen klaren Anfechtungswillen des Versicherten begründen könnte,
 
dass es namentlich unerheblich ist, ob der Versicherte in seinen Einwendungen gegen den Vorbescheid bestimmt darauf hingewiesen hat, mit der Ablehnung des Rentengesuchs nicht einverstanden zu sein, da hier einzig die Frage zu beurteilen ist, ob die Eingabe vom 13. Juli 2007 einen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen lässt,
 
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Rede davon sein kann, die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen, hat sie doch an die Beschwerdeschrift keine überspannten Anforderungen gestellt und dem Versicherten den Rechtsweg auch nicht in unzulässiger Weise versperrt (BGE 116 V 353 E. 3b S. 357 f.),
 
dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen annehmen durfte, mangels Beschwerdewillens sei mit dem Schreiben des Versicherten vom 13. Juli 2007 keine Beschwerde anhängig gemacht worden, die IV-Stelle somit nicht gehalten gewesen, die an sie gerichtete Eingabe im Sinne von Art. 58 Abs. 3 ATSG zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten,
 
dass die IV-Stelle befugt war, das Schreiben nach unbenutztem Ablauf der von ihr angesetzten Nachfrist mangels Anfechtungswillens zu den Akten zu legen, worin entgegen den Vorbringen des Versicherten keine Rechtsverweigerung erblickt werden kann,
 
dass, von diesen Gründen abgesehen, es dem Beschwerdeführer nach einer an Treu und Glauben - massgeblich auch im Verhältnis Bürger/Durchführungsorgan (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 126 II 97 E. 4b S. 104) - orientierten Betrachtungsweise zumutbar und er im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch gehalten gewesen wäre, auf das Schreiben vom 18. Juli 2007 die Situation zu klären und wie von ihm darin verlangt, den Beschwerdewillen zu bestätigen, wenn er wirklich die Absicht hatte, die Verfügung anzufechten,
 
dass das kantonale Gericht demzufolge zu Recht auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 3. März 2008 nicht eingetreten ist,
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Dezember 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Widmer
 
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