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Informationen zum Dokument  BGer 8C_976/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_976/2008 vom 10.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_976/2008
 
Urteil vom 10. Dezember 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10,
 
3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 14. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2008, womit wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. September 2008 gerichtete Beschwerde von C.________ nicht eingetreten worden ist,
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. November 2008 (Poststempel), mit welcher C.________ die vom kantonalen Gericht mit dem Nichteintretensentscheid vorgenommene Auflage von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.- bemängelt,
 
in Erwägung,
 
dass das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, wobei der Kostenrahmen Fr. 200.- bis 1000.- beträgt,
 
dass es der Versicherte war, der durch die Beschwerdeerhebung beim kantonalen Gericht Kosten und Aufwand verursacht hat, weshalb dieses auch befugt war, ihm eine Pauschalgebühr im oben dargelegten Rahmen aufzuerlegen,
 
dass allfällig missverständliche Äusserungen seiner Rechtsvertreterin dazu an dieser Rechtslage nicht zu ändern vermögen,
 
dass deshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen ist, in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Dezember 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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