BGer 6B_406/2008 | |||
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BGer 6B_406/2008 vom 12.12.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_406/2008, 6B_425/2008/sst
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Urteil vom 12. Dezember 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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6B_406/2008
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.Y.________,
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B.Y.________,
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Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Alois Näf,
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und
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6B_425/2008
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A.Y.________,
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B.Y.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Alois Näf,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Veruntreuung, gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei, mehrfacher versuchter Prozessbetrug, Beschlagnahme, Einziehung, Ersatzforderung, Strafzumessung, Zivilforderungen,
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Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 23. Januar 2008 sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.Y.________ von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs (insbesondere i.S. Gesellschaft C.________, Prozessfinanzierung Schiedsgericht New York, Einzelanleger D.________, E.________ und F.________, Bankenrahmen, G.________ und H.________), der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig befand es sie des gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Geldwäscherei, soweit Handlungen nach dem 4. März 1994 betreffend, sowie des mehrfachen versuchten Prozessbetrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Von der Freiheitsstrafe erklärte es 17 Monate und von der Geldstrafe 30 Tagessätze für vollziehbar. Bezüglich der anderen Hälfte der Strafen schob es den Vollzug unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Dispositiv-Ziffer 2).
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Zugleich sprach das Kantonsgericht B.Y.________ insbesondere von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs (namentlich i.S. Gesellschaft C.________), der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (Dispositiv-Ziffer 3). Hingegen erklärte es ihn des gewerbsmässigen Betrugs sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei, soweit Handlungen nach dem 23. Januar 1993 betreffend, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Von der Geldstrafe befand das Gericht 30 Tagessätze für vollziehbar; bei 30 Tagessätzen schob es den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Dispositiv-Ziffer 4).
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Des Weiteren verpflichtete das Kantonsgericht A.Y.________ und B.Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit zu einer Ersatzforderung von Fr. 3,5 Mio. (Dispositiv-Ziffer 5). Ferner zog es die 3½-Zimmerwohnung in Flims und die Ablösesumme von Fr. 237'712.-- für die 5½-Zimmerwohnung in Celerina (zuzüglich Zins) ein und befand, dass der Miteigentumsanteil von B.Y.________ an der 1-Zimmerwohnung in Sulgen, der Auszahlungsbetrag von ? 545'736.48 der Westfalenbankgarantien sowie der Aussonderungsanspruch von Fr. 1'355'968.-- der Y.________ Treuhand aus dem Prozesserlös des Schiedsgerichtsverfahrens vor dem New York Stock Exchange (jeweils zuzüglich Zins) zur Sicherung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beschlagnahmt blieben (Dispositiv-Ziffer 6). Die Zivilforderungen verwies es auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 7).
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B.
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Am 26. Mai 2008 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Beschwerde in Strafsachen insbesondere mit den Anträgen, A.Y.________ sei zusätzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S. Prozessfinanzierung Schiedsgericht New York und G.________, wegen qualifizierter Veruntreuung i.S. "I.________ Trust" sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- zu verurteilen. Eventualiter für den Fall einer Abweisung der Beschwerde sei A.Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- zu verurteilen.
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B.Y.________ sei zusätzlich wegen qualifizierter Veruntreuung i.S. "I.________ Trust", wegen unrechtmässiger Aneignung i.S. Prozessfinanzierung Schiedsgericht New York und wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe sei im Umfang von 24 Monaten bzw. 30 Tagessätzen aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter für den Fall einer Abweisung der Beschwerde sei B.Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- zu verurteilen. Bei 30 Tagessätzen sei der Vollzug aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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Ferner seien die Zivilforderungen gegen A.Y.________ und B.Y.________, soweit sie auf Einzahlungen nach dem 24. Januar 1993 basierten, zu schützen bzw. allenfalls zur separaten Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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C.
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Am 3. Juni 2008 reichten A.Y.________ und B.Y.________ Beschwerde in Strafsachen ein mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2008 sei aufzuheben, und sie seien vollumfänglich freizusprechen. Von der Verpflichtung zu einer Ersatzforderung und von der Einziehung sei abzusehen, die Beschlagnahmungen seien aufzuheben und die Vermögenswerte seien ihnen herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D.
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Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________, und diese stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägungen:
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1. Formelles
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1.1 Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von den in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Personen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) bzw. von der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) eingereicht wurden und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richten.
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1.2 Von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurden die Freisprüche i.S. C.________ (angefochtenes Urteil S. 57 - 60), Einzelanleger D.________, E.________ und F.________ (angefochtenes Urteil S. 103 - 109), Bankenrahmen (angefochtenes Urteil S. 110 - 112) und H.________ (angefochtenes Urteil S. 135 - 142) sowie i.S. K.________, soweit den Freispruch wegen Urkundenfälschung betreffend (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 120 f.).
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1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 134 IV 97 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 1.4).
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2. L.________ und Nachfolgegesellschaften (Beschwerde der Verurteilten gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Geldwäscherei)
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2.1
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2.1.1 A.Y.________ und B.Y.________ berufen sich insoweit vorab auf Verjährung. Anwendung finde das bis zum 30. September 2002 geltende Verjährungsrecht. Da die Beschwerde in Strafsachen, welche devolutiv und grundsätzlich reformatorisch sei und aufschiebende Wirkung entfalte, im Gegensatz zur altrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde ein ordentliches Rechtsmittel darstelle, laufe auch die Verjährungsfrist bis zum Entscheid des Bundesgerichts weiter. Es sei daher davon auszugehen, dass ihre (angeblichen) Straftaten allesamt verjährt sein werden (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 7 f.).
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2.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, auf die vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Straftaten finde das bis dahin geltende Verjährungsrecht als milderes Recht Anwendung. Demnach gilt für die zur Diskussion stehenden Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung, der Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei eine relative Verjährungsfrist von zehn Jahren (vgl. Art. 70 aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Gemäss Art. 72 Abs. 3 aStGB (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 1950, in Kraft vom 5. Januar 1951 bis zum 30. September 2002; BBl 1949 I 1249) ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt folglich 15 Jahre.
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2.1.3 Anders als unter dem nunmehr geltenden Recht, wonach nach ergangenem erstinstanzlichen Urteil die Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB), endet die Verfolgungsverjährung unter dem bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, durch welchen die Beschuldigten verurteilt werden (BGE 133 IV 112 E. 9.3.1 und 129 IV 305 E. 6.2.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 nicht zu einer verbesserten Rechtsstellung der beschuldigten Person in Form einer Änderung des bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsrechts in dem Sinne geführt, dass die absolute Verjährung nunmehr erst mit Erlass des bundesgerichtlichen Urteils eintreten würde. Wie im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist die Kognition des Bundesgerichts auch im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen auf eine blosse Rechtskontrolle beschränkt. Das Bundesgericht überprüft mithin, ob die Vorinstanz das zum Zeitpunkt ihres Entscheids geltende Bundesrecht richtig angewendet hat. Die Rechtsprechung zum Lauf der altrechtlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde hat mit anderen Worten für das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen weiterhin Bestand, auch wenn dieses neue Rechtsmittel nicht mehr einzig kassatorischer Natur ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008, E. 2.7.5, sowie die Urteile 6B_440/2008 vom 11. November 2008, E. 3.3, und 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008, E. 1.4.3).
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Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 23. Januar 2008 Art. 72 Abs. 3 aStGB im Ergebnis korrekt angewendet und zutreffend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgert, sämtliche, mehr als 15 Jahre vor dem Urteilszeitpunkt - und damit vor dem 24. Januar 1993 - begangenen Delikte seien absolut verjährt.
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2.2
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2.2.1 A.Y.________ und B.Y.________ lasten der Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Unschuldsvermutung an. Sie beantragen, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, eine Wiederholung sämtlicher Zeugeneinvernahmen unter Wahrung ihrer Teilnahmerechte und eine Ergänzung des Untersuchungsverfahrens unter Beizug weiterer, für sie entlastender Akten. Die Beschwerdeführenden präzisieren, viele der als Zeugen befragten Vermittler und Anleger seien in höchstem Masse befangen und hätten sich untereinander abgesprochen, weshalb der persönliche Eindruck der Vorinstanz unabdingbar gewesen wäre. Viele Termine der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen hätten sich überschnitten, was ihnen eine Teilnahme verunmöglicht habe. Zudem seien ihnen die Termine teilweise nicht oder erst nachträglich mitgeteilt worden. Die Aussagen der Zeugen trotzdem zu berücksichtigen, sei willkürlich und komme einer Gehörsverletzung und einem Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gleich (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 4 - 6; S. 8 - 14).
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2.2.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, den Beschwerdeführenden seien sämtliche Akten zur Einsicht offen gestanden, und es sei einzig auf belastende Inhalte von rechtshilfeweise erfolgten Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen abgestellt worden, bei denen die Beschwerdeführenden ihre Parteirechte hätten wahrnehmen können (angefochtenes Urteil S. 17 - 20).
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2.2.3 Die Beschwerdeführenden substantiieren nicht, welche entlastenden Unterlagen sich angeblich nicht bei den Untersuchungsakten befunden haben sollten bzw. inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, sie hätten Zugang zu sämtlichen entscheidrelevanten Akten gehabt, willkürlich sein sollte. Ebenso wenig legen sie näher dar, an welchen Zeugeneinvernahmen sie infolge fehlender Kenntnis des anberaumten Termins oder aufgrund von Terminkollisionen nicht teilnehmen konnten bzw. weshalb die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass einzig auf belastende Aussagen von Zeugen abgestellt wurde, an deren Einvernahmen die Beschwerdeführenden ihre Parteirechte wahrnehmen konnten, unhaltbar sein sollte. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden sind mithin nicht geeignet, Willkür darzutun, denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Demzufolge zielt auch die pauschal erhobene Rüge der Beschwerdeführenden, die Unschuldsvermutung und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, ins Leere.
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2.3
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2.3.1 A.Y.________ und B.Y.________ werfen der Vorinstanz weiter eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, da diese auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe (vgl. zum Ganzen Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 16 - 60).
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2.3.2 A.Y.________ und B.Y.________ wird im angefochtenen Urteil zusammenfassend vorgeworfen, ab Sommer 1988 in verschiedene Anlage- und Vermögensverwaltungsgeschäfte involviert und Teil einer nach dem "Schneeballsystem" funktionierenden betrügerischen Organisation gewesen zu sein, welche Teile des Anlegerkapitals nicht weitergeleitet und Zahlungen für die versprochenen Renditen und Kapitalrückzahlungen nach Kündigungen bisheriger Verträge vorwiegend aus Geld von Neuanlegern bezahlt habe (angefochtenes Urteil S. 28).
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A.Y.________ und B.Y.________ hätten via die Nachfolgegesellschaften der L.________ (1.________, 2.________, 3.________, 4.________, 5.________, 6.________ AG und 7.________), welche meist auf Vermittlung von A.Y.________ hin gegründet worden seien, Gelder entgegengenommen und diese statt zur vereinbarten Anlage zu eigenen Zwecken verwendet. Die beiden Beschwerdeführenden hätten mithin bei den Nachfolgegesellschaften eine zentrale Rolle eingenommen, welche wesentlich über die reine Datenverwaltung durch die von ihnen geführte M.________ AG hinausgegangen sei (angefochtenes Urteil S. 57).
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2.3.3 Was die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringen (vgl. angefochtenes Urteil S. 27 - 76), vermag keine Willkür aufzuzeigen.
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Ihre vorgebrachten Rügen erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholen die Beschwerdeführenden doch in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellen damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Insoweit genügen ihre Vorbringen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Soweit auf ihre Rügen eingetreten werden kann, sind diese nicht stichhaltig. Dies betrifft namentlich ihre Behauptung, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, es habe nie eine "Schenkung N.________" über rund US$ 29 Mio. gegeben. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass die Aussagen von A.Y.________ und B.Y.________ über das Zustandekommen der Schenkung widersprüchlich sind und die Schenkung einer derart hohen Summe - ohne nachvollziehbaren Grund - realitätsfremd erscheint, zumal für die eingereichte "Schenkungsurkunde" unbestrittenermassen eine Blankounterschrift von N.________ verwendet wurde. Auch fehlen, wie die Vorinstanz willkürfrei ausgeführt hat, Hinweise darauf, dass N.________ Schwarzgeld im Umfang von mindestens US$ 29 Mio. überhaupt besessen hat (angefochtenes Urteil S. 37 - 43; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 143 - 161). Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die zweite behauptete Schenkung von N.________ über rund Fr. 7 Mio., weshalb die Vorinstanz insoweit in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme weiterer Personen - insbesondere des Bankdirektors O.________ - verzichten durfte (vgl. angefochtenes Urteil S. 50). Nicht unhaltbar ist des Weiteren der eingehend begründete Schluss der Vorinstanz, bei verschiedenen eidesstattlichen Erklärungen von Vermittlern handle es sich offensichtlich um reine Gefälligkeitsgutachten (vgl. angefochtenes Urteil insb. S. 67 f. und S. 70).
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ insb. S. 33) davon ausgehen durfte, diese hätten bei der L.________ und den Nachfolgegesellschaften eine zentrale Rolle gespielt. An diesem Fazit vermag insbesondere die Tatsache, dass die Anlageverträge zwischen den Anlegern und den betreffenden Gesellschaften abgeschlossen wurden (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 36), nichts zu ändern.
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2.4
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2.4.1 In materieller Hinsicht wenden sich die Beschwerdeführenden gegen ihre Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs. Sie bringen vor, es fehle am Nachweis einer Täuschungshandlung. So werde im angefochtenen Urteil nicht näher umschrieben, welche konkreten Machenschaften sie vorgenommen oder inwieweit sie ein Lügengebäude errichtet hätten. Insbesondere hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz die falschen Kontoauszüge nicht der Täuschung der Geschädigten gedient, da die Auszüge erst nach der Geldübergabe aufgrund der Angaben der Vermittler bzw. Inhaber der Nachfolgegesellschaften erstellt worden seien. Als Aussteller der durch die M.________ Treuhand erstellten Kontoauszüge hätten im Übrigen ausnahmslos die jeweiligen Anlagegesellschaften zu gelten. Zudem hätten die Anleger angesichts der sehr hohen Renditeversprechen von 18 - 30% pro Jahr ihr Geld leichtfertig investiert. Indem die Vorinstanz diese Opfermitverantwortung ignoriert habe, habe sie Art. 146 StGB verletzt. Ferner - so führen die Beschwerdeführenden weiter aus - hätten sie sich in keiner Weise bereichert und auch nicht die Absicht hierzu gehegt. Täter seien einzig und allein die Vermittler als Inhaber der Anlagegesellschaften gewesen. Soweit die Anleger der Y.________ Treuhand Geld überwiesen hätten, hätten die Vermittler das Geld sofort abgeholt, was es ihnen beiden bereits faktisch verunmöglicht habe, Geld für sich zu behalten, ohne dass der betreffende Vermittler dies sofort beanstandet hätte (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 61 - 70).
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2.4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Anleger seien dahingehend getäuscht worden, dass sie glauben gemacht wurden, es handle sich bei der L.________ und deren Nachfolgegesellschaften um seriöse Institutionen mit überaus rentablen Anlageprodukten. Zudem sei bei den meisten Anlageprodukten auch mit dem Aspekt der Sicherheit geworben worden. Mit den einbezahlten Geldern seien jedoch keinerlei Anlagegeschäfte getätigt worden. Zur Täuschung seien Gesellschaften gegründet und Anlageverträge gedruckt, und es sei ein grosses Vertriebsnetz aufgebaut und betrieben worden. Gleichzeitig sei die bestehende grosse Finanzlücke nicht nur verschwiegen, sondern es seien im Gegenteil mit unwahren Kontoauszügen erhebliche fiktive Gewinne ausgewiesen worden. Solange genügend neue Anlagegelder zugeflossen seien, habe genügend Geld zur Verfügung gestanden, um damit gekündigte Anlagen samt Gewinn auszahlen zu können, was dem System insbesondere durch "Mund-zu-Mund-Propaganda" zusätzlichen Aufschwung verliehen habe. Hierdurch habe selbst der vorsichtige Anleger das irreführende System nicht zu entlarven vermocht. A.Y.________ habe zudem durch ihre frühere Tätigkeit ein Vertrauensverhältnis zu den Anlegern aufgebaut. Es seien mithin besondere Machenschaften angewandt und ein eigentliches Lügengebäude errichtet worden, weshalb auch eine Opfermitverantwortung auszuscheiden habe. Als Folge der arglistigen Täuschung seien die Anleger dem Irrtum unterlegen, die Gelder würden gewinnbringend angelegt, weshalb sie die für sie nachteiligen Vermögensdispositionen getätigt hätten. Erfüllt sei auch das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens, zumal eine blosse Gefährdung hierzu ausreiche. Die Voraussetzungen eines Gefährdungsschadens seien vorliegend erfüllt. Da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands betragen habe, sei bereits mit der Vermögensdisposition ein Vermögensschaden eingetreten. Es seien somit sämtliche nach dem 23. Januar 1993 zugeflossenen Anlagegelder zu berücksichtigen, und es könne offen gelassen werden, wie gross der den Anlegern letztlich tatsächlich entstandene Verlust sei. Gesamthaft betrügen die Nettoeinlagen der Anleger bei den Nachfolgegesellschaften rund Fr. 28 Mio., wobei die Anklage ausdrücklich von einem Deliktsbetrag von (lediglich) Fr. 16,4 Mio. ausgehe. Zugunsten der Beschwerdeführenden sei daher grundsätzlich auf diesen Betrag abzustellen, wobei hiervon infolge Verjährung eine Summe von Fr. 2,75 Mio. in Abzug zu bringen sei. A.Y.________ und B.Y.________ seien als Mittäter zu qualifizieren. Beide hätten vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 76 - 82).
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2.4.3
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2.4.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
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Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit.
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In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Bei einer blossen Summierung mehrerer Lügen scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraussetzen. Machenschaften sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a).
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2.4.3.2 Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert ist (Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus (Stefan Trechsel/Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 144 N. 26 f. StGB). Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Gunther Arzt, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 146 N. 94).
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2.4.3.3 Nach der Rechtsprechung spricht bei Serienbetrügen, bei welchen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, nichts dagegen, in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteil 6P.34/2007 vom 18. April 2007, E. 5.2).
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2.4.4
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2.4.4.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten, wie dargelegt, insbesondere das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, da weder eine Täuschung noch das Errichten eines Lügengebäudes oder der Einsatz besonderer Machenschaften nachgewiesen seien. Zudem hätten die Anleger ihr Geld leichtfertig investiert.
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Personen, welche in Finanzfragen nicht gänzlich unbedarft sind und sich trotzdem auf ein Geschäft einlassen, bei welchem innert kurzer Zeit enorme Renditen versprochen werden, setzen sich zwangsläufig dem Verdacht aus, leichtfertig gehandelt zu haben. Trotzdem kann in Anbetracht der Tatsache, dass mehrere Lügen, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, raffiniert aufeinander abgestimmt und besondere Machenschaften angewandt wurden, um Personen zu Investitionen zu veranlassen, nicht gesagt werden, die Geschädigten hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. So verstand es A.Y.________ auch aufgrund ihrer früheren treuhänderischen Tätigkeit, eine Vertrauensbeziehung zu den interessierten Personen aufzubauen, sich als seriöse Treuhänderin zu präsentieren und die Nachfolgegesellschaften insbesondere durch die Erstellung von Anlageverträgen und den Betrieb eines grossen Vertriebsnetzes als erfolgreiche Institutionen mit überaus rentablen Anlageprodukten darzustellen. Mit der Vorlage gefälschter Kontoauszüge und Renditeberechnungen wurde erreicht, dass die bisherigen Anleger ihr Geld nicht zurückzogen. Zugleich konnten hierdurch neue Anleger akquiriert werden, die sich von der angeblichen Gewinnträchtigkeit der Anlagen blenden liessen. Vorliegend handelt es sich um einen typischen Fall eines Anlagebetrugs, bei welchem über die Verwendung des Anlegerkapitals getäuscht wird, die anvertrauten Gelder mithin von vornherein nicht in die angeblichen Geschäfte fliessen, sondern in vollem Umfang direkt in private Taschen abgezweigt oder zur Gewinnauszahlung oder Rückzahlung an andere Kunden verwendet werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6S.37/2003 vom 5. November 2003, E. 3, und 6S.116/2004 vom 7. Juli 2004, E. 2.4, sowie den ebenfalls auf dem "Schneeballprinzip" basierenden Anlagebetrugsfall 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001, E. 8).
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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden mitinszenierten Anlagegeschäfte geeignet waren, auch in Finanzgeschäften bewanderte Anleger zu täuschen. Die Geschädigten haben ihr Geld zwar fahrlässig, aber nicht leichtsinnig investiert.
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2.4.4.2 Die Vorinstanz hat ferner in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei festgestellt, dass A.Y.________ als eine Hauptfigur der L.________ und deren Nachfolgegesellschaften agiert hatte (vgl. insb. angefochtenes Urteil S. 80). A.Y.________ war bei den Nachfolgegesellschaften in den meisten Fällen an der Gründung beteiligt und übte massgeblichen Einfluss auf die Leiter der einzelnen Vertriebsgesellschaften und Vermittler aus. Sie war sich über die Finanzlücken der einzelnen Gesellschaften im Klaren und hatte in den meisten Fällen die Kontrolle über die neu eingenommenen Gelder sowie über die Auszahlungen. In sämtlichen Fällen stellte sie das Personal der Treuhandfirma für Administrativtätigkeiten - insbesondere für die Erstellung der fiktiven Kontoauszüge bzw. Renditebescheinigungen - zur Verfügung. Über Gelder, die an sie direkt oder die M.________ AG bzw. die Y.________ Treuhand flossen, fand eine Bereicherung statt. Die Vorinstanz kam des Weiteren, ohne in Willkür zu verfallen, zum Schluss, B.Y.________ habe um die von seiner Ehefrau geführten Geschäfte und die Verwicklungen der Y.________ Treuhand in diese gewusst (angefochtenes Urteil S. 81). Die M.________ AG ist wirtschaftlich ihm und A.Y.________ zuzuordnen, und B.Y.________ hat Geschäftsräumlichkeiten der Y.________ Treuhand für Besprechungen mit Anlegern bzw. anlagewilligen Personen sowie für Geldübergaben zur Verfügung gestellt. Gleich wie seine Ehefrau hat er von den Anlagegeschäften auch in erheblichem Umfang finanziell profitiert. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz A.Y.________ und B.Y.________ zutreffend als Mittäter qualifiziert und den subjektiven Tatbestand, insbesondere auch das Handeln in Bereicherungsabsicht, bei beiden zu Recht bejaht.
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2.4.4.3 Zutreffend sind schliesslich auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines Gefährdungsschadens, da das Vermögen der Anleger in einem Mass gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert war. Für die jeweiligen Anleger ist mithin bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands betragen hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht sämtliche nach dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt, d.h. nach dem 23. Januar 1993, zugeflossenen Anlagegelder (Nettoeinlagen) berücksichtigt und gestützt hierauf auf einen Deliktsbetrag von Fr. 13,65 Mio. (Fr. 16,4 Mio. abzüglich Fr. 2,75 Mio. infolge Verjährung) geschlossen.
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2.4.4.4 Zusammenfassend verletzt die Verurteilung von A.Y.________ und B.Y.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs folglich kein Bundesrecht.
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2.5
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2.5.1 Ferner fechten A.Y.________ und B.Y.________ ihre Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei an. Gemäss herrschender Lehre könne der Vortäter nicht selbst als Geldwäscher agieren. Vielmehr sei die Geldwäscherei in solchen Fällen als straflose Nachtat einzustufen. Im Übrigen fehle es jedoch ohnehin an einer Vortat. Auch eine Geldwäschereihandlung liege nicht vor, denn die Einzahlung auf das "Liegenschaftskonto" und die Verwendung der Gelder für Amortisationen habe den Nachweis des Geldflusses in keinerlei Weise erschwert. Ferner mangle es am subjektiven Tatbestand, da sie nicht beabsichtigt hätten, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 70 - 72).
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2.5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, A. und B.Y.________ hätten sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Die Voraussetzung der Vortat sei damit gegeben, und es stehe auch fest, dass die ihnen überreichten Checks aus dieser Vortat stammten. Das Einlösen der Checks auf Konten der Y.________ Treuhand bzw. von B.Y.________ sei als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren, denn das Umwandeln in eine andere Währung bzw. die Gutschrift auf sachfremden "Liegenschaftskonten" eines Dritten seien geeignet, den Nachweis des Geldflusses und damit die Einziehung zu erschweren. Gleiches gelte für die Verwendung der Gelder für Amortisationen. A.Y.________ und B.Y.________ hätten vorsätzlich gehandelt. Angesichts des mehrere Jahre umfassenden Deliktszeitraums, der hohen Anzahl Checkeinlösungen von rund 20 und des namhaften Deliktsbetrags von Fr. 819'335.-- (A.Y.________) bzw. Fr. 1'429'252.-- (B.Y.________) sei von gewerbsmässigem Handeln auszugehen (angefochtenes Urteil S. 92 - 95).
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2.5.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ziff. 2 der genannten Bestimmung droht einen strengeren Strafrahmen an, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande oder gewerbsmässig handelt.
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Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Die Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren (BGE 119 IV 242 E. 1b; 122 IV 211 E. 3b/aa). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 6.3; 124 IV 274 E. 3; 120 IV 323 E. 3).
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2.5.4 Vorliegend herrscht Gewissheit, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte den Beschwerdeführenden aus den betrügerischen Anlagegeschäften zugeflossen sind (vgl. E. 2.4 hiervor) und somit aus einem Verbrechen herrühren. Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend erörtert hat, ist das Einlösen der Checks auf Konten der Y.________ Treuhand bzw. von B.Y.________ als Geldwäschereihandlung zu bewerten, denn das Umwandeln in eine andere Währung bzw. die Gutschrift auf sachfremden "Liegenschaftskonten" eines Dritten ist geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der zu beurteilende Fall nicht mit der Konstellation des Einzahlens von Geld auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort vergleichbar (vgl. insoweit Mark Pieth, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 305bis N. 35). Aufgrund der gesamten Umstände hat die Vorinstanz ferner zu Recht auf ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln der Beschwerdeführenden geschlossen.
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Auch soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Annahme echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Betrugs und der Geldwäscherei wenden, ist ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Art. 146 StGB und Art. 305bis StGB in echter Konkurrenz zueinander, da Vermögensdelikte und Delikte gegen die Rechtspflege verschiedene Rechtsgüter schützen und unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen pönalisieren (vgl. zum Ganzen BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
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3. L.________ und Nachfolgegesellschaften (Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung)
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3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, in sachverhaltlicher Hinsicht müsse davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Kontoauszüge für alle Adressaten erkennbar aus der Feder von A.Y.________ bzw. ihres Teams stammten und daher den Anlegern und Vermittlern - insbesondere aufgrund der Vorgeschichte - Gewähr für die Vertrauenswürdigkeit der Anlagen boten. Angesichts der besonderen Vertrauensstellung, welche A.Y.________ bei den Anlegern und Vermittlern genossen habe, komme den Kontoauszügen trotz fehlender Unterschrift eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 251 StGB zu. A.Y________ und B.Y.________ hätten um die Unrichtigkeit der Auszüge gewusst und die Täuschung der Anleger beabsichtigt, damit diese ihr Anlagevermögen nicht abzögen (Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 2 - 7).
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3.2 Die Vorinstanz hat die Urkundenqualität der fraglichen Kontoauszüge verneint. Sie hat erwogen, in BGE 120 IV 361 sei zwar im Fall eines Leiters einer Bankfiliale, welcher einem Bankkunden gegenüber brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos gemacht habe, der Tatbestand der Falschbeurkundung bejaht worden. Der zu beurteilende Fall sei jedoch wesentlich anders gelagert. Auf den Kontoauszügen sei einzig der Name der jeweiligen Anlagegesellschaft aufgeführt gewesen, welche daher auch als Ausstellerin der Auszüge zu gelten habe. Den Anlagegesellschaften, welche ihren Sitz nicht in der Schweiz gehabt hätten, käme nun aber nicht die gleiche Vertrauensstellung zu wie schweizerischen Banken. Es fehle damit vorliegend an einer objektiven Garantie für die Wahrheit im Sinne einer besonders vertrauenswürdigen, garantenähnlichen Stellung des Ausstellers. Zudem wiesen die maschinell erstellten Kontoauszüge keine Unterschrift auf und seien den Anlegern ohne Begleitbrief zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund hätten die Anleger als Adressaten den Kontoauszügen kein besonderes Vertrauen entgegenbringen dürfen. Folgerichtig sei daher die Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu verneinen (angefochtenes Urteil S. 87 - 92).
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3.3
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3.3.1 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
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Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).
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3.3.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131 IV 125 E. 4.1 je mit Hinweisen). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden und ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die jedoch unumgänglich sind und darin begründet liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge vorliegt (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa mit Hinweisen).
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3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, als Aussteller der Kontoauszüge hätten die jeweiligen Anlagegesellschaften zu gelten, da diesen die Kontoauszüge im Rechtsverkehr zuzurechnen sind. Zur Bejahung der Urkundenqualität der Kontoauszüge müsste diesen aufgrund objektiver Garantien für die Wahrheit der Erklärung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen, so dass die Adressaten den Auszügen legitimerweise ein besonderes Vertrauen hätten entgegenbringen dürfen. Bei von (ausländischen) Anlagegesellschaften ausgestellten, maschinell angefertigten und nicht mit einer Unterschrift versehenen Kontoauszügen fehlt es, wie die Vorinstanz zutreffend begründet hat, an solchen objektiven Garantien für die Wahrheit des Inhalts. Die Vorinstanz hat mithin die Urkundenqualität zu Recht verneint und die Beschwerdeführenden daher folgerichtig vom Vorwurf der Falschbeurkundung freigesprochen.
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4. Prozessfinanzierung Schiedsgericht New York (Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs [A.Y.________] bzw. vom Vorwurf der Veruntreuung [B.Y.________])
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4.1 A.Y.________ wird vorgeworfen, von Dritten Darlehen erhalten zu haben, die Gelder jedoch nicht wie vereinbart vollumfänglich zu Prozesszwecken eingesetzt, sondern teilweise für betriebliche Auslagen der Y.________ Treuhand und zur Bestreitung der privaten Lebenshaltungskosten verwendet zu haben. Insgesamt habe A.Y.________ für den "P.________-Prozess" zweckgebunden für Anwalts- und Gerichtskosten Darlehensgelder von früheren Anlegern von insgesamt Fr. 8'725'199.40 entgegengenommen, jedoch nur einen Betrag von Fr. 5'823'729.40 für Anwalts- und Schiedsgerichtskosten aufgewendet. Sie habe sich folglich im Betrag von Fr. 2'901'470.-- bereichert und sich insoweit des Darlehensbetrugs schuldig gemacht (vgl. angefochtenes Urteil 97 - 99; siehe auch erstinstanzliches Urteil S. 278 - 322).
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4.2 Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Beweiswürdigung zum Schluss, im Betrag von mindestens Fr. 1,5 Mio. sei der Nachweis des Geldflusses nicht erbracht, da es an Quittungen mangle, welche belegten, dass A.Y.________ diese Darlehensbeträge erhalten habe. Gleiches gelte für die beiden angeblichen Darlehensbeträge von DM 107'000.-- bzw. DM 99'700.-- (Gesamtbetrag von umgerechnet Fr. 169'494.--). Des Weiteren habe A.Y.________ empfangene Gelder von mindestens Fr. 1,6 Mio. zurückbezahlt, weshalb diese bei der Berechnung des angeblichen Darlehensbetrags nicht zu berücksichtigen seien. Eine Korrektur der Berechnung der Einnahmen für den Prozess und der erfolgten Rückzahlungen führe somit zu einer Reduktion des Deliktsbetrags im Sinne der Anklageschrift um mehr als Fr. 3,26 Mio. Dementsprechend sei der nachweislich für den Prozess entgegengenommene und nicht zurückerstattete Betrag geringer als die aufgewendeten Prozesskosten. Der Nachweis einer zweckwidrigen Verwendung oder einer Bereicherung von A.Y.________ hinsichtlich dieser Gelder sei deshalb nicht erbracht und A.Y.________ im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Demzufolge habe auch betreffend B.Y.________, welcher erstinstanzlich wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen worden sei, ein Freispruch zu erfolgen, stehe doch insbesondere die zweckwidrige Verwendung von Geldern nicht fest (angefochtenes Urteil S. 100 - 103).
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4.3 Die Staatsanwaltschaft rügt das vorinstanzliche Vorgehen nach der Differenzmethode, d.h. den Vergleich zwischen den für den Prozess erhältlich gemachten Darlehen mit den tatsächlich bezahlten Anwalts- und Gerichtskosten, als unhaltbar und sieht darin eine Verletzung von Art. 146 StGB begründet (vgl. Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 20 - 26).
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Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lautet der strafrechtliche Vorwurf einzig dahingehend, dass sich A.Y.________ im Ausmass der Differenz zwischen Prozesseinnahmen und -ausgaben bereichert habe, weil sie das Geld anderweitig verbraucht und nicht zurückbezahlt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 101). Ist jedoch, wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, der nachweislich für den Prozess von Drittpersonen entgegengenommene und nicht zurückbezahlte Betrag kleiner als die aufgewendeten Prozesskosten, so fehlt der Anklage die Grundlage. Die Freisprüche von A.________und B.Y.________ verletzen daher kein Bundesrecht.
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5. Prozessbetrug z.N. des Ehepaars S.________ und z.N. von K.________ (Beschwerde der Verurteilten gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs)
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5.1 Prozessbetrug z.N. des Ehepaars S.________
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5.1.1 Am 18. Februar 2000 wurde vor dem Bezirksgerichtspräsidium Rorschach in Sachen Ehepaar Q. und R.S.________ gegen A.Y.________ ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet. Die Anklage wirft A.Y.________ vor, in diesem Verfahren eine Kopie einer Vereinbarung vom 8. Januar 1996 eingereicht zu haben. Darin soll Q.S.________ unterschriftlich bestätigt haben, dass der "Darlehensvertrag vom 22.12. 1994 über fünf Millionen Mark gegenstandslos ist". Die Unterschrift stamme jedoch nicht von Q.S.________, sondern das Dokument sei von A.Y.________ eigens für das Summarverfahren erstellt und eingereicht worden, damit das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werde. Die Unterschrift von Q.S.________ habe A.Y.________ aus der Quittung vom 5. Mai 1997 kopiert und in die Erklärung vom 8. Januar 1996 eingefügt. Dasselbe habe sie mit der Unterschrift von T.________ getan (vgl. angefochtenes Urteil S. 112).
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Die Vorinstanz hat vorab erwogen, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt, da A.Y.________ über den gegen sie erhobenen Vorwurf hinreichend in Kenntnis gesetzt worden sei. Das Schriftstück vom 8. Januar 1996, wonach der Darlehensvertrag über DM 5 Mio. gegenstandslos sei, stehe in klarem Widerspruch zu verschiedenen Dokumenten späteren Datums so insbesondere zu den Schreiben vom 11. März 1996 (vorinstanzliche Akten act. 9/ln/142) und vom 17. April 1996 (vorinstanzliche Akten act. 9/ln/151 f.) und den Besprechungsnotizen vom 20. Mai 1996 (vorinstanzliche Akten act. 9/ln/153) sowie zu den Aussagen von T.________ und R.S.________. In Würdigung der gesamten Umstände sei daher erwiesen, dass das Dokument vom 8. Januar 1996 nicht von Q.S.________ unterzeichnet, sondern von A.Y.________ zu Prozesszwecken hergestellt worden sei. Das Vorlegen gefälschter Schreiben stelle eine besondere Machenschaft dar und sei daher arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zumal in einem Rechtsöffnungsprozess Einwendungen nur glaubhaft gemacht werden müssten. Da jedoch das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung nicht aufgrund dieses gefälschten Dokuments, sondern wegen Fehlens eines Rechtsöffnungstitels abgewiesen worden sei, habe sich A.Y.________ (einzig) des versuchten (Prozess-)Betrugs schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 112 - 118).
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5.1.2 A.Y.________ rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da die Anklage von einem Fotokopieren und nicht von einem anderweitigen Fälschen mittels "Durchpausen" der Unterschrift ausgegangen sei. Weiter macht sie geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach es sich beim fraglichen Schriftstück um eine Fälschung handle, sei willkürlich. Zudem sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, indem sie die Anordnung eines Schriftgutachtens abgelehnt habe. Ebenso habe die Vorinstanz in unhaltbarer Art und Weise und in Verletzung der Unschuldsvermutung auf ihre Täterschaft geschlossen. Im Übrigen sei aber das gefälschte Schriftstück ohnehin nicht dazu geeignet, das Gericht zu täuschen, zumal es nur in Kopieform vorliege. Zu verneinen sei schliesslich auch die Arglistigkeit der (angeblichen) Täuschung (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 72 - 75).
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5.1.3 Entgegen der Auffassung von A.Y.________ liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die Anklage spricht nicht von "fotokopiert", sondern nur von "kopiert", worunter insbesondere auch ein Übertragen von Hand verstanden werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Für A.Y.________ war vorliegend ohne weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. Der Vorwurf, dass die Unterschrift von Q.S.________ auf dem eingereichten Dokument nicht von diesem selbst stammt, sondern von ihr gefälscht worden sei, ist sachlich hinreichend präzise umschrieben, so dass die Angeklagte in ihrer Verteidigung nicht beeinträchtigt wurde.
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Die Vorinstanz ist in materieller Hinsicht nach Berücksichtigung verschiedener Dokumente und der Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum willkürfrei begründeten Schluss gelangt, dass das Dokument vom 8. Januar 1996, welches A.Y.________ handschriftlich verfasst hat, von Q.S.________ nicht unterzeichnet, sondern für Prozesszwecke erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Täterschaft von A.Y.________ schliessen und ihren Antrag, eine Schriftexpertise einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, zumal die fragliche Unterschrift lediglich als Kopie vorliegt, so dass von einem Gutachten keine aussagekräftigen Resultate zu erwarten gewesen wären.
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Ferner sind Kopien grundsätzlich hinsichtlich ihres Informationsgehalts und in Bezug auf ihre Beweismitteleigenschaft Originalen gleichwertig (vgl. BGE 116 IV 190 E. 2b/bb; 114 IV 26 E. 2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht frei, welcher Beweiswert Kopien zukommt. Entgegen der Auffassung von A:Y.________ war das (nur) in Kopieform vorliegende Dokument vom 8. Januar 1996 daher durchaus geeignet, das Gericht zu täuschen. Schliesslich ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden, die Vorlage eines gefälschten Schreibens stelle eine besondere Machenschaft dar. Soweit A.Y.________ rügt, es fehle an der Arglistigkeit des Vorgehens, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sie demnach zu Recht wegen versuchten (Prozess-)Betrugs verurteilt.
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5.2 Prozessbetrug zum Nachteil von K.________
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5.2.1 Wie dargelegt ist das vorinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten, als A.Y.________ im Fall K.________ vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen wurde (angefochtenes Urteil S. 120 f.; vgl. auch E. 1.2 hiervor).
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Die Vorinstanz erachtete es hingegen als erwiesen, dass A.Y.________ im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Juni 2001 über ihren Anwalt eine durch sie selbst oder in ihrem Auftrag gefälschte Kopie einer Vereinbarung zwischen ihr und K.________ vom März 1998 einreichen liess, um einen Arrest abzuwenden. Weil das Berufungsverfahren nicht aufgrund dieses gefälschten Dokuments, sondern aus anderen Gründen einen Ausgang im Sinn von A.Y.________ genommen habe, habe sie sich (nur) des versuchten (Prozess-)Betrugs schuldig gemacht (vgl. angefochtenes Urteil S. 118).
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Zur Begründung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil aus, die fragliche Unterschrift weise im Schriftbild im Vergleich mit anderen Unterschriften von K.________ sehr grosse Unterschiede auf. Des Weiteren sprächen namentlich auch die Aussagen von K.________ und der Zeitpunkt, in welchem das Dokument in den damaligen Prozess eingeführt worden sei, für eine Fälschung. Zudem sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich K.________ auf die Vereinbarung hätte einlassen und sich bei einem Prozesserfolg von mehr als USD 40 Mio. mit einer Rückzahlung seines Prozessdarlehens von lediglich 9 % hätte abspeisen lassen sollen (angefochtenes Urteil S. 118 - 120).
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5.2.2 A.Y.________ bringt vor, die fragliche Unterschrift von K.________ sei echt. Indem die Vorinstanz ohne Einholung eines Schriftgutachtens auf eine Fälschung geschlossen habe, sei sie in Willkür verfallen. Überdies fehle es an einer arglistigen Täuschung (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 75 - 77).
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5.2.3 Der im angefochtenen Urteil nach eingehender Beweiswürdigung gezogene Schluss, bei der Vereinbarung zwischen K.________ und A.Y.________ vom März 1998 handle es sich um eine Fälschung, ist nicht unhaltbar. Aufgrund der Indizienlage konnte die Vorinstanz vorliegend, ohne in Willkür zu verfallen, von der Einholung eines Schriftgutachtens absehen. Die fragliche Vereinbarung wurde von A.Y.________ in einem summarischen Arrestverfahren als Beweismittel eingereicht. Die Arglist ist daher von der Vorinstanz zu Recht bejaht worden (vgl. insoweit auch Erwägung E. 5.1.3 hiervor). Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen.
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6. "I.________ Trust" (Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung)
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6.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass auf dem Konto der Y.________ Treuhand unter anderem folgende Zahlungen eingingen:
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Valutadatum
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Auftragsgeber
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Betrag
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Text auf der Gutschriftsanzeige
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22.11.2001
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U.________
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DM 35'000.--
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(Fr. 25'706.50)
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Darlehen zu Gunsten Fa. I.________
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23.11.2001
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V.________
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DM 100'000.--
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(Fr. 73'728.30)
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Darlehen
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05.12.2001
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W.________ GmbH (X.________)
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DM 600'000.--
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(Fr. 451'112.85)
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Loan Agreement zugunsten I.________ Trust DEM 600'000.--
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Den Gesamtbetrag von DM 735'000.-- (Fr. 550'547.65) verwendete die Y.________ Treuhand in der Folge für die Bezahlung eigener laufender Aufwendungen (angefochtenes Urteil S. 123).
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6.2
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6.2.1 Die Vorinstanz hält fest, schenke man den Aussagen von A.Y.________ Glauben, so stelle sich der Sachverhalt wie folgt dar: A.Y.________ habe G.________ Ende der Neunzigerjahre verschiedene Darlehen gewährt und im fraglichen Zeitpunkt dieser gegenüber eine Forderung von mindestens DM 745'000.-- besessen. G.________ habe A.Y.________ erklärt, sie habe ihrerseits gegenüber X.________ - dem Geschäftsführer der W.________ GmbH -, U.________ und V.________ Forderungen, welche diese zurückzahlen wollten. G.________ habe die drei Herren daher angewiesen, das Geld direkt A.Y.________ zu überweisen, um damit ihre Schulden bei dieser (teilweise) zu begleichen. Über die Ende November 2001 eingegangenen Zahlungen habe A.Y.________ folglich frei verfügen dürfen. Zwischen der Y.________ Treuhand und den drei Herren hätten keinerlei vertragliche Vereinbarungen und damit auch keine Treuhandverhältnisse bestanden.
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6.2.2 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, abweichend von dieser Schilderung gingen die Staatsanwaltschaft wie auch die erste Instanz davon aus, der Betrag von DM 735'000.-- (Fr. 550'547.65) sei A.Y.________ zur treuhänderischen Verwaltung übergeben worden, weshalb diese somit ohne Auftrag seitens der Überweisenden nicht darüber hätte verfügen dürfen. B.Y.________ habe als Inhaber der Y.________ Treuhand von der Zweckbindung des Geldes Kenntnis gehabt.
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6.2.3 Die Vorinstanz betont, es lägen verschiedene Verträge, Bestätigungen und schriftliche Erklärungen vor, welche für die Version von A.Y.________ sprächen, wonach sie G.________ Darlehen in der Höhe von DM 745'000.-- eingeräumt habe. Hinzuweisen sei insbesondere auf die Darlehensverträge vom 18. Dezember 2001 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/1.1) und von Juni 2000 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/1.2), auf einen Vertrag betreffend P.________ von Oktober 1997 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/1.3), auf eine Übernahmebestätigung von Januar/Februar 2003 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/2.1), auf einen eidesstattlichen Vertrag vom 22. Februar 2002 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/2.4), auf eine Beilage zum Vertrag vom 22. Februar 2002 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/2.5) und auf ein Schreiben von G.________ vom 12. April 2003 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/2.7). Zwar bestreite G.________ diese Dokumente zu kennen und unterschrieben zu haben. Ein im Untersuchungsverfahren eingeholtes Schriftgutachten sei jedoch zum Ergebnis gelangt, dass der Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2001 "zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit" von G.________ geschrieben worden sei (vorinstanzliche Akten act. 0.32/IX/3, insb. S. 9).
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Demgegenüber ergebe die Version der Anklage, wonach die Y.________ Treuhand einzig die Aufgabe gehabt habe, die treuhänderisch erhaltenen DM 735'000.-- an den "I.________ Trust" zu überweisen, keinen Sinn, und es sei auch nicht erstellt, dass A.Y.________ der Eingang von Treuhandgeldern angezeigt worden sei. Zudem schliesse der Umstand, dass mit Ausnahme von A.Y.________ alle Beteiligten übereinstimmend ausgesagt hätten, das Geld sei der Y.________ Treuhand treuhänderisch im Zusammenhang mit dem "I.________ Trust" überwiesen worden, nicht aus, dass zwischen A.Y.________ und G.________ etwas anderes vereinbart worden sei. Es sei deshalb denkbar, dass G.________ alle involvierten Personen (U.________, V.________ und X.________) "reingelegt" und die Überweisungen zugunsten des "I.________ Trust" zur privaten Schuldentilgung verwendet habe. Es sei mithin möglich, dass die Geldgeber fälschlicherweise davon ausgegangen seien, die Gelder zur treuhänderischen Verwaltung an A.Y.________ überwiesen zu haben.
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Zusammenfassend sei festzuhalten, dass an der Sachverhaltsdarstellung von A.Y.________ erhebliche Zweifel bestünden, das Gleiche aber in nicht minderem Mass auf die Schilderungen von G.________ zutreffe. Liessen sich aber Zweifel daran, dass A.Y.________ die Zahlungseingänge von insgesamt DM 735'000.-- als Darlehensrückzahlung angekündigt worden seien, nicht ausschliessen, sei sie mangels subjektiven Tatbestands von der Anklage der Veruntreuung freizusprechen. Ebenso sei zugunsten von B.Y.________ anzunehmen, dass dieser davon ausgegangen sei, die Zahlungseingänge im Gesamtbetrag von DM 735'000.-- stellten Darlehensrückzahlungen von G.________ zugunsten seiner Frau dar, so dass diese über die Gelder im eigenen Interesse habe verfügen dürfen. Veruntreuung scheide folglich auch bei B.Y.________ aus. Dieser wäre jedoch ohnehin mangels rechtsgenüglicher Anklage freizusprechen, da die Anklageschrift weder der Umgrenzungs- noch der Informationsfunktion genüge (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 123 - 131).
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6.3
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6.3.1 Die Staatsanwaltschaft rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, da diese die Beweise willkürlich gewürdigt habe. Die Vorinstanz gehe davon aus, A.Y.________ habe G.________ Darlehen von mindestens DM 745'000.-- gewährt. G.________ ihrerseits habe Guthaben gegenüber U.________, V.________ und der W.________ GmbH (X.________) gehabt und diese drei angewiesen, das ihr geschuldete Geld direkt A.Y.________ bzw. der Y.________ Treuhand zu überweisen. Hierdurch habe G.________ das ihr von A.Y.________ gewährte Darlehen (teilweise) zurückbezahlt.
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Diese Annahmen seien unhaltbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei in keiner Weise belegt, dass A.Y.________ G.________ Darlehen eingeräumt habe. A.Y.________ selbst habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, das G.________ geliehene Geld stamme aus der Schenkung N.________ (vorinstanzliche Akten act. 29/III/19, Ziff. 27). Die Vorinstanz sei jedoch zutreffend zum Schluss gekommen, es habe nie eine Schenkung von N.________ über rund US$ 29 Mio. gegeben (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Auch in der Buchhaltung der Y.________ Treuhand AG habe zu keinem Zeitpunkt eine Debitorenforderung der Y.________ Treuhand gegenüber G.________ bestanden, und die Y.________ Treuhand habe die eingegangenen Zahlungen von U.________, V.________ und der W.________ GmbH (X.________) einem Konto belastet, welches mit einem Debitor G.________ keinen Zusammenhang aufweise. Vielmehr habe G.________ A.Y.________ 1993 zwei Darlehen von insgesamt DM 200'000.-- ausbezahlt. In der Hoffnung dieses Geld zurückzuerhalten, habe sie A.Y.________ inhaltlich unwahre Gefälligkeitsschreiben ausgestellt. Bezeichnenderweise fänden sich denn auch keinerlei Nachweise, dass die in den inhaltlich unwahren Bestätigungsschreiben und Verträgen erwähnten Darlehensbeträge auch tatsächlich geflossen seien. Im Übrigen sei es unvorstellbar, dass die angeblichen Anweisungsverhältnisse vor der Geldüberweisung im November und Dezember 2001 unerwähnt geblieben und erstmals nach den Zahlungseingängen bei der Y.________ Treuhand AG ein Thema geworden seien. Ebenso wenig fänden sich Belege für ein Schuld- bzw. Forderungsverhältnis zwischen G.________ einerseits und U.________, V.________ und der W.________ GmbH (X.________) andererseits, was von der Vorinstanz zu Unrecht völlig ausgeblendet werde. Sämtliche der vier Beteiligten hätten denn auch übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass kein solches "Grundverhältnis" existiere, weshalb auch das Konstrukt der Vorinstanz eines angeblichen Anweisungsverhältnisses nicht haltbar sei.
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6.3.2 Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die in Frage stehenden Gelder von insgesamt DM 735'000.-- seien der Y.________ Treuhand somit zur treuhänderischen Verwaltung überwiesen und anvertraut worden. Dies ergebe sich einerseits aus den Hinweisen auf den Gutschriftsanzeigen ("Darlehen zu Gunsten Fa. I.________", "Darlehen" und "Loan Agreement zugunsten I.________ Trust DEM 600'000.--") und lasse sich andererseits auf die übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter (G.________, U.________, V.________ und X.________) stützen. Bezeichnenderweise seien die Gelder denn auch auf ein Konto der Y.________ Treuhand und nicht auf das private Bankkonto von A.Y.________ überwiesen worden. Zusammenfassend müsse es mithin für ein Treuhandunternehmen wie die Y.________ Treuhand, welche sich berufsmässig mit der Entgegennahme und Verwaltung von fremden Geldern beschäftigt habe, aufgrund der unmissverständlichen Hinweise auf den Gutschriftsanzeigen klar gewesen sein, dass sie die gutgeschriebenen Beträge nicht nach Gutdünken für eigene Zwecke hätte verwenden dürfen (vgl. zum Ganzen Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 7 - 14).
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6.3.3 Die Staatsanwaltschaft hebt weiter hervor, die Vorinstanz habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil sie B.Y.________ mangels rechtsgenüglicher Anklage vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung freigesprochen habe. In der Anklageschrift werde B.Y.________ ausdrücklich als Täter aufgeführt und dessen Tatbeitrag als Aneignung einer Zahlung über Fr. 102'388.45 durch Überweisung umschrieben. Mit dem Eingang der DM 735'000.-- auf dem Bankkonto der Y.________ Treuhand habe diese eine unbeschränkte Verfügungsmacht über die Gelder erhalten. Kraft der eindeutigen bestimmungsgemässen Vorgabe der Geldverwendung laut Gutschriftstext sei die Y.________ Treuhand resp. B.Y.________ als deren Inhaber zur ständigen Werterhaltung der anvertrauten Vermögenswerte verpflichtet gewesen. Indem B.Y.________ gemeinsam mit seiner Frau über diese Vermögenswerte verfügt habe, sei er als Mittäter an der begangenen Veruntreuung zu qualifizieren. Im Betrag von Fr. 102'388.45 habe sich B.Y.________ zugleich persönlich unrechtmässig bereichert. Er sei deshalb wegen Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 14 - 15 mit Verweis auf die Anklageschrift S. 198, S. 200 und S. 243).
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6.4
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6.4.1 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, bestehen zumindest ganz erhebliche Zweifel daran, dass A.Y.________ G.________ Darlehen im Gesamtumfang von DM 745'000.-- eingeräumt hat, zumal A.Y.________ zu Protokoll gegeben hat, das Geld stamme aus der Schenkung von N.________, diese Schenkung aber nach der willkürfrei getroffenen Feststellung der Vorinstanz gar nie gemacht wurde.
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Selbst wenn jedoch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt wird, wonach die Darlehensschulden von G.________ gegenüber A.Y.________ tatsächlich existierten, verletzt der Freispruch von A.Y.________ vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von U.________, V.________ und der W.________ GmbH (X.________) Bundesrecht. Ganz abgesehen davon, dass keinerlei Belege für ein allfälliges Forderungs- und Schuldverhältnis zwischen U.________, V.________ und der W.________ GmbH (X.________) auf der einen und G.________ auf der anderen Seite vorhanden sind, welche eine allfällige Anweisung seitens von G.________ begründen könnten, konnte A.Y.________ nicht ernsthaft annehmen, die drei Herren wollten mit den Überweisungen an die Y.________ Treuhand ihre gegenüber G.________ bestehenden Schulden zurückzahlen. Selbst die Vorinstanz geht davon aus, es sei denkbar, dass G.________ U.________, V.________ und X.________ getäuscht habe und diese die Überweisungen im Glauben geleistet hätten, die Gelder der Y.________ Treuhand zur treuhänderischen Verwaltung anzuvertrauen. Gestützt auf die unmissverständlichen Hinweise auf den Gutschriftsanzeigen ("Darlehen zu Gunsten Fa. I.________", "Darlehen" und "Loan Agreement zugunsten I.________ Trust DEM 600'000.--") wie auch angesichts der Tatsache, dass die Gelder (statt A.Y.________ persönlich) der Y.________ Treuhand, welche sich berufsmässig mit der Entgegennahme und Verwaltung von fremden Geldern beschäftigt hat, überwiesen worden sind, musste A.Y.________ davon ausgehen, die drei Herren wollten die Gelder als Darlehen zugunsten des "I.________ Trust" verstanden wissen und hiermit nicht ihre Schulden gegenüber G.________ begleichen.
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Vor diesem Hintergrund ist der subjektive Tatbestand der Veruntreuung entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu bejahen. Es kann angesichts der konkreten Umstände nicht zweifelhaft sein, dass sich der Vorsatz von A.Y.________ auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte und die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen bezogen hat, und dass A.Y.________ mit der Verwendung des Geldes zu eigenen Zwecken in der Absicht gehandelt hat, sich unrechtmässig zu bereichern.
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6.4.2 In Bezug auf B.Y.________ verdient vorab die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei, Zustimmung. In der Anklage wird B.Y.________ explizit als Mittäter an der Veruntreuung angeklagt und dessen Tathandlung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht hinreichend präzise umschrieben. Wie die Staatsanwaltschaft des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, hat die Y.________ Treuhand, als deren Mitinhaber B.Y.________ amtete, mit der Überweisung der DM 735'000.-- auf ihr Bankkonto eine unbeschränkte Verfügungsmacht über das Geld erhalten. Kraft der eindeutigen bestimmungsgemässen Vorgabe der Geldverwendung laut Gutschriftstext war B.Y.________ als Mitinhaber des Unternehmens gleich wie seine Frau zur ständigen Werterhaltung der anvertrauten Vermögenswerte verpflichtet. Indem A.Y.________ und B.Y.________ gemeinsam über diese Vermögenswerte verfügt und diese insbesondere zur Zahlung laufender Aufwendungen der Unternehmung verwendet haben, ist von einer mittäterschaftlichen Begehung auszugehen, zumal sich B.Y.________ zugleich im Betrag von Fr. 102'388.45 persönlich bereichert hat.
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6.4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Schuldigsprechung der berufsmässigen Vermögensverwalter A.Y.________ und B.Y.________ wegen qualifizierter Veruntreuung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
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7. G.________ (Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche vom Vorwurf des Betrugs)
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7.1
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7.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Anklage werfe A.Y.________ (gewerbsmässigen) Betrug gegenüber G.________ im Betrag von ? 50'330.-- im Zusammenhang mit der Übergabe von zwei nicht gedeckten Checks am 8. November 2002 über je Fr. 60'000.-- vor. Die erste Instanz habe insoweit einen Schuldspruch wegen Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB gefällt mit der Begründung, mit den beiden Checks hätten U.________, V.________ und die W.________ GmbH (X.________) Rück- bzw. Zinszahlungen für die treuhänderisch empfangenen DM 735'000.-- (vgl. E. 6 hiervor) geleistet werden sollen. Nicht geklärt sei jedoch, weshalb für die angeblichen Zinszahlungen bzw. Teilrückzahlungen zwei Checks zu je Fr. 60'000.-- hätten ausgestellt werden sollen. Insgesamt erscheine die Darstellung von A.Y.________, wonach die beiden Checks nicht für Zahlungen an U.________, V.________ und X.________, sondern als Spende an ein Hilfswerk von G.________ bestimmt gewesen seien, nicht unglaubhaft. Eine Verurteilung wegen Betrugs scheide deshalb aus (angefochtenes Urteil S. 131 f.).
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7.1.2 Selbst wenn jedoch auf den von der Anklage und der ersten Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt abgestellt werde, seien die Voraussetzungen des Betrugstatbestands nicht erfüllt. Betrug setze eine arglistige Täuschung voraus. Anklage und Vorinstanz hätten es als erwiesen erachtet, dass G.________ zugunsten von A.Y.________ mehrere Gefälligkeitsschreiben im Zusammenhang mit dem "I.________ Trust" angefertigt und unterzeichnet hatte. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz vermöge jedoch das Ausstellen von Gefälligkeitsschreiben kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Frauen zu begründen. Vielmehr habe G.________ nicht von der besonderen Seriosität ihrer Geschäftspartnerin überzeugt sein dürfen, als diese mit einem solchen Ansinnen an sie herangetreten sei. Zudem hätten auf den beiden Checks insbesondere die Ortsangabe und das Datum gefehlt (vorinstanzliche Akten act. 0.31/VIA/2). G.________ sei überdies darüber informiert gewesen, dass das ein Jahr zuvor bei der Y.________ Treuhand eingegangene Geld immer noch nicht weitergeleitet oder zurückbezahlt worden sei. Sie habe deshalb erkennen müssen, dass A.Y.________ entweder nicht leisten wollte oder aber nicht leisten konnte. Unter diesen Umständen habe G.________ elementarste Vorsichtsregeln ausser Acht gelassen, indem sie über den Checkbetrag verfügt habe, bevor ihr dieser definitiv gutgeschrieben worden sei. Zusammenfassend sei damit die Arglistigkeit der Täuschung zu verneinen und der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Nicht erstellt sei schliesslich auch die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (angefochtenes Urteil S. 133 - 135).
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7.2 Die Staatsanwaltschaft lastet der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung an. Dass die Checks als Spende an ein Hilfswerk von G.________ gedacht gewesen sein sollten, erweise sich als sach- und lebensfremd. Entscheidend sei aber ohnehin einzig, dass die Checks als Zahlungsmittel dienen und Dritte - U.________ und X.________ aus Sicht von G.________ respektive ein Hilfswerk nach der Darstellung von A.Y.________ - begünstigt werden sollten. A.Y.________ habe um die fehlende Deckung der Checks gewusst und auch voraussehen können, dass G.________ in Anbetracht des zwischen ihnen bestehenden langjährigen Vertrauensverhältnisses davon absehen würde, die zwei Checks über je Fr. 60'000.-- auf ihre tatsächliche Deckung hin zu überprüfen. Alleine schon aufgrund des Umstands, dass der Y.________ Treuhand ein knappes Jahr zuvor DM 735'000.-- gutgeschrieben worden seien, habe G.________ von der Deckung der Checks ausgehen dürfen. Dass die Y.________ Treuhand per Ende 2002 überschuldet gewesen sei, habe G.________ dagegen nicht wissen können. Eine Opfermitverantwortung habe daher zu entfallen. Mit ihrem Vorgehen habe sich A.Y.________ einer Schuld im Betrag von ? 50'330.--, nämlich ? 30'650.-- für die W.________ GmbH (X.________) und ? 19'680.-- für U.________ als Teilbetrag der insgesamt vorher überwiesen erhaltenen DM 735'000.-- (Fr. 550'547.65), entledigt und sich auf Kosten von G.________, welche wegen der Rückbuchung der ungedeckten Checks auf deren Bankkonto dafür habe aufkommen müssen, unrechtmässig bereichert (Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 15 - 19).
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7.3 Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, ist in tatsächlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen den beiden undatierten Checks über je Fr. 60'000.-- (vorinstanzliche Akten act. 0.31/VIA/2) und den Überweisungen von U.________, V.________ und der W.________ GmbH (X.________) an die Y.________ Treuhand im Gesamtumfang von DM 735'000.-- nicht bewiesen. So bleibt insbesondere unklar, weshalb für die angeblichen Zinszahlungen bzw. Teilrückzahlungen zwei Checks zu je Fr. 60'000.-- hätten ausgestellt werden sollen. Würde man der Darstellung der Anklage und der ersten Instanz folgen, hätte sich die zu bezahlende Summe nämlich nicht auf Fr. 120'000.--, sondern auf knapp Fr. 90'000.-- belaufen (vgl. angefochtenes Urteil S. 131 f.). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann es vor diesem Hintergrund auch nicht als erstellt gelten, dass sich A.Y.________ mit der Übergabe der ungedeckten Checks an G.________ ihrer Schuld gegenüber der W.________ GmbH (X.________) sowie gegenüber U.________ entledigt und hierdurch G.________ arglistig irregeführt und diese insoweit zu einer für sie nachteiligen Vermögensverfügung bestimmt hat.
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Folgerichtig scheidet eine Verurteilung von A.Y.________ wegen Betrugs zum Nachteil von G.________ aus.
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8. Ersatzforderung / Einziehung / Beschlagnahme (Beschwerde der Verurteilten)
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8.1
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8.1.1 Wie dargelegt, verpflichtete die Vorinstanz A.Y.________ und B.Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit zu einer Ersatzforderung von Fr. 3,5 Mio. (Urteilsdispositiv-Ziffer 5). Ferner zog es die 3½-Zimmerwohnung in Flims und die Ablösesumme von Fr. 237'712.-- für die 5½-Zimmerwohnung in Celerina (zuzüglich Zins) ein und befand, dass der Miteigentumsanteil von B.Y.________ an der 1-Zimmerwohnung in Sulgen, der Auszahlungsbetrag von ? 545'736.48 der Westfalenbankgarantien sowie der Aussonderungsanspruch von Fr. 1'355'968.-- der Y.________ Treuhand aus dem Prozesserlös des Schiedsgerichtsverfahrens vor dem New York Stock Exchange (jeweils zuzüglich Zins) zur Sicherung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beschlagnahmt bleiben (Urteilsdispositiv-Ziffer 6).
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8.1.2 Die Vorinstanz erwog, die fragliche 3½-Zimmerwohnung in Flims sei am 31. März 1995 vom Sohn von A.Y.________ und B.Y.________ zu Alleineigentum erworben worden. Der Kaufpreis von Fr. 540'000.-- sei im Umfang von Fr. 197'217.41 durch A.Y.________ mittels fünf auf deutsche Bankinstitute gezogene Bankchecks bezahlt worden. Über die weiteren zum Kauf verwendeten Mittel sei nichts bekannt. Die fünf Checks seien alle am 25. bzw. 28. Oktober 1994 zwecks Anlage bei den Gesellschaften 3.________ und 7.________ ausgestellt worden, weshalb die deliktische Herkunft der Fr. 197'217.41 belegt sei. Eine entsprechende Gegenleistung des Sohns von A.Y.________ und B.Y.________ sei nicht erstellt, und es liege auch kein Härtefall gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB vor. Eine "Aushändigung" des Vermögenswerts gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die Checkaussteller scheide aus, da diese teilweise namhafte (Rück-) Zahlungen erhalten hätten und deren (Rest-)Ansprüche zuerst festgestellt werden müssten. Die Wohnung sei folglich als Surrogat der deliktischen Vermögenswerte einzuziehen.
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8.1.3 Die ursprünglich beschlagnahmte 5½-Zimmerwohnung in Celerina sei von A.Y.________ und ihrem Sohn in Miteigentümerschaft erworben worden. Ein Teil des Kaufpreises sei mit einem Bankcheck über umgerechnet Fr. 237'712.-- beglichen worden. Der Sohn von A.Y.________ habe die Aufhebung der angeordneten Grundbuchsperre beantragt und in der Zwischenzeit zur Ablösung Fr. 237'712.-- auf das Konto des Kantonalen Untersuchungsamts einbezahlt. Die Grundbuchsperre sei in der Folge aufgehoben worden. Bei den per Check als Kaufpreiszahlung übergebenen Fr. 237'712.-- habe es sich um Geld gehandelt, welches für eine Anlage bei der 7.________ bestimmt gewesen sei. Da der Check somit aus einem Anlagebetrug herrühre, sei die Wohnung und damit auch die Ablösesumme von Fr. 237'712.-- als Surrogat der deliktisch erlangten Mittel zu qualifizieren. Eine Aushändigung der Ablösesumme gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die 7.________ wie es die erste Instanz angeordnet habe (erstinstanzliches Urteil S. 528, S. 601 und S. 603) scheide aus, da als Ansprecher auch die verschiedenen 7.________-Anleger in Frage kämen, für deren Anlage das Geld bestimmt gewesen sei. Die Ablösesumme sei daher samt Zins einzuziehen.
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8.1.4 Des Weiteren sei auf eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen, soweit die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien. Da ein Deliktsbetrag von über Fr. 13 Mio. festgestellt worden sei und hiervon die einzuziehenden Vermögenswerte in Abzug zu bringen seien, liege die Obergrenze für die Ersatzforderung bei knapp Fr. 13 Mio. Dieser Wert sei gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB noch erheblich zu reduzieren, da eine Ersatzforderung von Fr. 13 Mio. voraussichtlich uneinbringlich wäre und die Wiedereingliederung von A.Y.________ und B.Y.________ ernstlich behindern würde. Demzufolge erübrigten sich auch weitere Ausführungen zur kontrovers diskutierten Anwendbarkeit des Brutto- und des Nettoprinzips. A.Y.________ und B.Y.________ hätten gemeinsam vom deliktisch zugeflossenen Geld profitiert, weshalb die Ersatzforderung unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt werde. In Würdigung der gesamten Umstände erscheine eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 3,5 Mio. angemessen.
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8.1.5 Ferner - so die Vorinstanz weiter - blieben der hälftige Miteigentumsanteil von B.Y.________ an der 1-Zimmerwohnung in Sulgen, die ? 545'736.48 (inkl. Zins) vom Konto der Y.________ Treuhand und die Fr. 1'355'968.-- (inkl. Zins) beim Kantonalen Untersuchungsamt zur Sicherung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten beschlagnahmt.
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Da schliesslich die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen würden, könne vorliegend keine Verwendung zugunsten von Geschädigten angeordnet werden (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 149 - 153).
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8.2
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8.2.1 A.Y.________ und B.Y.________ wenden sich gegen die Einziehung der Flimser Wohnung und der Ablösesumme für die Wohnung in Celerina. Sie machen geltend, es fehle am Nachweis einer strafbaren Handlung, da die in Frage stehenden Checks nicht Anlagegeld, sondern Darlehensrückzahlungen darstellten.
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8.2.2 A.Y.________ und B.Y.________ führen weiter aus, bezüglich der Ersatzforderung mangle es an der korrekt festgestellten Schadenshöhe. Die Vorinstanz gehe ohne substantiierte Schadensermittlungen und damit willkürlich von einer angeblichen Schadenssumme von Fr. 13 Mio. aus. Tatsache sei, dass mit dem Geld der Anleger jeweils anderen Anlegern ihre Einlage samt Rendite ausbezahlt worden sei. Als Schaden könne nur jener Betrag gelten, der am Schluss netto nicht gedeckt sei. Abgeschöpft werden könne mithin nur der tatsächlich erlangte Vorteil. Nicht erbracht sei überdies der Beweis einer arglistigen Täuschung jedes einzelnen Geschädigten.
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8.2.3 Im Übrigen - so A.Y.________ und B.Y.________ weiter - sei die 1-Zimmerwohnung in Sulgen in der Zwischenzeit ebenfalls von ihrem Sohn für den Betrag von Fr. 100'000.-- abgelöst und die Beschlagnahme im Grundbuch gelöscht worden. Die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils im vorinstanzlichen Urteil sei daher aufzuheben (vgl. zum Ganzen Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 77 - 82, insb. mit Hinweis auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2008).
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8.3
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8.3.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB).
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8.3.2 Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 124 I 6 E. 4b/bb; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Das Gericht kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden (BGE 122 IV 299 E. 3; 119 IV 17 E. 3).
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8.4
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8.4.1 Soweit A.Y.________ und B.Y.________ vorbringen, es fehle am Nachweis einer strafbaren Handlung, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Zusammenhang der Checks mit den Anlagegeschäften der Beschwerdeführenden willkürfrei festgestellt, und deren Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt, wie dargelegt, kein Bundesrecht (vgl. E. 2.4 hiervor).
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8.4.2 Die Vermögenseinziehung beruht, wie erörtert, auf dem Grundgedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die Beschwerdeführenden führen daher an sich zu Recht aus, dass nur der tatsächlich erlangte Vorteil abgeschöpft werden kann. Dieser ist geringer als der von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Ausführungen zum Betrug basierend auf den Nettoeinlagen der Anleger zutreffend errechnete Deliktsbetrag von Fr. 13 Mio. (vgl. E. 2.4.4.3), sind insoweit doch die von den Beschwerdeführenden geleisteten Rückzahlungen in Abzug zu bringen. Vorliegend kann allerdings als erstellt gelten, dass diese Rückzahlungen jedenfalls deutlich unter Fr. 9,5 Mio. lagen. Gegenteiliges wird im Übrigen selbst von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher mit der von ihr vorgenommenen Reduktion der Ersatzforderung auf Fr. 3,5 Mio. das ihr bei der Festsetzung der Ersatzforderung zukommende Ermessen gewahrt und mithin Art. 71 StGB nicht verletzt.
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8.4.3 Da der angefochtene Entscheid im Anklagepunkt "I.________ Trust" aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 6 hiervor), wird die Vorinstanz im neuen Verfahren zugleich darüber zu befinden haben, was mit dem vom Sohn von A.Y.________ und B.Y.________ zur Ablösung der 1-Zimmerwohnung beim kantonalen Untersuchungsamt einbezahlten Betrag von Fr. 100'000.-- zu geschehen hat.
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9. Zivilforderungen (Beschwerde der Staatsanwaltschaft)
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9.1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich ferner gegen die Verweisung der Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (vgl. angefochtenes Urteil S. 154 - 161). Sie habe insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Beurteilung der Adhäsionsklagen aus Gründen der Prozessökonomie und um der einheitlichen Rechtsanwendung willen im Strafprozess erfolge. Ihre Legitimation sei daher im Sinne der in BGE 134 IV 36 begründeten Rechtsprechung zu bejahen. In materieller Hinsicht seien die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zutreffend (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 546 - 600), die Zivilforderungen mithin im Sinne der Erwägungen des Urteils des Kreisgerichts Rheintal vom 26. Januar 2006 zu schützen (Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 30 - 33).
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9.2 In BGE 134 IV 36 führte das Bundesgericht aus, gemäss der Verfahrensordnung des Bundesgerichtsgesetzes werde der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht in Strafsachen ausdrücklich und dem Wortlaut nach ohne Einschränkung zuerkannt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Die Legitimation leite sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten habe. Sie könne grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend machen, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen werde, mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht als Teil des Bundesrechts (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3). Die Staatsanwaltschaft sei daher gestützt auf den objektiv-rechtlichen Gehalt des in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots insbesondere legitimiert, die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich zu rügen (BGE 134 IV 36 E. 1.4.4). Die Beschwerde in Strafsachen sei somit zusammenfassend nicht einzig ein Rechtsmittel der Privaten, sondern diene auch der Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung des objektiven Bundesrechts, um den Strafanspruch zu wahren (BGE 134 IV 36 E. 1.4.5).
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9.3 Entgegen ihrer Auffassung kann die Staatsanwaltschaft aus BGE 134 IV 36 im Zivilpunkt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr folgt aus diesem Entscheid, dass die Legitimation der Staatsanwaltschaft auf dem staatlichen Strafanspruch gründet, den sie zu vertreten und dem sie zur Durchsetzung zu verhelfen hat. Im Zivilpunkt hingegen mangelt es der Staatsanwaltschaft an einem rechtlich geschützten Interesse, was sich ohne weiteres daraus ergibt, dass die angeschuldigte Person und die Privatklägerschaft über ihre zivilrechtlichen Ansprüche frei verfügen können (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N. 966).
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10. Strafzumessung (Beschwerde der Staatsanwaltschaft)
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Die Staatsanwaltschaft dringt somit mit ihrer Beschwerde durch, soweit sie sich gegen den Freispruch von A.Y.________ und B.Y.________ vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung im Anklagepunkt "I.________ Trust" wendet (vgl. E. 6). Da das Urteil somit insoweit aufgehoben und zur Schuldigsprechung von A.Y.________ und B.Y.________ im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, wird diese auch die nunmehr schuldangemessene Strafe festzusetzen haben. Demzufolge erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhobenen Rügen.
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11. Zusammenfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
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Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (6B_406/2008) ist im Anklagepunkt "I.________ Trust" gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für ihr Unterliegen wird A.Y.________ und B.Y.________ ein Viertel der auf Fr. 8'000.-- bestimmten Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund ihres gemeinsamen Vorgehens haben sie für die Kosten zu gleichen Teilen (je Fr. 1'000.--) unter solidarischer Haftung einzustehen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Staatsanwaltschaft können keine Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG), hingegen hat der Kanton St. Gallen A.Y.________ und B.Y.________, soweit diese obsiegen, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Die Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ (6B_425/2008) ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diese haben daher die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- zu gleichen Teilen (je Fr. 4'000.--) unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Staatsanwaltschaft steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch von A.Y.________ und B.Y.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft 6B_406/2008 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2008 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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A.Y.________ und B.Y.________ werden für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_406/2008 Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Der Kanton St. Gallen hat A.Y.________ und B.Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_406/2008 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4.
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Die Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ 6B_425/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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5.
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A.Y.________ und B.Y.________ werden für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_425/2008 Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Stohner
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